Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 2. September 2025
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am 12. Mai 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage ein. Es wurde ein Rechtsschriftenwechsel mit Replik und Duplik durchgeführt. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin eine «Noveneingabe» des Klägers vom 28. August 2025 inklusive Beilagen aus den Akten und ordnete an, diese werde in einem verschlossenen Couvert zusammen mit den Akten aufbewahrt (Ziffer 1).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 15. September 2025 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2025 sei aufzuheben und die Noveneingabe des Beschwerdeführers/Klägers vom 28. August 2025 inklusive Beilagen sei vollumfänglich zu den Akten zu erkennen.
Eventualbegehren:
Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung gemäss Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
3. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Eine solche Verfügung ist nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die aus der Abweisung seiner Noveneingabe entstehenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteile seien offensichtlich. Es werde ihm eine gehörige Beweisführung zur Widerlegung der Dupliknoven zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht, was seine Prozessposition erheblich verschlechtere. Im Zusammenhang mit der beantragten aufschiebenden Wirkung führt er weiter aus, wenn der Prozess ohne die neuen Beweismittel weitergeführt werde, würden sich nachträglich neue Beweiskonstellationen und Massnahmen ergeben, die dann in der Beweisverfügung und den weiteren Verfügungen und Prozesshandlungen nicht berücksichtigt würden. Dies würde dazu führen, dass diese nochmals neu erlassen bzw. durchgeführt oder zumindest angepasst bzw. ergänzt werden müssten. In beiden Fällen würde sowohl dem Beschwerdeführer wie auch dem Gericht unnötiger zusätzlicher Aufwand entstehen, der aus prozessökonomischen Gründen vermieden werden sollte.
4. Der Beschwerdeführer legt mit diesen Vorbringen gleich selbst dar, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Beweisverfügung handelt. Eine direkte Anfechtung einer Beweisverfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kommt selten in Frage. Dies trifft etwa zu, wenn die angeordneten Beweisabnahmen ausserordentlich kostspielig wären oder die Preisgabe von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen erfordern würde. Im Übrigen aber können Rechtsfehler in der Beweisverfügung durch Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden (Samuel Baumgartner in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 154 N 13). Insofern ist auch der Fall zu erwähnen, in dem bei der ersten Instanz ein beantragter Zeuge nicht befragt wird und wegen seiner Gebrechlichkeit zu befürchten ist, dass er später, d.h. zur Zeit der Anfechtung des Endentscheids mit Berufung, nicht mehr aussagen kann (Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 154 N 34). Grundsätzlich aber ist das Nachteilserfordernis streng auszulegen (Samuel Baumgartner, a.a.O.). Die Erschwerung der eigenen Prozessposition und der möglicherweise unnötige Aufwand, welche der Beschwerdeführer als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend macht, ist mit den aufgeführten Beispielen in keiner Weise vergleichbar. Mit diesen Argumenten liesse sich in jeder berufungsfähigen Streitsache die Anfechtbarkeit der Beweisverfügung begründen. Vorliegend droht aber weder ein Verlust einer Rechtsposition noch eines Beweismittels. Soweit der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides darlegen könnte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht abgeklärt worden ist und er dazu nicht zum Beweis zugelassen worden ist, können die entsprechenden Abklärungen immer noch getroffen werden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt demnach nicht vor.
5. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offen-sichtlich unzulässig im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich die beantragte aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller