Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Divisione delle Contribuzioni,
Beschwerdeführerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roy Bay,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung / Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2025 (Kostenentscheid)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft führte gegen A.___ die Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn auf Sicherheitsleistung über einen Betrag von CHF 1’065’000.00 zuzüglich Zins zu 4 % seit 10. November 2023. Am 12. Dezember 2023 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Forderung, Zinsen, Kosten und eine angemessene Umtriebsentschädigung. Am 12. März 2024 wies die Amtsgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsbegehren ab (Ziffer 1), verpflichtete die Gesuchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2’021.80 an A.___ (Ziffer 2) und auferlegte ihr die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 (Ziffer 3).
2. Das Obergericht hiess am 18. Juni 2024 die von der Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin auf und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Dementsprechend fällte es den nachfolgenden Kostenentscheid:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
5. A.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft die von ihr bevorschussten CHF 6’000.00 zu ersetzen.
6. A.___ hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft für beide Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.
3. Auf Beschwerde von A.___ erging am 4. Februar 2025 folgendes Urteil des Bundesgerichts:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 14. November 2023 wird abgewiesen.
2. (…)
3. (…)
4. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
5. (…)
4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor dem 28. Februar 2025 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts und dementsprechend auch den oben unter Ziffer I./2 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Kostenentscheid aufgehoben. Mit der Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdeführerin lebt der Kostenentscheid der Amtsgerichtspräsidentin wieder auf. Für die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gelten damit wieder die Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 12. März 2024. Eine Neuordnung ist nicht erforderlich.
2. Nach dem Entscheid in der Sache zugunsten von A.___ kann dieser nicht mehr kostenpflichtig erklärt werden. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 sind daher von der Beschwerdeführerin zu tragen.
3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach hat die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung an A.___ zu bezahlen. Diese wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 975.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 975.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller