Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 11. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Ordnungsbusse (Verfügung vom 15. Juli 2025)


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ gegen A.___ vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend negative Feststellungsklage führt,

 

die auf den 30. April 2025 angesetzte Verhandlung im vereinfachten Verfahren gleichentags zufolge Krankheit von A.___ abgesetzt wurde,

 

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 15. Juli 2025 feststellte, dass A.___ innert der gesetzten Frist kein Arztzeugnis einreichte, er sein Fernbleiben damit nicht begründete und ihm deshalb eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 200.00 auferlegt werde,

 

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die begründete Verfügung innert Frist am 4. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde erhob,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15),

 

die Beschwerde keine Begründung enthält,

 

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

 

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann