Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrensleitende Verfügung vom 17. Februar 2025
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, am 17. Februar 2025 das Gesuch von A.___ vom 16. Februar 2025 um Verschiebung der auf den 19. Februar 2025 angesetzten Verhandlung abgewiesen hat,
A.___ am 19. Februar 2025 dagegen beim Obergericht eine Berufung eingereicht hat und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung auf einen späteren Termin verlangt,
A.___ eine Berufung eingereicht hat, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf das Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen wird,
nach Art. 319 lit. b ZPO prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2), mit Beschwerde anfechtbar sind,
die von A.___ trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung eingereichte Berufung somit unzulässig ist,
auf das eingereichte Rechtsmittel auch nicht einzutreten wäre, wenn es als Beschwerde behandelt würde, da in einer Beschwerde aufgezeigt werden müsste, inwiefern durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,
die Berufung deshalb im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
A.___ nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Der Streitwert ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar.
Soweit der Streitwert CHF 15'000.00 übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Sofern die Streitwertgrenze von CHF 15’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller