Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 6. Mai 2025 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 350.00 sowie für Betreibungskosten von CHF 66.50 stellte; unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers;
- als Rechtsöffnungstitel ein Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022 vorgelegt wird;
- sich der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 vernehmen liess, sich inhaltlich mit dem Rekursentscheid vom 19. April 2022 auseinandersetzte und angab die Forderung des Beschwerdegegners nicht anzuerkennen;
- der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 7. Juli 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 350.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 66.50 sowie die von ihm zu tragenden Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;
- der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 7. Juli 2025 mit Eingabe vom 28. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;
- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
- der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); dazu auch die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sofern sie im Urteil selbst oder in einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist, beziffert sind, gehören (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 SchKG N 50);
- Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG);
- ein definitiver Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022) für den in Betreibung gesetzten Betrag vorliegt;
- der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Rekursentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022 getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;
- sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
- der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen lediglich auf den Inhalt des Rekursentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022 eingeht;
- sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 28. Juli 2025 geht an den Kanton Basel-Stadt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann