Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Vor dem Richteramt Olten-Gösgen ist seit dem 27. Mai 2024 zwischen den unverheirateten Kindseltern B.___ (Kindsvater) und A.___ (Kindsmutter und Gesuchstellerin) sowie D.___ (geb. [...] 2017; Kind) ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange hängig. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 beantragte die Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss und stellte eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Am 8. Juli 2024 befreite der Amtsgerichtspräsident die Gesuchstellerin vorläufig von der Kostenvorschusspflicht und stellte in Aussicht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Durchführung der Verhandlung zu entscheiden.
3. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Januar 2025 und mit Verfügung vom 21. Januar 2025 forderte der Amtsgerichtspräsident die Gesuchstellerin für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Einreichung von Auszügen sämtlicher Konten auf.
4. Am 18. Februar 2025 reichte die Gesuchstellerin Kontoauszüge zweier Konten bei der […] (Privatkonto und Konto «Assistentbeitrag») zu den Akten.
5. Der Amtsgerichtspräsident setzte der Gesuchstellerin anschliessend Frist zur Einreichung vollständiger Kontoauszüge für den Zeitraum von Juli 2024 bis und mit Februar 2025 sowie einer Erklärung über eine Bezahlung von CHF 5'676.02 an E.___ (Zahlungsgrund). Die Verfügung begründete er damit, dass die Gesuchstellerin allein im Januar 2025 Zahlungseingänge von CHF 14'000.00 gehabt habe. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb sie auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sein soll.
6. Die Gesuchstellerin reichte in der Folge am 20. Mai 2025 Kontoauszüge sowie weitere Unterlagen zu den Akten. Im Rahmen dieser Eingabe führte sie aus, der schwerstbehinderte Sohn verursache behinderungsbedingt einen täglichen Mehraufwand von 11 Std. 33 Minuten, weshalb er Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag erhalte, welche in der Höhe von monatlich rund CHF 4'400.00 an die Gesuchstellerin überwiesen werden. Hinzu komme ein Assistenzbeitrag, welcher zur Bezahlung von Assistenzpersonen diene. Letztere könne die Gesuchstellerin bei Bedarf zur Entlastung in der Pflege und Betreuung mittels Arbeitsvertrags einsetzen. Im Jahr 2024 seien fünf verschiedene Assistenzpersonen beschäftigt worden. Da nicht alle mit der Schwerstbehinderung und der Persönlichkeit des Kindes hätten umgehen können, seien verschiedene Wechsel notwendig geworden, wobei sich E.___ als verlässliche und geeignete Person herauskristallisiert habe. Der Lohn werde jeweils von der IV auf das Konto «Assistentbeitrag» der Gesuchstellerin überwiesen, welche dann selbst die Lohnzahlungen vornehme und die Sozialversicherungsbeiträge begleiche. Bei der fraglichen Buchung von CHF 5'676.02 vom 13. Januar 2025 handle es sich um den Dezemberlohn für E.___. Die beiden Konten der Gesuchstellerin würden Saldi von CHF 2'614.76 bzw. CHF 1'082.03 aufweisen, was eine Vermögenslosigkeit dokumentiere. Zusammenfassend weise der zivilprozessuale Bedarf der Gesuchstellerin und des Kindes CHF 6'269.00 auf. Dem gegenüber würden Einnahmen von CHF 5'900.00 stehen, welche sich aus der Zahlung der IV von CHF 4'400.00 sowie den durch den Kindsvater bezahlten Alimenten für das Kind von CHF 1'500.00 zusammensetzen würden. Die prozessuale Bedürftigkeit sei erstellt.
7. Mit Verfügung vom 4. August 2025 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin ab (Ziff. 2).
8. Mit Beschwerde vom 18. August 2025 gelangte die Gesuchstellerin (fortan: Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren OGZSV.2024.[...] bzw. OGZPR.2025.[...] die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3. Für das Verfahren vor Obergericht sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Der Amtsgerichtspräsident verzichtete am 20. August 2025 auf eine Stellungnahme.
10. Für die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Anfechtungsgegenstand bildet Ziffer 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. August 2025. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründete der Amtsgerichtspräsident damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Einkommen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 0.00 beziffert, obwohl sie die monatliche Hilflosenentschädigung für das Kind von rund CHF 4'400.00 für sich vereinnahme. Ihr Vermögen habe sie nicht dokumentiert. Erst auf explizite Aufforderung habe sie Kontoauszüge eingereicht. Auf einem solchen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin noch über ein weiteres Sparkonto verfüge. Die Beschwerdeführerin habe bei Gesuchseinreichung über genügend Einnahmen verfügt, um einen Prozess zu führen. Darüber hinaus sei sie offensichtlich nicht gewillt, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Vorwurf, sie habe nicht deklariertes Vermögen, sei nicht korrekt. Ihr Privatkonto habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Saldo von CHF 1'651.90 aufgewiesen, was nicht einmal der Höhe eines Notgroschens entspreche. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens habe das Konto nie einen Saldo von nennenswerter Höhe verzeichnet. In Bezug auf das Konto «Assistentbeitrag» verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe an die Vorinstanz vom 20. Mai 2025: Dem Kind sei ein Assistenzbeitrag zugesprochen worden. Dieser Beitrag sei zur Bezahlung von Assistenzpersonen, welche die Beschwerdeführerin in der Pflege und Betreuung des Kindes entlasten würden. Diese Personen seien gemäss Vorgaben der IV mittels Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer der versicherten Person, im vorliegenden Fall des Kindes, zu qualifizieren. Der Betrag werde jeweils von der IV auf das vorgenannte Konto überwiesen. Ab diesem Konto zahle die Beschwerdeführerin den Lohn der Assistenzpersonen. Wirtschaftlich gesehen sei daher das Geld auf diesem Konto nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Den beigelegten Urkunden sei darüber hinaus zu entnehmen, dass die beiden Konten der Beschwerdeführerin per Ende Januar 2025 einen Saldo von CHF 2'614.76 bzw. CHF 1'082.03 ausgewiesen hätten. Damit sei die Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin dokumentiert.
3.1 Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege obliegt es gemäss Art. 119 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der gesuchstellenden Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlüssig darzulegen. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat in diesem Rahmen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Wird dies verweigert, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019, E. 3.3 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO zudem nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020, E. 5.1.3 mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angegeben, ihr Vermögen betrage CHF 0.00. Erst auf Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten reichte sie Kontoauszuzüge zweier Konten ein. Auf diesen ist ersichtlich, dass sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 4. Juli 2024 durchaus Vermögen – wenn auch kein hohes – besass. Es ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht an ihr zu beurteilen, ob dieses Vermögen einen «Notgroschen» übersteigt. Vielmehr hat sie dieses Vermögen bzw. sämtliche Konten gegenüber dem Gericht zu deklarieren. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gewillt sei, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind auf den Kontoauszügen des Privatkontos der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2024, 16. September 2024, 24. September 2024 sowie am 13. Januar 2025 Transaktionen zwischen diesem Privatkonto und einem auf ihren Namen lautenden Sparkonto (IBAN [...]) ersichtlich. Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin noch über mindestens ein zusätzliches nicht deklariertes Konto, nämlich ein Sparkonto, verfügt. Dieses sowie dessen Kontostand der Vorinstanz offenzulegen, hat sie unterlassen. Die Beschwerdeführerin als gesuchstellende Person war verpflichtet, nebst der Einkommenslage auch ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen. Dies insbesondere auch weil der Amtsgerichtspräsident sie mit Verfügung vom 21. Januar 2025 explizit aufgefordert hat, Auszüge sämtlicher Konten einzureichen. Indem sie mindestens ein Konto zu verheimlichen versuchte, respektive keinerlei Angaben dazu machte, verletzte sie die ihr obliegende Mitwirkungsobliegenheit. Die Vorinstanz durfte daher in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen.
3.3 Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zum zivilprozessualen Bedarf der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Zwar erwähnt sie in diesem Gesuch das Privatkonto sowie das Konto «Assistentbeitrag» und reicht Kontoauszüge ein. Allerdings äussert sie sich auch vor der Beschwerdeinstanz nicht zum auf den Kontoauszügen ersichtlichen Sparkonto (IBAN [...]), obwohl sie durch die Vorinstanz darauf hingewiesen worden war, dass im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sämtliche Konten offenzulegen sind. Warum sie auch gegenüber der Beschwerdeinstanz keine Angaben zu diesem Konto macht, ist nicht ersichtlich. Damit verletzt sie ihre Mitwirkungsobliegenheit erneut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ist daher ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch wäre auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann ihr bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel