Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Oktober 2025
Es wirken mit:
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern eröffnete am 16. September 2025 auf Begehren der B.___ AG über A.___ den Konkurs. Gegen das Konkurserkanntnis hat A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 25. September 2025 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Er bringt vor, mit seiner Zahlung an das Betreibungsamt von CHF 663.20 vom 25. Februar 2025 habe er nicht nur die in der Konkursandrohung aufgeführte Forderung samt Zinsen, sondern auch sämtliche weiteren Kosten getilgt. Der Einwand der Tilgung ist zutreffend. Die Konkursandrohung vom 7. Januar 2025 enthält nur eine offene Prämienrechnung im Betrage von CHF 341.25. Zusammen mit dem aufgelaufenen Zins bis 31. Mai 2024 von CHF 11.20, den Mahn- und Bearbeitungskosten von CHF 150.00, den Betreibungskosten von CHF 143.25, dem neu aufgelaufenen Zins von CHF 12.50 und den Inkassokosten von CHF 5.00 ergibt dies den vom Beschwerdeführer bezahlten Betrag von CHF 663.20. Abzüglich der erwähnten Inkassokosten von CHF 5.00 wurden der B.___ AG nach dem Betreibungsprotokoll gleichentags CHF 658.20 ausbezahlt. Die Schuld nach der Konkursandrohung vom 7. Januar 2025 ist somit einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits am 25. Februar 2025 getilgt worden.
2. Entsprechend der geschilderten Sachlage hat die Präsidentin der Zivilkammer der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt und der B.___ AG Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 hat die B.___ AG anerkannt, dass das Konkursbegehren irrtümlich eingereicht worden ist. Weiter erklärte sie, sie würde das Konkursbegehren vollständig zurückziehen und die entstandenen Kosten selbstverständlich übernehmen.
3. Bei der Anfechtung des Entscheids des Konkursgerichtes können die Parteien nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. So kann vorgebracht werden, die Vorinstanz habe falsch entschieden, weil nämlich – auch wenn ihr das nicht bekannt war – bereits vor Eröffnung des Konkurses ein Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 172 SchKG vorgelegen habe. Typischerweise ist dies der Fall, in dem der Schuldner geltend macht, er habe die offene Forderung bereits bezahlt. Dieser Fall liegt hier vor. Die Beschwerde ist daher in der Sache bereits deshalb gutzuheissen, weil der Konkurs gar nicht hätte eröffnet werden dürfen. Der Schuldner hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, so dass die Amtsgerichtspräsidentin nichts von der Tilgung wusste. Eigentlich würde der Schuldner trotz des Obsiegens für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, weil er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (Roger Giroud/Fabiana Theus Simoni in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 174 N 19 und 19b). Vorliegend aber hat die B.___ AG erklärt, dass sie die entstandenen Kosten übernimmt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Konkurserkanntnis vollumfänglich aufzuheben.
4. Um den Konkurs abzuwenden hat der Beschwerdeführer am 25. September 2025 beim Konkursamt nach dessen Quittung einen Betrag von CHF 1’254.70 bezahlt. Dieser Betrag beinhaltet zunächst die Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten von insgesamt CHF 654.70, wie sie der Konkurseröffnung vom 16. September 2025 zugrunde lagen. Die weiteren CHF 600.00 hat der Beschwerdeführer für die Kosten des Konkursamtes von CHF 300.00 und für den Vorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 geleistet. Diese Zahlung wäre nicht nötig gewesen, da der Konkurs zu Unrecht eröffnet wurde. Der Betrag von CHF 1’254.70 ist dem Beschwerdeführer daher zurückzuerstatten. Da die B.___ AG sämtliche entstandenen Kosten zu tragen bereit ist, werden die von ihr geleisteten Vorschüsse für die Betreibungskosten und die Gerichtskosten der ersten Instanz verrechnet. Gemäss ihrer Erklärung übernimmt die B.___ AG auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 sowie die beim Konkursamt angefallenen Kosten von CHF 300.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 16. September 2025 aufgehoben.
2. Das Konkursamt hat A.___ den Betrag von CHF 1’254.70 zurückzuerstatten.
3. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz von CHF 200.00 sowie die Betreibungskosten von CHF 143.25 hat die B.___ AG zu bezahlen. Diese werden mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
4. Die B.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Die B.___ AG hat dem Konkursamt für den entstandenen Aufwand CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller