Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 8. Oktober 2025       

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Domenig und/oder Rechtsanwalt Lukas Breu,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       B.___, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 3. Juli 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellte;

 

-       die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung über das Konkursbegehren vom 27. August 2025 erschien;

 

-       der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 27. August 2025 über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnete und diese verpflichtete, die Gerichtskosten von total CHF 600.00 zu tragen;

 

-       die Beschwerdeführerin am 10. September 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. August 2025 einreichte;

 

-       sie den Prozessantrag stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

 

-       der Beschwerde mit Verfügung vom 15. September 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde;

 

-       keine Beschwerdeantwort eingereicht wurde;

 

-       die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründete, dass sie vor Konkurseröffnung ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung gestellt habe, das nach wie vor rechtshängig sei; und die Vorinstanz den Entscheid über die Konkurseröffnung aufgrund des hängigen Nachlassgesuchs hätte aussetzen müssen;

 

-       nach Art. 173a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen kann, wenn der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht hat;

 

-       das Konkursgericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen und dem Nachlassrichter übergeben muss, wenn ein Schuldner ein Gesuch um Nachlassstundung stellt, währenddem schon ein Konkursbegehren hängig ist; wobei das Stundungsbegehren vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung anhängig gemacht worden sein muss (vgl. Roger Giroud / Fabiana Theus Simoni in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 173a SchKG N 5);

 

-       ein Stundungsgesuch grundsätzlich zu berücksichtigen ist, ausser dieses sei missbräuchlich, namentlich wenn es offensichtlich Verzögerungszwecken dient, oder es sich ohne weiteres als aussichtslos erweist; wobei sich die Aussichtslosigkeit für das Konkursgericht aus dem Stundungsgesuch und den Akten des Nachlassverfahrens ergeben muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_556/2021 E. 3; 5A_268/2010 E. 3.2; Roger Giroud / Fabiana Theus Simoni, a.a.O., Art. 173a SchKG N 6);

 

-       die Beschwerdeführerin am 19. August 2025 (Posteingang) ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung eingereicht hatte;

 

-       mit Verfügung vom 25. August 2025 des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt der Eingang des Gesuchs um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung festgestellt, Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in vier Raten gesetzt und nach Eingang der ersten Rate der Entscheid über das Gesuch um provisorische Nachlassstundung in Aussicht gestellt wurde;

 

-       das Gesuch um provisorische Nachlassstundung vor der Konkurseröffnung am 27. August 2025 anhängig gemacht worden ist;

 

-       entgegen der Begründung der Vorinstanz somit Aussetzungsgründe bestanden haben;

 

-       die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und das Konkurserkanntnis in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben ist;

 

-       nach Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat;

 

-       die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf das eingereichte Gesuch um provisorische Nachlassstundung hinwies, was sie in der Beschwerde auch nicht behauptet, obschon sie bereits zu diesem Zeitpunkt rechtliche Unterstützung erhielt (vgl. Bestätigung der C.___ AG als provisorische Sachwalterin zur Verfügung zu stehen vom 13. August 2025), und auch nicht zur Verhandlung am 27. August 2025 erschienen ist;

 

-       sie durch Hinweis im erstinstanzlichen Verfahren auf das eingereichte Gesuch um provisorische Nachlassstundung die Konkurseröffnung (vorerst) hätte verhindern können;

 

-       die Beschwerdeführerin deshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 600.00 sowie des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen hat;

 

-       aus demselben Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkannt:

1.    Die Beschwerde der A.___ GmbH wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Konkurserkanntnisses des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. August 2025 werden aufgehoben.

2.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann