Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Yves Waldmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 12. März 2025 in der gegen die A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes OIten-Gösgen um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 19'959.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juni 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.
2. Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.
3. Mit Urteil vom 23. Mai 2025 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 18'267.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2024 die provisorische Rechtsöffnung. Darüber hinaus wies er das Begehren ab. Ausserdem verpflichtete er die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 104.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 100.00 an die Gesuchstellerin und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten von CHF 400.00.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden auch Beschwerdeführerin) am 7. September 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die Gesuchstellerin (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) reichte keine Beschwerdeantwort ein.
6. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Der Amtsgerichtspräsident begründete die teilweise Gutheissung der provisorischen Rechtsöffnung damit, dass aus dem Kaufangebot, das dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt war, hervorgehe, die Gesuchstellerin habe einen […] geleast und dafür mit der C.___ AG einen Leasingvertrag abgeschlossen. Mit dem Kaufangebot (Verkaufspreis per 19. Juli 2023: CHF 26'732.65) habe die Gesuchstellerin das Eigentum am Fahrzeug übernommen, womit der Leasingvertrag aufgehoben worden sei. Der ebenfalls beigelegte Kaufvertrag vom 21. Juni 2023 halte ausdrücklich fest, die Gesuchstellerin verkaufe das vorgenannte Fahrzeug an die Gesuchsgegnerin zu einem Verkaufspreis von CHF 45'000.00. Dieser Kaufvertrag stelle unbestrittenermassen einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG dar.
1.2 Der Vorderrichter führte weiter aus, es sei zu prüfen, ob aufgrund des Kaufvertrags vom 21. Juni 2023 die provisorische Rechtsöffnung überhaupt erteilt werden dürfe, da die Gesuchstellerin als Forderungsgrund einen Leasingvertrag anstelle des Kaufvertrags angegeben habe. Die provisorische Rechtsöffnung dürfe nur erteilt werden, wenn kein Zweifel darüber bestehe, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden sei. Es ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen eindeutig, dass die betriebene Forderung den noch offenen Restkaufpreis für das Fahrzeug betreffe. Die Bezeichnung «Leasingvertrag» im Zahlungsbefehl stelle somit eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, welche an der Identität der Forderung nichts zu ändern vermöge. Vielmehr sei entscheidend, dass die im Zahlungsbefehl genannte Forderung und jene, welche im Kaufvertrag verurkundet sei, inhaltlich übereinstimmen würden. Im vorliegenden Fall seien sowohl die Parteien - die Gesuchstellerin als Verkäuferin und Gläubigerin sowie die Gesuchsgegnerin als Käuferin und Schuldnerin - als auch der Betrag, nämlich CHF 18'267.35 als Restanz des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises von CHF 45'000.00 nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 26'732.65, deckungsgleich. Auch sei der Hintergrund der Forderung, die Veräusserung des Fahrzeuges, aus beiden Dokumenten ersichtlich. Es sei ausgeschlossen, dass eine andere Forderung Gegenstand der Betreibung sein könnte. Damit bestünden keinerlei Zweifel über die in Betreibung gesetzte Forderung. Somit könne gestützt auf den Kaufvertrag die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.
1.3 Die Beschwerdeführerin habe die Gelegenheit gehabt, sofort Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Mangels einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei die Schuldanerkennung nicht entkräftet worden, weshalb ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöffnungsverfahren keinen Leasingvertrag über CHF 19'959.20 vorlegen können. Die Vorinstanz vermute, eine Forderung aus einem Kaufvertrag sei die in Betreibung gesetzte Forderung aus Leasingvertrag. Eine solche Vermutung könne nicht zweifelsfrei getroffen werden und es liege gerade keine klare und unmissverständliche Schuldanerkennung für eine Forderung von CHF 19'959.20 bzw. CHF 18'267.35 aus Leasingvertrag vor. Die Vorinstanz habe übersehen, dass nicht bloss eine andere Urkunde, sondern auch ein anderes Rechtsgeschäft (Kauf statt Leasing) für die Rechtsöffnung verwendet werde. Für eine in Betreibung gesetzte Forderung aus einem Leasingvertrag könne nie gestützt auf einen Kaufvertrag Rechtsöffnung erteilt werden. Somit sei der Rechtsvorschlag offensichtlich begründet erfolgt.
2.2 Darüber hinaus habe die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung mittels eines Kaufvertrags missachtet. Eine der Voraussetzungen sei ein klares Fälligkeitsdatum der Kaufpreiszahlung. Ein solches werde in dem als Kaufvertrag qualifizierten Dokument vom 21. Juni 2023 nirgends aufgeführt. Es handle sich bei diesem Kaufvertrag somit von vornherein nicht um eine geeignete Schuldanerkennung. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin noch am 21. Juni 2023 Leasingnehmerin des angeblich verkauften Fahrzeugs gewesen sei, sei keine sofortige Fälligkeit des Kaufpreises anzunehmen und es bestünden überhaupt Zweifel an der Gültigkeit des Kaufvertrags. Die Beschwerdegegnerin habe ein Kaufangebot der Eigentümerin des Fahrzeuges, C.___ AG, vom 21. Juni 2023 ins Recht gelegt, womit ein Verkauf des Fahrzeuges an die Beschwerdegegnerin erst per 19. Juli 2023 offeriert würde. Somit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 kein Eigentum am Fahrzeug habe verschaffen können. Es handle sich bei dieser Aktenlage offensichtlich um den Verkauf einer fremden Sache. Sodann weise der Kaufvertrag einen Gesamtbetrag von CHF 46'000.00 (recte: CHF 45'000.00) aus, weshalb auch aus diesem Grund keine Schuldanerkennung vorliege, welche die in Betreibung gesetzte Forderung klar und unmissverständlich ausweise.
3.1 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Als Schuldanerkennung gilt eine Willenserklärung des Schuldners, in welcher er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (BGE 139 III 297, E. 2.3.1). Aus der Schuldanerkennung muss somit der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627, E. 2).
3.2 Wird im Betreibungsbegehren eine Forderungsurkunde genannt, so kann aufgrund einer anderen Schuldanerkennung nur Rechtsöffnung erteilt werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 82 N 40).
4.1 Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen. Ein Leasingvertrag, den die Beschwerdegegnerin als Forderungsurkunde anführt, liegt nicht vor. Stattdessen befindet sich in den Akten eine Urkunde «Gebrauchtfahrzeug-Gutschrift Nr. 190254». Auf dem Dokument ist ein «Gesamtbetrag» von CHF 45'000.00 ausgewiesen. Ob sich die Beschwerdeführerin verpflichten will, diesen Betrag zu bezahlen, lässt sich der Urkunde nicht entnehmen. Vielmehr deutet die Bezeichnung der Urkunde als «Gutschrift» (inkl. der entsprechenden Gutschriftnummer) darauf hin, dass es sich beim genannten Betrag um eine buchhalterische Gutschrift handelt und nicht um eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin. Für diese Möglichkeit spricht auch, dass die betriebene Forderung lediglich CHF 19'959.20 beträgt und als «Forderung aus Leasingvertrag» bezeichnet wird, womit insofern kein Zusammenhang mit dem auf der durch Unterschrift bekräftigten Urkunde stehenden Betrag besteht. Aus der Urkunde ergibt sich jedenfalls kein unmissverständlicher und bedingungsloser Wille der Beschwerdeführerin, eine bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Da kein Zahlungsversprechen abgegeben wurde, musste auch keine Fälligkeit festgelegt werden. Damit fehlen beide Tatbestandselemente einer Schuldanerkennung. Die fehlende Vereinbarung eines Fälligkeitsdatums kann auch nicht als Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug nach Art. 184 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) verstanden werden. Eine Bezahlung des Kaufpreises hätte in diesem Fall unmittelbar mit der Übergabe des Fahrzeugs erfolgen müssen. Damit wären die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt gewesen. Offensichtlich habe sich die Parteien nicht so verhalten. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung vom 21. Juni 2023 zwar eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur sofortigen Übergabe des Fahrzeugs. Von einer Fälligkeit der Gutschrift oder gar einer Kaufpreiszahlungspflicht ist in der Vereinbarung keine Rede.
4.2 Nach dem Gesagten liegt keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen zur Identität der betriebenen Forderung und dem in der Urkunde genannten Betrag sowie zur Gültigkeit des Vertrags «Gebrauchtfahrzeug-Gutschrift Nr. 190254». Die Vorinstanz hätte gestützt auf die ihr vorliegenden Akten keine provisorische Rechtsöffnung erteilen dürfen. Die Beschwerde ist begründet und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.
5. Nach diesem Ausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie diejenigen des Verfahrens vor Obergericht von CHF 750.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], SR 272). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 ist ihr zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
6. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin macht Aufwand von 3.5 Stunden geltend (zzgl. Auslagen und MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 1'169.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Mai 2025 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen.
3. Die B.___ AG hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor erster Instanz von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet.
4. Die B.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der A.___ GmbH geleistete Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird zurückerstattet.
5. Die B.___ AG hat der A.___ GmbH für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'169.10 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel