Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Im von A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) vor dem Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) anhängig gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 23. Mai 2025 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:
1. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 14. Juni 2024 wird für den Betrag von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. April 2024 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen.
3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Betrag zu ersetzen.
2. Dagegen erhob der Gesuchsteller (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) am 15. August 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 23. Mai 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'374.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 23. Mai 2025 aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen zur Ansetzung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Staates.
3. Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Eingabe vom 1. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Ermessen des Gerichts. Obwohl der Vorderrichter ausdrücklich um eine Stellungnahme ersucht wurde, verzichtete er auf eine Stellungnahme.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Mai 2025, mithin gegen die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung. Zur Begründung der auf CHF 500.00 festgesetzten Parteientschädigung führte der Amtsgerichtspräsident aus, das Verfahren habe sich einzig auf die Rechtsöffnung betreffend einen ausstehenden Pachtzins von CHF 5'000.00 bezogen. Die mehrfachen Stellungnahmen der Parteien seien im Rahmen dieses Verfahrens unangemessen gewesen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) als ausreichend erachtet werde.
2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass bei der zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 500.00 abzüglich der Mehrwertsteuer und den geltend gemachten Auslagen eine Honorarforderung von CHF 329.50 verbleibe, was einem gerundeten Zeitaufwand von 1:15 Stunden (à CHF 270.00) für das gesamte Rechtsöffnungsverfahren entspräche. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz unterlassen, die von ihr festgelegte Höhe der Parteientschädigung zu begründen, sondern habe diese lediglich pauschal festgesetzt. Eine Schätzung des Aufwands habe aber nur dann zu erfolgen, wenn keine Honorarnote eingereicht werde. Da er eine Honorarnote eingereicht habe, hätte die Vorinstanz die eingereichte Kostennote auf ihre Angemessenheit prüfen müssen. Sie äussere sich jedoch mit keiner Silbe zu dieser. Indem sie die Honorarnote nicht berücksichtigt habe, habe sie das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Damit sei die Festlegung der Parteientschädigung geradezu willkürlich.
3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien offensichtlich unzutreffend. Die Weitschweifigkeit der Eingaben des Beschwerdeführers sei unangemessen gewesen. Diese Weitschweifigkeit dürfe nicht zu unangemessenen Verfahrenskosten der anderen Partei führen. Die Vorinstanz habe die Höhe der Parteientschädigung korrekt nach Ermessen festgesetzt.
4.1 Bevor auf die weiteren Ausführungen der Parteien einzugehen ist, ist vorab zu prüfen, ob durch die Festsetzung der Parteientschädigung auf CHF 500.00 - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt wurde.
4.2 Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], SR 272). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selbst tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung. Der Richter gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).
4.4 In Bezug auf die Festsetzung der Parteientschädigung wird eine Begründungspflicht dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2021, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.5 Die Vorinstanz stellte zu Recht nicht in Abrede, dass dem Beschwerdeführer zufolge anwaltlicher Vertretung und infolge Obsiegens ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht. Zutreffend weist der Beschwerdeführer aber darauf hin, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, sich mit der eingereichten Honorarnote nachvollziehbar auseinanderzusetzen. Weder äussert sich die Vorinstanz über die vom Beschwerdeführer geforderte Höhe der Parteientschädigung noch finden sich Erwägungen zu den einzelnen Aufwandspositionen im vorinstanzlichen Entscheid. Angesichts dessen drängt sich die Frage auf, ob der Amtsgerichtspräsident die Honorarnote überhaupt zur Kenntnis genommen hat, befindet sich diese doch in der Beilagenmappe (Beilage 28 des erstinstanzlichen Verfahrens) anstatt wie üblicherweise in den Verfahrensakten. In Anwendung von § 160 Abs. 1 GT wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die eingereichte Honorarnote auf ihre Angemessenheit zu prüfen und die Kosten nach dem Aufwand festzusetzen, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Indem die Vorinstanz die Parteientschädigung pauschal auf CHF 500.00 festgesetzt hat, ohne sich mit der eingereichten Honorarnote des Beschwerdeführers und den geltend gemachten Aufwandspositionen auseinanderzusetzen, diese auf ihre Angemessenheit zu prüfen sowie die Höhe der festgesetzten Entschädigung zu begründen, hat sie das rechtliche Gehör, namentlich die daraus abgeleitete Begründungspflicht, verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2021, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Mai 2023 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang, es sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, da es der Rechtsmittelinstanz möglich sei, die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren selbst festzusetzen. Die Parteientschädigung ist anhand des kantonalen Tarifs und unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote zu bestimmen. Dies hat die Vorinstanz nicht gemacht. Würde das Obergericht die Parteientschädigung selbst festlegen, verlöre insbesondere die Beschwerdegegnerin die ordentliche Rechtsmittelinstanz. Denn es erscheint unwahrscheinlich, dass der Amtsgerichtspräsident unter Berücksichtigung der Honorarnote die Parteientschädigung wiederum auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festlegen wird. Die Vorinstanz wird daher darüber zu entscheiden haben, ob die vom Beschwerdeführer in der Honorarnote geltend gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren und ihren Entscheid begründen. Die Angelegenheit ist deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird vollumfänglich zurückerstattet.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Beschwerdeführer macht Aufwand von insgesamt 7.42 h geltend (zzgl. Auslagen und MwSt.). Für das Verfassen und Versenden der Beschwerde macht er einen Aufwand von 5 Stunden und 45 Minuten geltend. Das ist übersetzt. Die Beschwerde ist geprägt von ständigen Wiederholungen und wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, fällt auch eine gewisse Weitschweifigkeit des Beschwerdeführers auf. So wird einleitend über fast drei Seiten die Prozessgeschichte abgehandelt. Die Prozessgeschichte ist dem Gericht aus den Vorakten bekannt. Ausführungen dazu sind nur nötig, soweit sich diese direkt auf die erhobenen Rügen beziehen und sind auf wenige Sätzen zu beschränken. Im Weiteren führt er beispielsweise aus, das in Frage stehende finanzielle Interesse sei weitaus höher als der Streitwert, obwohl er vorgängig bereits auf mehreren Seiten explizit ausgeführt hat, die Parteientschädigung sei unabhängig vom Streitwert dem gebotenen Aufwand nach zu bemessen. Auch wiederholt er sich, wenn er mehrfach ausführt, die Vorinstanz habe seine Kostennote mit keiner Silbe erwähnt oder wenn er auf mehr als 6 Seiten ausführt, weshalb die zugesprochene Parteientschädigung unangemessen sei und dass die Vorinstanz seine eingereichte Kostennote hätte prüfen müssen, nur um dann ab Seite 13 weitere, sich wiederholende Ausführungen zur Festsetzung der Parteientschädigung und der damit verbundenen Berücksichtigung der Honorarnote zu machen. Darüber hinaus stellt das Versenden der Beschwerde reiner Kanzleiaufwand dar, welcher nicht zu vergüten ist. Die Aufwendungen für die Beschwerdeschrift sind daher auf 4 Stunden zu kürzen.
6.2 Die für den Zeitraum vom 19. August 2025 bis 8. September 2025 geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen.
6.3 Für das Erstellen und Einreichen der Kostennote macht der Beschwerdeführer Aufwand von 30 Minuten am 15. September 2025 geltend. Das Erstellen der Honorarnote stellt Kanzleiaufwand dar. Auch für das Begleitschreiben rechtfertigt sich kein solcher Aufwand. Vielmehr ist ein Aufwand von 15 Minuten angemessen. Nicht zu beanstanden sind hingegen die geltend gemachten Aufwendungen für die Nacharbeiten.
6.4 Nach dem Gesagten sind Aufwendungen von insgesamt 5 Stunden und 25 Minuten (5.42 Stunden) zu einem Stundensatz von CHF 270.00 zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 50.00 sind nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 1'636.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Mai 2025 wird aufgehoben.
2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die Vorinstanz.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat Solothurn. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 wird zurückerstattet.
4. Die B.___ AG hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'636.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel