Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 3. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Aarburg,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 27. Juni 2025 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den folgenden Entscheid:
1. Es wird festgestellt, dass die Eingabe des Gesuchstellers A.___ vom 16. Juni 2025 nach Ablauf der Frist gemäss Verfügung vom 20. Mai 2025 bei der Post aufgegeben wurde.
2. Das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers A.___ wird abgewiesen.
3. Die Eingabe des Gesuchstellers A.___ vom 16. Juni 2025 wird für die Beurteilung der Ausstandsgesuche nicht berücksichtigt.
4. Die Ausstandsgesuche vom 3. März 2025 gegen Amtsgerichtspräsident Walter und Amtsgerichtsschreiberin Maurer werden abgewiesen.
5. Das Gesuch des Gesuchstellers A.___ um unentgeltliche Rechtspflege im Ausstandsverfahren wird abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 werden dem Gesuchsteller A.___ zur Bezahlung auferlegt.
7. Die Verfahrensakten können von den Parteien zu den gewohnten Öffnungszeiten beim Richteramt Olten-Gösgen eingesehen werden.
2. Gegen diesen Entscheid reichte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 17. Juli 2025 beim Obergericht einen handgeschriebenen «Rekurs» ein. Dieser wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2025 zur Verbesserung zurückgewiesen, da er nur schwer lesbar und weitschweifig war. Innert der bis 25. August 2025 verlängerten Frist reichte der Beschwerdeführer eine maschinengeschriebene Version seines «Rekurses» ein. Angesichts der Lesbarkeit dieser Version ist es auch zumutbar, das Rechtsmittel in seiner ganzen Länge zu lesen und mit der geschriebenen Fassung zu vergleichen. Die verbesserte Version stimmt beinahe vollständig mit dem ursprünglichen Rekurs überein und stellt damit keine Ergänzung des ursprünglichen Rechtsmittels dar. Der eingereichte «Rekurs» ist als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.
3. Der Beschwerdeführer stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.1. Der Entscheid vom 27.6.25, eingeg. 7.7.25, sei aufzuheben
1.2. Ich lehne die Richter Kofmel, Hunkeler, Hagmann als befangen ab, beantrage die Einsetzung von unabhängigen Richtern.
1.3. Es sei mir URP zu gewähren.
1.4. Es sei mir ein amtlicher unentgeltlicher Anwalt einzusetzen inkl. Frist für eigene Suche, wenn sie keinen verpflichten können, das müssen Sie aber tun.
1.6. Sämtliche Akten in Olten zu edieren
Angefochtener Entscheid Beilage 23
1.7. Es sei mir eine Parteientschädigung von mindestens CHF 2000.- und eine Genugtuung von CHF 100000.- zuzusprechen.
4. Nebst seinem Antrag in der Sache stellt der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensanträge. Nach deren Beurteilung kann sogleich ohne gesonderte Eröffnung in der Hauptsache entschieden werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, wieso ein solches Vorgehen gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen sollte. Vielmehr ruft Art. 124 Abs. 1 ZPO zu einer zügigen Durchführung des Verfahrens auf.
5. Sein Ausstandsgesuch gegen die ordentlichen Richter der Zivilkammer begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass diese bisher durchs Band weg all seine Anträge abgewiesen hätten. Vorbefassung werde so ausnahmsweise zu einem ganz klaren Ausstandsgrund, wenn zum vornherein klar sei, dass wieder abgewiesen werde, so sei jegliche Objektivität und Neutralität kaputt. Die Richter dürften nicht aus Aarburg, den Kantonen Solothurn, Zürich und Bern stammen, weil dort sein ganzes Leben ruiniert worden sei.
6. Im Urteil 6B_1386/2019 des Bundesgerichts vom 19. August 2020 wurde ein Ausstandsgesuch von A.___ gegen zwei Bundesrichter, die nach dessen Vorbringen keine einzige seiner zahlreichen Beschwerden gutgeheissen hätten, beurteilt. Dabei hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten sei. Ebenso unzulässig sei das Ausstandsgesuch, welches sich allgemein gegen Personen aus den Kantonen Bern, Solothurn und Zürich richte. Auch darauf sei nicht einzutreten. Bereits im Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2007 (ZKREK.2006.316) wurde festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass A.___ seit Jahren in querulatorischer Weise Ablehnungsbegehren gegen sämtliche kantonalen und ausserkantonalen Richter, insbesondere natürlich diejenigen von Olten-Gösgen, der Zivilkammer des Obergerichts und der Beschwerdekammer stelle. Auf das erneut rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Kofmel, Oberrichterin Hunkeler und Oberrichter Hagmann ist daher ohne zusätzliches Ausstandsverfahren nicht einzutreten.
7. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Frist für Ergänzungen bis nach den Gerichtsferien, mindestens aber bis 11. September 2025 zu gewähren, ist abzuweisen. Die Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
8. Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die wie erwähnt gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Selbst wenn die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, stellt sich das oberinstanzliche Verfahren anders dar als das vor der ersten Instanz. Die beschwerdeführende Partei hat demnach aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung der Beschwerde muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (Urteil 5A_60/2024 vom 26. August 2024 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
9. Unter der Überschrift «zum angefochtenen Entscheid» bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diesen Anforderungen genügen könnte. Seine Kritik an den Amtsgerichtspräsidenten Begovic und Walter sowie Gerichtsschreiberin Maurer hat keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Weiter wiederholt er, dass er vom 28. April 2025 bis am 9. Juni 2025 auslandsabwesend gewesen sei und dass ihm in Kuba die Schlüssel zu seiner Wohnung gestohlen worden seien. Auf die entscheidende Erwägung der Vorinstanz, er erläutere nicht, weshalb er eine ganze Woche benötigt habe, um wieder in seine Wohnung zu gelangen, geht er indessen nicht ein. Seine weiteren Schilderungen zu seinen gesundheitlichen Problemen betreffen einen Zeitraum nach dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels somit in keiner Weise.
10. Auf die Beschwerde ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten. Sie ist im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Eine offensichtlich unzulässige Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Damit wird der Antrag auf Einsetzung eines unentgeltlichen Anwaltes gegenstandslos. Ohnehin wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Obergericht nicht bestellt und beigeordnet, sondern lediglich bewilligt.
11. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung und einer Genugtuung fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
4. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung und einer Genugtuung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller