Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. November 2025
Es wirken mit:
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdeführer
gegen
A.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abschreibungsverfügung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Datum vom 5. August 2025 reichte der Kanton Solothurn (im Folgenden der Gläubiger) beim Richteramt Thal-Gäu in der Betreibung Nr. [...] ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die A.___ AG (im Folgenden die Schuldnerin) ein. Das Verfahren wurde unter der Nummer TGZPR.2025.671 geführt. Am 20. August 2025 sistierte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren, da über die Schuldnerin bereits am 19. August 2025 der Konkurs eröffnet worden war. Diese Konkurseröffnung erfolgte in der Betreibung Nr. [...] im Verfahren TGZPR.2025.480.
2. Nach Eingang einer Abrechnung vom 9. September 2025 der Amtschreiberei Thal-Gäu in der Betreibung Nr. [...] erliess der Amtsgerichtspräsident unter der Verfahrensnummer TGZPR.2025.671 die folgende Abschreibungsverfügung:
1. Die Kopie der Abrechnung vom 09.09.2025 geht an den Gläubiger.
2. Das Verfahren in der Betreibung Nr. [...] wird zufolge Gegenstandslosigkeit (Bezahlung der Forderung) als erledigt abgeschrieben.
3. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 werden der Schuldnerin auferlegt.
5. Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin die Gerichtskosten gemäss Ziffer 4 beim Betreibungsamt Thal-Gäu bezahlt hat und diese zusammen mit der Forderung an den Gläubiger weitergeleitet werden. Der Gläubiger hat den Betrag dem Richteramt Thal-Gäu zu ersetzen.
3. Gegen die Abschreibungsverfügung erhob der Gläubiger am 7. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung der Abschreibungsverfügung. Weiter beantragte er, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4. Die Schuldnerin liess sich nicht vernehmen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident erkannte im begründeten Urteil selbst, dass das Gericht irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es sich um die Begleichung der Schuld aus dem vorliegenden Verfahren gehandelt habe. Richtigerweise habe es sich bei der Tilgung jener Schuld um die Betreibung Nr. [...] der Gemeindeverwaltung […] gehandelt und nicht derjenigen im vorliegenden Verfahren.
2. Die Verwechslung der beiden Betreibungen ist offensichtlich. Die Forderung in der Betreibung Nr. [...] wurde nicht bezahlt. Die Abschreibungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der vorliegenden Sachlage rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Abschreibungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. September 2025 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat Solothurn. Der vom Staat Solothurn geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.00 wird zurückerstattet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller