Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 12. August 2025   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet,

2.    Advokat Nicolas Roulet,

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Nachträgliche Anordnung der Ausfallhaftung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ (im Folgenden der Kläger) führte vor dem Richteramt Olten-Gösgen einen Forderungsprozess gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte). Am 19. August 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das folgende Urteil:

1.   (…).

2.   Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 2'620.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

3.   Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten wird Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet eingesetzt.

4.   Der Kläger hat dem Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet eine Parteientschädigung von CHF 2'695.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. auf CHF 1'604.60 und 8.1% MwSt. auf CHF 894.80) zu bezahlen.

5.   Der Beklagte hat dem Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt […], eine Parteientschädigung von CHF 414.80 (inkl. Aufwand des Schlichtungsverfahrens sowie Auslagen und 7.7% MwSt. auf CHF 239.30 und 8.1% MwSt. auf CHF 145.30) zu bezahlen.

6.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet wird auf CHF 299.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. auf CHF 178.30 und 8.1% MwSt. auf CHF 99.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.   Die Gerichtskosten von CHF 3'300.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Kläger zu 90%, ausmachend CHF 2'970.00, und dem Beklagten zu 10%, ausmachend CHF 330.00, auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Anteil des Beklagten ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem Kläger den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 330.00 zurückzuerstatten.

 

2. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 (Beschwerdebeilage 5) an den Beklagten erklärte der Kläger die Verrechnung der ihm zugesprochenen Forderung von CHF 2’620.00 (Ziffer 2) mit den beiderseitigen Parteientschädigungen von CHF 2’695.45 zu seinen Lasten (Ziffer 4) und der ihm zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 414.80 (Ziffer 5).

 

3. Am 6. Februar 2025 gelangte Advokat Nicolas Roulet in seiner Funktion als unentgeltlicher Vertreter von Herrn A.___ unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO an den Amtsgerichtspräsidenten und teilte mit, die Parteientschädigung sei infolge der Verrechnung nicht einbringlich. Herr A.___ sei durch die Verrechnungserklärung schlechter gestellt und müsste für die Kosten seiner Rechtsvertretung weitestgehend vollumfänglich aufkommen. Er beantragte deshalb, «diesem nebst der zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Umfange von Fr. 299.50 eine darüberhinausgehende angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.» Das Richteramt wies mit Antwortschreiben vom 7. Februar 2025 darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil vom 19. August 2024 ungenutzt verstrichen und dieses in Rechtskraft erwachsen sei (Beschwerdebeilage 7).

 

4. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 ersuchte Rechtsanwalt Nicolas Roulet um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Er hielt fest, dass die Parteientschädigung vollständig uneinbringlich sei, weshalb Herrn A.___ über den Betrag von CHF 299.50 hinaus ein angemessenes Anwaltshonorar zu entrichten sei (Beschwerdebeilage 8).

 

5. Am 22. Juli 2025 wies der Amtsgerichtspräsident den Antrag des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten auf Zusprechung einer über die mit Urteil vom 19. August 2024 festgelegten, hinausgehenden Entschädigung ab (Ziffer 2).

 

6. Gegen diese Verfügung erhoben der Beklagte als Beschwerdeführer 1 und Rechtsanwalt Nicolas Roulet als Beschwerdeführer 2 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie stellen darin die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 2 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 22. Juli 2025 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine über die mit Urteil vom 19. August 2024 festgelegte, angemessen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

 

7. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und unbegründet. Diese kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten wird.

 

8. Rechtsanwalt Nicolas Roulet hält unter Formelles zur Legitimation des Beklagten selbst ausdrücklich fest, es gehe einzig um die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Teil des Obsiegens gemäss Urteil vom 19. August 2024, welche bislang nicht gerichtlich beurteilt worden sei. Zu seiner eigenen Legitimation führt er aus, soweit davon ausgegangen werde, dass es vorliegend um eine Streitigkeit betreffend die Höhe der Entschädigung gehe, wäre die Beschwerde vom Rechtsanwalt zu erheben. Letzteres trifft zu. Der Beklagte hingegen ist nicht beschwert und damit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Denn nach § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BGS 221.2; EG ZPO) müssen sich die Anwälte und Anwältinnen, die den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben, mit der vom Gericht festgesetzten Entschädigung begnügen (BGE 122 I 322, E.3 b). Auf die im Namen des Beklagten erhobene Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Einzutreten ist demgegenüber auf die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand im eigenen Namen eingereichte Beschwerde.

 

9. Nach Art. 122 Absatz 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Zu dieser Ausfallhaftung des Staates bestimmt § 11 Abs. 2 EG ZPO, dass das Gericht die Entschädigung gleichzeitig mit der Parteientschädigung im Urteil festsetzt. Dementsprechend hat das Gesamtgericht des Obergerichts im Kreisschreiben zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung (inkl. Vorbehalt des Rückforderungsrechts) vom 6. Dezember 2023 folgenden Wortlaut für das Urteilsdispositiv empfohlen (einsehbar auf der Webseite des Obergerichts des Kantons Solothurn unter Weisungen/Kreisschreiben/allgemein):

c) Parteikosten, wenn die Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand obsiegt (Art. 122 Abs. 2 ZPO)

     -    Der Kläger/Beklagte hat dem Beklagten/Kläger, vertr. durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt X, eine Parteientschädigung von CHF ... zu bezahlen.

     -    Für einen Betrag von CHF ... besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

     -    Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF ... (Differenz zu vollem Honorar), sobald XY zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)

 

10. Vorliegend hat der Amtsgerichtspräsident dem Beklagten zwar die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Entgegen der oben geschilderten Rechtslage hat er es jedoch unterlassen, gleichzeitig mit der Zusprechung der Parteientschädigung die Ausfallhaftung des Staates anzuordnen und deren Höhe zu bestimmen. Denn die Haftung des Staates für eine allfällige Uneinbringlichkeit besteht grundsätzlich auch bei einem teilweisem Obsiegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat es indessen versäumt, die Unvollständigkeit des Urteilsdispositivs fristgerecht anzufechten. Eine nachträgliche Anordnung der Ausfallhaftung des Staates ist weder im Gesetz noch im Urteil vom 19. August 2024 vorgesehen. In dessen Begründung findet sich kein Hinweis darauf, wieso keine Ausfallhaftung angeordnet wurde. Diese wurde schlicht und einfach vergessen. Auch wenn sich die Parteientschädigung im Nachhinein als uneinbringlich erweist, rechtfertigt dies nicht, sich über die Rechtskraft des Urteils hinwegzusetzen. Im Übrigen wurde die Parteientschädigung beglichen, wenn auch nur durch die Tilgung einer eigenen Schuld und nicht durch einen Mittelzufluss. Gerade auch wegen dieser erkennbaren Möglichkeit hätte der unentgeltliche Rechtsbeistand einen guten Grund gehabt, den unvollständigen Kostenentscheid anzufechten.

 

11. Der Beklagte war offensichtlich nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Seine Beschwerde war offensichtlich unzulässig und damit auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.).

 

12. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand eingereichte Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.   Auf die im Namen von A.___ eingereichte Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.   Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.   Die von Rechtsanwalt Nicolas Roulet eingereichte Beschwerde wird abgewiesen.

4.   Rechtsanwalt Nicolas Roulet hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller