Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 26. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn,
vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 9. September 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für CHF 30.00 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 5. März 2025, für den aufgelaufenen Verzugszins bis 4. März 2025 von CHF 1.25 sowie für die Mahngebühren von CHF 110.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte,
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 22. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das begründete Urteil einreichte,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, N 15 zu Art. 321),
der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und lediglich auf seine Vorbringen beim Vorderrichter hinweist,
die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-
geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller