Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und ihr Ehemann führen vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einen Scheidungsprozess. Mit Verfügung vom 30. April 2025 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
2. Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 4. August 2025 A.___beim Obergericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde. Darin verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensantrag, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über das Gesuch des Ehemanns vom 30. Juni 2025 über die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens entschieden habe, wurde am 6. August 2025 abgewiesen.
3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtete am 11. August 2025 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
4. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe in ihrer Eingabe vom 28. März 2025 bei der Berechnung des Einkommens nur die Leistungen der Krankentaggeldversicherung zugrunde gelegt. Der Ehemann habe die Unterhaltszahlungen per Ende August 2024 ab Oktober 2024 eingestellt. Am 18. September 2024 habe sie ihn aufgefordert, die Unterhaltszahlungen wieder aufzunehmen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Dezember 2025 (recte 2024) habe sie erklärt, dass der Ehemann seine Zahlungen an den Unterhalt eingestellt habe. Gleichentags habe die Ehefrau die Betreibung für die ausstehenden monatlichen Unterhaltsbeiträge seit Oktober 2024 bis und mit Dezember 2024 angehoben. Die Zahlung der Unterhaltsbeiträge seit März und April 2025 seien ebenfalls ausgeblieben. Am 16. April 2025 habe sie die Betreibung angehoben. In der Zwischenzeit seien somit sechs Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt worden. Der Ehemann sei offensichtlich seit spätestens März 2025, eventuell bereits ab Oktober 2024 nicht zahlungswillig. Er bezahle die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht mehr. Damit könnten diese auch nicht zu den Einkünften der Ehefrau aufgerechnet werden. Die Berechnung der Vorinstanz habe ihren Bedarf auf CHF 3’924.00 pro Monat beziffert. Aus der Begründung gehe nicht hervor, auf welchen Zeitraum sie sich abstütze. Insbesondere unterscheide sie den Zeitraum bis am 15. Juli 2024 gegenüber jenem ab diesem Zeitpunkt bis am 30. März 2025, als die Verfügung eröffnet worden sei, nicht. Zusätzlich sei der zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00 zu berücksichtigen. Am 8. August 2024 habe der Ehemann ein Gesuch eingereicht, wonach festzustellen sei, dass die Parteien einander ab 1. August 2024 keinen Unterhalt mehr schuldeten. Am 30. Juni 2025 habe er ein erneutes Gesuch eingereicht mit dem Rechtsbegehren, es seien die Unterhaltsbeiträge im laufenden Verfahren für dessen Dauer aufzuheben. Über dieses Gesuch habe die Vorinstanz noch nicht entschieden. Damit bestehe Unsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt, da sich die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau allenfalls auch rückwirkend ändern könnten. Die Ehefrau gehe aktuell von einem Bedarf von CHF 4’353.40 aus. Selbst wenn man den Bedarf einsetze, den die Vorinstanz mit CHF 3’924.00 berechnet habe, bestehe eine Unterdeckung. Damit sei die Ehefrau spätestens seit März 2025 nicht mehr in der Lage, ihren Unterhalt zu decken.
3.1 Alimente, für die zwar ein Vollstreckungstitel vorliegt, die aber tatsächlich nicht bezahlt werden, stellen kein Einkommen dar (Michael Rüegg / Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 117 N 9).
3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, der Ehemann zahle die Unterhaltsbeiträge nicht mehr. Diese Behauptungen hat sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu belegen. Sie stützt ihre Behauptungen auf ein Gesuch des Ehemanns vom 8. August 2024 auf Feststellung, dass die Parteien einander ab 1. August 2024 keinen Unterhalt mehr schuldeten und auf ein gleichlautendes Gesuch des Ehemannes vom 30. Juni 2025. Weiter legt sie mit ihrer Beschwerde zwei Mails vom 18. September 2024 und vom 11. Dezember 2024 an den Vertreter des Ehemanns vor, in denen der Ehemann aufgefordert wird, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weiter wird ein Betreibungsbegehren vom 11. Dezember 2024 für die Unterhaltsbeiträge für die Monate September 2024 bis und mit Dezember 2024 vorgelegt. Zudem habe sie anlässlich der Verhandlung vom 11. Dezember 2024 erklärt, der Ehemann habe seine Zahlungen an den Unterhalt eingestellt. Gleichentags habe der Vorderrichter das Gesuch des Ehemanns vom 8. August 2024 abgewiesen. Zudem wurde bei der Vorinstanz ein Zahlungsbefehl vom 17. April 2025 für die Unterhaltsbeiträge der Monate März und April 2025 eingereicht.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden und die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2025 entstandenen Tatsachen und Beweismittel können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Vielmehr ist auf die Aktenlage abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestand. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann seine Unterhaltszahlungen nicht mehr vollständig geleistet hat. Nicht ganz klar ist jedoch, für welche Monate er Unterhaltsbeiträge geleistet hat und für welche nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu sind teilweise unklar und widersprüchlich.
4.2 Zwar ist das von der Ehefrau erwähnte Gesuch vom 1. August 2024 in den Akten nicht auffindbar. Hingegen ist ein Gesuch des Ehemannes vom 21. Juni 2024 in den Akten. Mit diesem wurde der erwähnte Antrag gestellt und der Ehemann erklärte, er sei ab August 2024 nicht mehr in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es ist dieses Gesuch vom 21. Juni 2024, welches der Amtsgerichtspräsident am 11. Dezember 2024 abgewiesen hat. Zudem hat der Vertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 11. Dezember 2024 erklärt, dass der Ehemann seine Unterhaltszahlungen per September 2024 eingestellt habe (Seite 2 oben). Dem hat der Ehemann nicht widersprochen. Schliesslich trifft es ebenfalls zu, dass der Amtsgerichtspräsident am 11. Dezember 2024 auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch etwas fehle, erklärte, nein, es liege aus seiner Sicht alles vor für einen Entscheid (Seite 14 am Schluss). Insofern ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin die beiden Mails vom 18. September 2024 und vom 11. Dezember 2024 sowie das Betreibungsbegehren vom 11. Dezember 2024 beim Vorderrichter nicht mehr eingereicht hat. Aufgrund der Aussagen und des Prozessverhaltens der Parteien kann daher angenommen werden, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge ab September 2024 bis Dezember 2024 nicht mehr bezahlt hat.
4.3 Sodann wurde am 9. Mai 2025 bei der Vorinstanz ein Zahlungsbefehl für die Unterhaltsbeiträge für die Monate März und April 2025 eingereicht. Dieser wurde ebenfalls nach dem angefochtenen Entscheid ausgestellt und kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden. In ihrer Beschwerde vom 4. August 2025 hat die Beschwerdeführerin schliesslich erklärt, inzwischen seien sechs Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt worden (BS 9). Auf dieser Erklärung ist sie zu behaften. Die Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2025 sind deshalb als bezahlt zu betrachten. Im Jahr 2024 sind seit September 2024 vier Unterhaltsbeiträge ausstehend, im Jahr 2025 sechs. Der Einfachheit halber wird der Zeitpunkt der Einstellung der Unterhaltszahlungen auf November 2024 festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Unterhaltsbeiträge von CHF 975.00, die der Beschwerdeführerin im Eheschutzurteil vom 25. April 2022 zugesprochen worden sind, nicht mehr als effektives Einkommen anzurechnen.
5. Ohne die Unterhaltszahlungen erzielt die Beschwerdeführerin nur noch ein Einkommen von durchschnittlich CHF 3’997.00. Mit diesem kann sie knapp den vom Amtsgerichtspräsidenten errechneten Bedarf von CHF 3’924.00 finanzieren. Zu diesem Bedarf ist indessen noch der zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00 zu zählen. Vorher konnte die Beschwerdeführerin mit den Krankentaggeldern von durchschnittlich CHF 3’997.00 und den Unterhaltsleistungen des Ehemanns von CHF 975.00 ein Einkommen von durchschnittlich CHF 4’972.00 erzielen. Mit diesem Einkommen konnte sie den von ihr bei Einreichung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Juli 2024 selbst bezifferten Bedarf von CHF 4’791.00 decken. Reduziert man den von ihr angegebenen zivilprozessualen Zuschlag von CHF 360.00 auf den richtigen Wert von CHF 240.00 und streicht den unbegründeten Betrag von CHF 372.00 für das Leasing eines Autos, standen ihr, solange sie die Unterhaltsbeiträge erhielt, ausreichend Mittel zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung.
6. Wegen dem vom Ehemann am 30. Juni 2025 gestellten Gesuch um Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Scheidungsverfahrens bringt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse zur Sprache. Sie übersieht dabei, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Überprüfung des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2025 ist. Zudem erscheint eine rückwirkende Aufhebung der Unterhaltsbeiträge doch sehr unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen, nachdem der Amtsgerichtspräsident den gleichlautenden Antrag des Ehemanns vom 21. Juni 2024 am 11. Dezember 2024 abgewiesen hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin ab 1. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
7. Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das obergerichtliche Verfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Wie soeben dargestellt, verfügt sie nicht über die erforderlichen Mittel, die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Ihr Gesuch ist zu bewilligen.
8. Mit ihren Beschwerdeanträgen verlangt die Beschwerdeführerin ohne jegliche zeitliche Einschränkung für das gesamte vorinstanzliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr jedoch nicht ab Einreichung der Ehescheidungsklage am 2. Oktober 2023 gewährt werden, sondern erst nach der vollständigen Einstellung der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge durch den Ehemann, welcher auf November 2024 festgesetzt wird. Die unentgeltliche Rechtspflege wird ihr ab 1. November 2024 gewährt. Der Prozess ist weit fortgeschritten: Die Beschwerdeführerin hat ihre Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung bereits am 13. September 2024 eingereicht. Ausserdem haben die Parteien ihre finanziellen Verhältnisse schon mehrfach ausführlichst dargestellt. Im Hinblick auf die noch erforderlichen künftigen Verfahrensschritte ist deshalb von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu einem Drittel auszugehen. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 600.00 festgesetzt. Davon gehen CHF 200.00 zulasten des Staates. Die restlichen CHF 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei diese zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat übernommen werden.
9. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Matthias Miescher mit einem Aufwand von 6 Stunden und 45 Minuten erscheint angemessen. Zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände macht dies einen Betrag von CHF 1’468.10 aus (inkl. Auslagen und MWST), zum Stundenansatz von CHF 280.00 nach der eingereichten Honorarvereinbarung CHF 2’124.80 (inkl. Auslagen und MWST). Der Staat hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 531.20 zu bezahlen. Die reduzierte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dem Armentarif beträgt CHF 1’101.10 und wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird diese vom Staat bezahlt, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates und des Nachforderungsanspruchs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 492.50.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. April 2025 wird aufgehoben.
2. A.___ wird ab 1. November 2024 die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4. Der Staat Solothurn hat einen Anteil von CHF 200.00 der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu übernehmen. A.___ hat einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Staat Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 531.20 zu bezahlen. Die verbleibende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Matthias Miescher, wird auf CHF 1'101.10 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 492.50 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller