Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler    

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Vor dem Richteramt Olten-Gösgen ist zwischen A.___ (im Folgenden: Ehemann, Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) und B.___ (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 19. Oktober 2023 ein Abänderungsverfahren hängig. Mit Gesuch vom 19. Oktober 2023 beantragte der Gesuchsteller, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

2. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wurde der Gesuchsteller vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit und es wurde in Aussicht gestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Durchführung der Einigungsverhandlung entschieden werde. Weiter wurden die Parteien aufgefordert, diverse Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen.

 

3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass seine Wohn- und Arbeitskosten mit Blick auf seine Einkommenssituation sowie hinsichtlich seiner Unterhaltszahlungen unverhältnismässig hoch seien und diese im Entscheidfall ab nächstmöglichem Wohnungskündigungstermin lediglich in einem angemessenen Rahmen berücksichtigt werden würden (Ziff. 4).

 

4. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2024 führte der Gesuchsteller erstmalig aus, dass er eine Liegenschaft mit zwei Wohnungen und einem Studio in […] übernommen habe und diese vermieten würde. Diese Liegenschaft sowie die damit verbundenen Mieteinnahmen und -ausgaben hatte der Gesuchsteller im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Oktober 2023 verschwiegen.

 

5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen, insbesondere Unterlagen zur Liegenschaft in […], einzureichen (Ziff. 1). Diese Unterlagen, unter anderem eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft aus dem Jahr 2022, reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Juli 2024 zu den Akten.

 

6. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

7. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 beantragte der Gesuchsteller erneut, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass sich seine finanzielle Situation zwar seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht verändert habe, mit dem Kurzgutachten über den Marktwert der Liegenschaft vom 4. November 2024 jedoch ein unechtes Novum vorliegen würde, welches nicht in das Verfahren um das vorgegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe eingebracht werden können, weshalb er ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle. Ein solches zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle nach bundesgerichtlicher Praxis ein Wiedererwägungsbegehren dar, welches beim Vorliegen unechter Noven zulässig sei.

 

8. Mit begründeter Verfügung vom 11. August 2025 wurde das (erneute) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

 

9. Mit Beschwerde vom 25. August 2025 gelangte der Gesuchsteller (fortan: Beschwerdeführer) frist- und formgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. August 2025 sei aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu gewähren.

3.    Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Leistung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

5.    Der Beschwerde sei – soweit erforderlich – die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

10. Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Ziff. 3).

 

11. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. August 2025. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründet der Amtsgerichtspräsident damit, dass bereits mit Verfügung vom 25. September 2024 das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, da der Beschwerdeführer seine Vermögenswerte im Gesuch nicht umfassend deklariert habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer es unterlassen, seine Liegenschaft in […] zu deklarieren. Wer seine Vermögenssituation nicht umfassend darstelle, habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dies gelte insbesondere dann, wenn Vermögenswerte verschwiegen oder falsche Angaben gemacht worden seien. Auch die Einwendung, dass das Kurzgutachten über die Liegenschaft erst danach eingegangen sei, ändere nichts an dem Versäumnis. Der Beschwerdeführer habe trotz überjähriger Kündigung der Hypothek keine Verluste realisiert oder Verkaufsbemühungen nachgewiesen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei daher verwirkt. Des weiteren habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seinen Umzug zu melden. Auf dem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung vom 20. Februar 2025 angegeben, dass er an der […] in […] wohne. Er habe für die Berechnung des Existenzminimums einen Mietzins von CHF 1'450.00 eingesetzt, obwohl er gemäss Mietvertrag vom 1. Januar 2025 an der […] in […] wohne und der Mietzins CHF 980.00 betrage. Damit habe der Beschwerdeführer erneut falsche Angaben gemacht. Darüber hinaus sei ihm angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung ohne weiteres zuzumuten, seine Wohn- und Arbeitswegkosten tief zu halten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

2. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass er die Liegenschaft in […] bereits im Scheidungsverfahren 2020 offengelegt habe und er davon habe ausgehen dürfen, dass diese aktenkundig sei. Darüber hinaus fehle es der Liegenschaft an der realen Verwertbarkeit. Ein Verkauf wäre nur deutlich unter dem Wert möglich und ein Erlös würde vollumfänglich von der Bank beansprucht werden, da die Liegenschaft zu einem höheren Betrag belastet sei. Für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, seien nur effektiv verfügbare Mittel zu berücksichtigen, wobei überschuldete und faktisch nicht liquidierbare Liegenschaften kein verwertbares Vermögen darstellen würden. Bewerbungen für Wohnungen, welche näher an seinem Arbeitsplatz liegen würden, seien aufgrund von Betreibungen und Verlustscheinen regelmässig abgelehnt worden. Er habe schliesslich an die […] wechseln und so die Fixkosten senken können. Die vorübergehend unklare Meldesituation sei administrativer Natur gewesen und belege keine Täuschungsabsicht. Er habe stets nach Treu und Glauben gehandelt. Der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Das Ermessen sei verfassungswidrig ausgeübt worden. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem das Makler-Gutachten vom 4. November 2024, die Erläuterungen zur Wohnsituation und die Höhe der KVG-Prämien nur am Rande gewürdigt worden seien, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Bundesverfassung [BV, SR 101]) darstelle. Der Beschwerdeführer rügt auch die unrichtige Rechtsanwendung, insbesondere Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), indem die Vorinstanz die Bedürftigkeit verneint habe.   

 

3.1 Das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits rechtskräftig von der Vorinstanz beurteilt. Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass seine finanzielle Situation zwischen dem ersten und dem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unverändert geblieben ist.

 

3.2 Ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nur dann zulässig, wenn sich die (finanziellen) Verhältnisse geändert haben. Bei rechtskräftiger Beurteilung hat ein neues Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hingegen den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2010, E. 2.4). Nur unter strengen Voraussetzungen ist eine solche Wiedererwägung zulässig: Eine Beurteilung eines zweiten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts ist dann möglich, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel angeführt werden, die dem Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2020, E. 3.1; 5D_112/2015, E. 4.4.2; 5A_299/2015, E. 3.2).

 

3.3 Bereits zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs war der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft in […]. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer durch das Verschweigen der Liegenschaft und der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, obliegt es doch der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen. Sie hat damit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit inne (Art. 119 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019, E. 3.3). Dabei kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die Liegenschaft bereits im Scheidungsverfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu aktenkundig gewesen sei. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, frühere Akten nach möglichen Angaben zu einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu durchforsten. Vielmehr war der Beschwerdeführer als gesuchstellende Person verpflichtet, sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen.

 

3.4 Zwar führt der Beschwerdeführer im zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Liegenschaft und die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben auf, bestätigt aber gleichzeitig durch seine Unterschrift, einen monatlichen Mietzins von CHF 1'450.00 zu bezahlen, obwohl er gemäss Mietvertrag und später eingereichten Bestätigungen über getätigte Mietzinszahlungen seit Januar 2025 lediglich einen Mietzins von CHF 980.00 bezahlt. Es ist der Vorinstanz somit ebenfalls zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer erneut seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, indem er seine Einkommens- und Vermögenslage nicht wahrheitsgemäss dargestellt und damit falsche Angaben gemacht hat.

 

3.5 Wenn sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in seinem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Februar 2025 darauf beruft, dass es sich beim eingereichten Kurzgutachten vom 4. November 2024 um ein unechtes Novum handelt, gestützt auf welches das Gericht den bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt erneut zu beurteilen hat, hat er zu belegen, weshalb ein solches Gutachten nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhältlich gemacht und dem Gericht eingereicht wurde. Dazu führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass dieses Kurzgutachten ein neues Beweismittel sei, welches im Verfahren um das vorausgegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht habe eingebracht werden können. Noven, deren Entstehung vom Willen einer Partei abhängig sind – wie ein (aktuelles) Gutachten über eine Liegenschaft – sind als unechte Noven zu qualifizieren (BGE 146 III 416 E. 5.3). Es wäre daher durch den Beschwerdeführer darzulegen, weshalb ein aktuelles Kurzgutachten über die Liegenschaft nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte erstellt und vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht, wieso ein solches Kurzgutachten nicht bereits zum Zeitpunkt der ersten Gesucheinreichung im Jahr 2023 in Auftrag gegeben bzw. eingereicht wurde. Damit kommt das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausdruck: Nachdem er beim ersten Gesuch falsche Angaben hinsichtlich seiner Vermögenslage machte und es unterliess, die Liegenschaft in […] zu deklarieren, versucht er nun, dieses unredliche Verhalten mit einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu korrigieren. Der Beschwerdeführer wäre aber bereits zum Zeitpunkt der ersten Gesuchseinreichung um unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet gewesen, die Liegenschaft zu deklarieren und es wäre ihm möglich gewesen, den Verkehrswert mittels eines aktuellen Gutachtens zu belegen. Indem der Beschwerdeführer dies erst nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemacht hat, handelte er rechtsmissbräuchlich und es gelingt ihm nicht darzulegen, weshalb es ihm weder möglich war, die Liegenschaft sowie den aktuellen Verkehrswert offenzulegen noch, wieso dazu keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2020, E. 3.1; 5D_112/2015, E. 4.4.2; 5A_299/2015, E. 3.2). Darüber hinaus hat, wer seine Vermögenslage nicht umfassend darstellt, keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Daran vermag auch ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die gleichbleibende finanzielle Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist verwirkt. In Anwendung der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht somit kein Anspruch auf Wiedererwägung, weshalb festzuhalten ist, dass die (erneute) Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.

 

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das obergerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet das Gesuch mit Verweis auf die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 11. Juni 2025 sowie die laufende Lohnpfändung. Vorab ist festzuhalten, dass sich diese Unterlagen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in den (vorinstanzlichen) Akten befinden.

 

4.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

 

4.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2011, E. 2.2.2).

 

4.4 Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich zwischen dem ersten und dem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, nicht verändert. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt, indem er die Liegenschaft in […] verschwiegen und damit seine Vermögenslage zu verschleiern versuchte. Erst als im Rahmen der Einigungsverhandlung bekannt wurde, dass er eine Liegenschaft in […] besitzt, hat er Unterlagen und ein (veraltetes) Gutachten zur Liegenschaft eingereicht. Gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers und die Unterlagen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen. Eine Neubeurteilung desselben Sachverhalts ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Auch im erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege machte der Beschwerdeführer falsche Angaben hinsichtlich seiner Mietkosten. Durch das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers sowie die (erneuten) falschen Angaben war die Beschwerde von vornherein aussichtslos, was die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129, E. 2.3.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.      Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Knuchel