Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 19. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Einwohnergemeinde Rodersdorf, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

A.___ GmbH, vertreten durch Advokat Erik Wassmer,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Parteientschädigung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Datum vom 6. Juni 2024 erhob die A.___ GmbH (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein Klage für einen Betrag von CHF 109’482.45 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2023 gegen die Einwohnergemeinde Rodersdorf (im Folgenden die Beklagte). Die Amtsgerichtspräsidentin beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2025 auf die Frage, ob es sich um eine Zivilsache handelt. Am 4. Juli 2025 erliess das Amtsgericht den folgenden Beschluss:

 

1.      […]

2.      […]

3.      Auf die Klage vom 06.06 2024 wird mangels sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten.

4.      Jede Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen.

5.      Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 werden der Klägerin auferlegt.

 

2. Gegen Ziffer 4 des Beschlusses reichte die Beklagte (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) am 28. Juli 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2025 in der Sache DTZAG.2024.14 sei aufzuheben und es sei die A.___ GmbH zu verpflichten, der Einwohnergemeinde Rodersdorf eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8’684.20 zu bezahlen.

2.      Eventualiter: Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2025 in der Sache DTZAG.2024.14 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Einwohnergemeinde Rodersdorf und zu Lasten der A.___ GmbH zurückzuweisen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.___ GmbH.

 

3. Die Klägerin (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 Folgendes:

1.      Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kostenregelung gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses vom 4. Juli 2025 sei zu bestätigen.

2.      Eventualiter: Die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.      Subeventualiter: Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 2'900.54 festzusetzen (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.).

4.      Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin; eventualiter zulasten des Staates (jeweils zuzüglich MwSt.).

 

4. Die Parteien reichten am 26. September 2025 und am 6. Oktober 2025 weitere Stellungnahmen ein. Beide bestätigten ihre Anträge.

 

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Das Amtsgericht begründete nur seinen Nichteintretensbeschluss. Zum Kostenentscheid führte es in seinen Erwägungen lediglich aus, die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 seien der Klägerin aufzuerlegen und die Parteikosten nach Ermessen wettzuschlagen.

 

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin zu Recht als unterliegende Partei qualifiziert und sie zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen seien die Parteikosten dagegen «nach Ermessen» wettgeschlagen worden. Im Gegensatz zur Verteilung nach Art. 106 ZPO müsse bei einem Ermessensentscheid die Verteilung der Prozesskosten begründet werden. Die Vorinstanz habe die ermessensweise Wettschlagung der Parteikosten nicht begründet. Es sei ihr nicht möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal sie nicht wisse, worauf die angefochtene Wettschlagung der Parteikosten fusse. Es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.

 

3. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe ihre Stellung als Baubewilligungsbehörde dazu missbraucht, die Erfüllung des Kaufvertrages zu ihren Gunsten zu wenden. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe in guten Treuen geklagt. Die Begründung für eine Kostenverteilung nach Ermessen ergebe sich ohne weiteres aus den Prozessakten.

 

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

 

4.2 Die Prozesskostenverteilung nach Ermessen stellt eine Ausnahme zur Grundsatzregel in Art. 106 ZPO dar. Sie ist deshalb restriktiv anzuwenden und darf nicht dazu führen, dass das Unterliegensprinzip nach Art. 106 ZPO seines Inhalts entleert wird (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 107 N 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3). So ist auch ein Ermessensentscheid über die Verteilung der Prozesskosten zu begründen, dies im Gegensatz zur Verteilung nach Art. 106 ZPO (Thomas Suter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Suter-Somm/Benedikt Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich – Basel – Genf 2025, Art. 107 N 3).

 

5. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdegegnerin auferlegt. Wieso es die Parteikosten nicht nach dem Erfolgsprinzip verlegt hat, hat es nicht begründet. Genauso wenig hat es begründet, welche Kriterien es bei seinem Ermessensentscheid berücksichtigte. Damit hat es seine Begründungspflicht verletzt. Dies sieht im Grunde auch die Beschwerdegegnerin so, wenn sie ihren Eventualantrag damit begründet, die Kosten seien dem Staat zu überbinden, weil die Begründungspflicht der Vorinstanz oblegen habe. Indem das Amtsgericht nicht begründet hat, wieso es die Parteikosten wettgeschlagen hat, hat es seine Begründungspflicht verletzt.

 

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Parteikostenentscheid ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang einen reformatorischen Entscheid. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne geheilt werden und die Rechtsmittelinstanz könne gleich selbst über die Parteientschädigung befinden. Sie reicht zu diesem Zweck die Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren im Beschwerdeverfahren ein. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen zu Recht ein, sie verlöre eine Instanz, wenn die Beschwerdeinstanz den Kostenentscheid direkt neu regeln würde. Sie vertritt ausserdem die Auffassung, der Aufwand für die kurze Begründung des Antrags auf Beschränkung des Verfahrens sei deutlich zu hoch. Die Parteientschädigung ist anhand des kantonalen Tarifs und unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote zu bestimmen. Das Amtsgericht wird daher nochmals über die Verlegung der Parteikosten und allenfalls darüber, ob die von der Beschwerdeführerin in der Honorarnote geltend gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren, zu entscheiden haben. Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und durch die Gegenpartei zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Amtsgericht ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Auch deshalb ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

7. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 650.00 wird vollumfänglich zurückerstattet.

 

8. Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Hauptantrag die Abweisung der Beschwerde verlangt. Sie hat einen Antrag gestellt, mit dem sie unterlegen ist. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen Antrag gestellt hat bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023, E. 3.1). Dies trifft hier nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt Harald Rüfenacht von 9 Stunden erscheint recht hoch. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist konzis begründet. Unter diesen Umständen kann die Honorarnote gerade noch als angemessen betrachtet werden. Die Parteientschädigung wird somit auf CHF 2’500.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2025 wird aufgehoben.

2.      Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung über die Parteikosten zurück an die Vorinstanz.

3.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat Solothurn. Der von der Einwohnergemeinde Rodersdorf geleistete Kostenvorschuss von CHF 650.00 wird zurückerstattet.

4.      Die A.___ GmbH hat der Einwohnergemeinde Rodersdorf für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’500.25 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller