Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 31. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    B.___ AG, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner,

 

Streitberufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin

 

betreffend Kostenentscheid


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhob am 12. August 2023 (Eingang beim Gericht am 16. August 2023) beim Richteramt Olten-Gösgen Feststellungsklage gegen die B.___AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) und verkündete der C.___ AG (im Folgenden: Streitberufungsbeklagte; beide im Folgenden: Beschwerdegegnerinnen) gleichzeitig den Streit.

 

2. Mit Entscheid vom 29. Januar 2024 trat das Amtsgericht Olten-Gösgen auf die Streitverkündungsklage nicht ein. Im Entscheid wurde festgehalten, dass über die Kosten des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage – nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheids – in einem separaten Kostenentscheid befunden werde.

 

3. Die Zivilkammer des Obergerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2024 ab (BGer 4A_181/2024). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2024 erwuchs damit in Rechtskraft.

 

4. Mit Urteil vom 28. Januar 2025 verpflichtete das Amtsgericht von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für das Zulassungsverfahren der Streitverkündungsklage eine Parteientschädigung von CHF 1'545.85 (inkl. 8.1 % MwSt.) und der Streitberufungsbeklagten eine solche von CHF 5'829.95 (inkl. 8.1 % MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Die Kosten für das Zulassungsverfahren der Streitverkündungsklage von CHF 1'000.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den begründeten Entscheid am 18. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:

 

1.    Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Februar 2025 (recte: 28. Januar 2025) sei vollständig aufzuheben und unter Rückweisung an die Erstinstanz sei diese anzuweisen, die Kostenverlegung betreffend Parteientschädigungen sowie Festlegung der Gerichtsgebühr nach Massgabe obergerichtlicher Erwägungen neu festzusetzen und diesbezüglich einen Neuentscheid zu erlassen.

2.    Eventualiter entscheide das Obergericht in der Sache selber und spreche weder der B.___ AG noch der C.___ AG eine Parteientschädigung, unter Verzicht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr.

3.    Subeventualiter gestehe das Obergericht der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu und ebenso sei die vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00 zulasten des Klägers zu begrenzen, wobei der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen sei.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen.

 

Wiederholungsweise ersuche der Beschwerdeführer um Zulassung folgender vor der Vorinstanz gestellter – aber abgewiesener – Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei weder der C.___ AG noch der B.___ AG eine Parteientschädigung für das Verfahren der Streitverkündung zu gewähren und eine Gerichtskostengebühr sei ebenfalls nicht zu erheben.

2.    Eventualiter sei der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zuzugestehen und ebenso sei die vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr von CHF 600.00 zu begrenzen, wobei der B.___ AG eventualiter eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen sei.

 

6. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 zog die Präsidentin der Zivilkammer die Akten der Vorinstanz (OGZAG.2023.19) bei.

 

7. Am 20. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine «berichtigte und verbesserte Beschwerde(schrift)» ein, erklärte die Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2025 für obsolet und bat das Obergericht, jene Beschwerdeschrift in vier Exemplaren zu vernichten und stellte «nun mit neuer fristgerechter Eingabe» folgende Anträge:

 

1.    Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2025 (recte: 28. Januar 2025) sei vollständig aufzuheben und unter Rückweisung an die Erstinstanz sei diese anzuweisen, die Kostenverlegung betreffend Parteientschädigungen sowie Festlegung der Gerichtsgebühr nach Massgabe obergerichtlicher Erwägungen neu festzusetzen und diesbezüglich einen Neuentscheid zu erlassen.

2.    Eventualiter sei das Amtsgericht anzuweisen, das Kostenverteilungsverfahren bis zum Ende des Hauptverfahrens zu sistieren.

3.    Subeventualiter entscheide das Obergericht in der Sache selber und spreche weder der B.___ AG noch der C.___ AG eine Parteientschädigung zu, unter Verzicht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr.

4.    Subsubeventualiter gestehe das Obergericht der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu und ebenso sei die vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00 zu lasten des Klägers zu begrenzen, wobei der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen sei.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen.

6.    Dem Obergericht wird beantragt, die Akten der Vorinstanz einzuholen und beizuziehen.

 

Wiederholungsweise ersuche der Beschwerdeführer um Zulassung folgender vor der Vorinstanz gestellter – aber abgewiesener – Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei weder der C.___ AG noch der B.___ AG eine Parteientschädigung für das Verfahren der Streitverkündung zu gewähren und eine Gerichtskostengebühr sei ebenfalls nicht zu erheben.

2.    Eventualiter sei der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zuzugestehen und ebenso sei die vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00 zu begrenzen, wobei der B.___ AG eventualiter eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen sei.

 

8. Mit Eingabe vom 1. März 2025 reichte der Beschwerdeführer «ein reformatorisches» und «modifiziertes Rechtsbegehren» ein:

 

1.    Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2025 (recte: 28. Januar 2025) sei vollständig aufzuheben und die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.

2.    Das Obergericht entscheide in der Sache selber und spreche weder der B.___ AG noch der C.___ AG eine Parteientschädigung zu, unter Verzicht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr.

3.    Eventualiter gestehe das Obergericht der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu und ebenso sei die vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00 zulasten des Klägers zu begrenzen, wobei der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen sei.

4.    Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung zurückzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt nach Massgabe der obergerichtlichen Erwägungen zu erstellen und danach die Kostenverlegung betreffend Parteientschädigung sowie Festlegung der Gerichtsgebühr neu festzusetzen und diesbezüglich einen Neuentscheid zu erlassen.

5.    Subsubeventualiter sei unter Gutheissung des Antrags in Ziff. 4 das Amtsgericht anzuweisen, das Kostenverteilungsverfahren bis zum Ende des Hauptverfahrens zu sistieren und nach Abschluss des Hauptverfahrens neu zu entscheiden.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen.

7.    Dem Obergericht werde beantragt, die Akten der Vorinstanz einzuholen und beizuziehen.

 

Ansonsten halte er an der Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2025 vollumfänglich fest.

 

9. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird über diese ohne Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenparteien entschieden (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

10. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

II.

1. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Soweit der Beschwerdeführer neue Anträge stellt (z.B. den Subsubeventualantrag, das Amtsgericht sei anzuweisen, das Kostenverteilungsverfahren bis zum Ende des Hauptverfahrens zu sistieren und nach Abschluss des Hauptverfahrens neu zu entscheiden), neue Tatsachenbehauptungen aufstellt oder neue Beweismittel einreicht, sind diese nicht zu beachten.

 

2. Weiter ist festzuhalten, dass die drei Eingaben des Beschwerdeführers an die Zivilkammer des Obergerichts allesamt innert der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgten. Fraglich ist und offengelassen werden kann, ob es zulässig ist, innerhalb der Beschwerdefrist mehrere Beschwerdeschriften einzureichen und die Vernichtung einer Beschwerdeschrift zu verlangen, da sich die Beschwerdeschriften allesamt als offensichtlich unbegründet erweisen.

 

3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Für die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gilt laut Botschaft das zur Berufung Gesagte, wonach ein blosser Hinweis auf die Vorakten nicht genügt, umgekehrt der Berufungskläger sich weitschweifiger Ausführungen zu enthalten hat. Die Beschwerdebegründung muss insoweit mindestens die Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllen. Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein (Bohnet François/Droese Lorenz, in: Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 321 Einreichen der Beschwerde N 1).

 

4. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt würden, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gelte. Der Streitberufungskläger habe somit die gesamten Prozesskosten des Zulassungsverfahrens zu bezahlen.

 

5. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Erwägung der Vorinstanz sei willkürlich, verletze sowohl die Verfassung als auch die Menschenrechtskonvention. Der Erstrichter hätte bei der Kostenverteilung ein Ermessen gehabt und dieses Ermessen pflichtwidrig nicht ausgeübt. Es sei insbesondere gestützt auf Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 107 ZPO unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen.

 

6.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a – f ZPO kann das Gericht in bestimmten vom Gesetz definierten Fällen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht diejenigen Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann. Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so werden die Kosten des Zulassungsverfahrens grundsätzlich erst mit dem Endentscheid auferlegt (Art. 104 Abs. 1 ZPO); endet das Zulassungsverfahren mit einem negativen Entscheid, sind die entsprechenden Kosten sogleich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Christian Stalder, in: Sutter-Somm Thomas et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Zürich – Genf 2025, Art. 82 N 40).

 

6.2 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen in den insgesamt 50 Seiten Beschwerdeschrift, dass sich der vorinstanzliche Richter ans Gesetz gehalten und sich zurecht aufgrund des Nichteintretensentscheids auf die Grundnorm der Kostenverteilung (Art. 106 ZPO) gestützt hat. Weder der vom Beschwerdeführer aufgeworfene Art. 4 ZGB noch eine der im Art. 107 ZPO definierten Ausnahmen kommen vorliegend zur Anwendung. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die eine Anwendung von Art. 107 ZPO begründen würden. Der Entscheid ist weder unangemessen noch ungerecht noch willkürlich. Eine Verletzung von allgemeinen Rechtsprinzipien wie z.B. des Gebots von Treu und Glauben ist nicht im Geringsten ersichtlich. Soweit der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da die Vorinstanz seine Rügen nicht in die Erwägungen aufgenommen habe, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nur, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist indes nicht erforderlich, dass es sich in der Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Da sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Kostenentscheid auf keinen einzigen wesentlichen Punkt berief, war die Vorinstanz nicht gehalten, sich in der Entscheidbegründung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers vertieft auseinanderzusetzen. Zudem ist unklar, inwieweit im Kostenentscheid eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Sofern der Beschwerdeführer ausserdem Ausführungen zur Hauptsache macht, sind diese vorliegend nicht relevant. Eine vom Beschwerdeführer verlangte von Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung ist nicht angezeigt. Wieso die Kosten dem Staat auferlegt werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist offensichtlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Kostenverteilung weder das Recht unrichtig angewandt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat.

 

7. Der Beschwerdeführer moniert zudem die Höhe der von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Honorarnoten. Dabei setzt er sich allerdings nicht substantiiert mit den von den Gegenparteien eingereichten Honorarnoten auseinander. Er führt lediglich pauschal aus, die Streitberufungsbeklagte habe einen nicht gerechtfertigten und nicht notwendigen Aufwand generiert. Inwiefern dies der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil waren die Eingaben der Streitberufungsbeklagten weder aufgeblasen noch aufgebauscht, sondern auf den Punkt gebracht. Sie beschränkte sich aufs Wesentliche und liess Unnötiges weg. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Streitberufungsbeklagte habe ihre deklarierten Bemühungen nicht näher erläutert, weswegen unnötige Prozesskosten diejenige Person zu bezahlen habe, die sie verursacht habe (Art. 108 ZPO). Dieser Satz ist einerseits völlig sinnfrei und andererseits sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb Art. 108 ZPO zur Anwendung gelangen sollte. Es ergeben sich keine Umstände aus den Akten, weshalb es gerechtfertigt wäre, die Prozesskosten gestützt auf Art. 108 ZPO nicht dem Beschwerdeführer zu überbinden. Inwiefern die Vorinstanz das ihr in Bezug auf die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung zustehende Ermessen überschritten haben sollte, führt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise aus. Im Übrigen anerkennt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanz zu seinen Gunsten die von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Stundenansätze an die Komplexität des Streitgegenstandes angepasst bzw. reduziert hat. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er mit seinen weitschweifigen, nicht auf den Punkt kommenden Ausführungen und unzähligen Eingaben einen sehr hohen Aufwand für alle Beteiligten generiert, der – aufgrund seines Unterliegens – durch ihn entschädigt werden muss. Auch sind die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gestützt auf § 145 Abs. 3 Gebührentarif (GT SO, BGS 615.11) vollkommen im Rahmen. Schliesslich ist nochmals (wie bereits im Verfahren ZKBES.2024.21) mit Nachdruck festzuhalten, dass es nicht Sache des Gerichts ist, aus den 50 Seiten Beschwerdeschrift die wesentlichen und bedeutsamen Rügen herauszusuchen. Der Beschwerdeführer machte Ausführungen zu zahlreichen Rechtsnormen, die nicht im Geringsten anwendbar sind, machte Tatsachenbehauptungen, die nichts mit dem Streitgegenstand zu tun haben und fügte zahlreiche englische Texte hinzu, deren Relevanz nicht ersichtlich ist.  

 

8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten, welche auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 bezahlt, CHF 250.00 hat er nachzuzahlen. Ihm wird Rechnung gestellt. Den Beschwerdegegnerinnen ist im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet ist.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Eingaben von A.___ vom 18. Februar 2025, 20. Februar 2025 und 1. März 2025 gehen an die B.___ AG und die C.___ AG.

2.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Hasler

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. Mai 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_201/2025).