Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 31. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Lorella Callea,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prozessleitende Verfügung (Verfahrensart)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen im vereinfachten Verfahren eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Darin verlangte der Kläger die Ausstellung eines passenden Arbeitszeugnisses und die Zusprechung einer Entschädigung von netto CHF 30’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.1 Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Richteramt Olten-Gösgen zog der Kläger das Klagebegehren betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses formell zurück, um das Verfahren im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterführen zu können.
3.2 Ebenfalls am 2. Juni 2025 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Obergericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Mai 2025 ein und verlangte, diese sei aufzuheben und das Verfahren sei weiterhin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterzuführen. Zur Begründung trug er vor, er ziehe das Klagebegehren betreffend das Arbeitszeugnis formell zurück, wodurch sich der Streitwert wieder ausschliesslich auf die Entschädigungsforderung in der Höhe von CHF 30’000.00 netto reduziere. Zum Beweis legte er seine oben erwähnte Eingabe mit dem entsprechenden Klagerückzug an das Richteramt Olten-Gösgen bei.
4.1 Am 14. Juli 2025 schrieb der Amtsgerichtspräsident das Verfahren in Bezug auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zufolge Klagerückzugs teilweise ab (Ziffer 3) und ordnete an, das Verfahren werde im ordentlichen Verfahren weitergeführt (Ziffer 4).
4.2 Mit Beschluss vom 18. Juli 2025 schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab, nachdem der Amtsgerichtspräsident mit seiner neuen prozessleitenden Verfügung vom 14. Juli 2025 mit einer neuen Begründung über die anwendbare Verfahrensart entschieden hatte.
5. Gegen diese neue Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 14. Juli 2025 hat der Kläger am 26. Juli 2025 (Postaufgabe) erneut fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhoben. Er verlangt deren Aufhebung sowie derjenigen vom 23. Mai 2025. Weiter beantragt er die Rückweisung seiner Klage in das vereinfachte Verfahren.
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Eingabe vom 29. Mai 2025 den Antrag auf ein Arbeitszeugnis formell zurückgezogen. Somit reduziere sich der Streitwert auf CHF 30’000.00 und das vereinfachte Verfahren sei weiterhin anwendbar. Der für die Zuständigkeit massgebliche Streitwert sei jener bei der Klageeinreichung. Durch den Rückzug des Arbeitszeugnisses sei der Streitwert faktisch nicht überschritten. Mit dieser Argumentation widerspricht und widerlegt sich der Beschwerdeführer gleich selbst: Mit seiner Klage hat er die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und die Zusprechung einer Forderung von CHF 30’000.00 beantragt. Damit war der Streitwert bei der Klageeinreichung überschritten. Sein Rückzug der Klage betreffend Ausstellung des Arbeitszeugnisses hatte den Zweck, den Streitwert auf CHF 30’000.00 zu begrenzen. Damit hat er anerkannt, dass der Streitwert für das vereinfachte Verfahren vorher überschritten und die Überweisung ins ordentliche Verfahren richtig war. Bereits in seiner ersten Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Verfahrensänderung aufgrund der ursprünglich gestellten Rechtsbegehren gar nicht bestritten. Die Verfahrensüberweisung wegen Überschreitung des Streitwertes für das vereinfachte Verfahren war anerkannt und richtig. Ohnehin ist das gegen diese Verfügung eingeleitete Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden. Im heutigen Zeitpunkt kann diese Verfügung nicht erneut angefochten werden.
7. Wie soeben ausgeführt, betrug der Streitwert bei Klageeinreichung mehr als CHF 30’000.00. Der Amtsgerichtspräsident hat die Weiterführung des Verfahrens im ordentlichen Verfahren damit begründet, dass ein Rückzug von Teilen des Rechtsbegehrens während des Verfahrens keinen Einfluss auf den Zuständigkeits- oder den Verfahrensstreitwert hat, mit Hinweis auf Dieter Hofmann und Andreas Baeckert (in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 91 N 31). Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO jedoch schriftlich und begründet einzureichen. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Der Rechtsmittelinstanz ist mit anderen Worten aufzuzeigen, wieso der angefochtene Entscheid falsch ist. Die eingereichte Beschwerde genügt somit den Anforderungen an die Begründung nicht. Ohnehin ist der neue Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, der sich auf die zitierte Literaturstelle stützen kann, zutreffend (ebenso Thomas Sutter-Somm und Benedikt Seiler [Hrsg.] in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2021, Art. 91 N 7).
8. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Angesichts der Umstände des Falles werden nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nochmals ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller