Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 17. Oktober 2025   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Frist für schriftliche Klagebegründung (Verfügung vom 7. Oktober 2025)


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 A.___ und B.___ führen seit dem 20. Februar 2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren. Am 7. Juli 2025 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin die Einigungsverhandlung statt. Im Anschluss daran setzte die Amtsgerichtspräsidentin der Ehefrau am 15. Juli 2025 Frist zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage zu den strittigen Scheidungsfolgen bis 1. September 2025. Gleichzeitig stellte sie den Parteien das Protokoll der Einigungsverhandlung zu.

 

1.2 Am 17. Juli 2025 stellte der Ehemann ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls der Einigungsverhandlung. Die Amtsgerichtspräsidentin bot der Ehefrau mit Verfügung vom 18. Juli 2025 Gelegenheit, bis zum 1. September 2025 zum Antrag des Ehemannes auf Berichtigung des Protokolls Stellung zu nehmen. Sie drohte ihr an, nach unbenutztem Ablauf der Frist werde Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme angenommen und über den Antrag des Ehemannes entschieden.

 

2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag um Berichtigung des Protokolls der Einigungsverhandlung vom 7. Juli 2025 ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 ihrer Verfügung setzte sie der Ehefrau neu Frist bis 31. Oktober 2025 zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage im Doppel zu den strittigen Scheidungsfolgen.

 

3.1 Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer; die Ehefrau im Folgenden die Beschwerdegegnerin) am 9. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:

1. Die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2025 und keine Setzung einer neuen Frist für die Einreichung einer schriftlich begründeten Klage zu den Scheidungsfolgen durch die Beschwerdegegnerin.

2.  Anweisung an das Richteramt, den Prozess ohne Berücksichtigung etwaiger Anträge der Beschwerdegegnerin zu den Scheidungsfolgen fortzusetzen oder diese als verworfen zu betrachten, da keine fristgerechte Einreichung erfolgt ist.

3.  Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie zur Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Auslagen (Art. 106 ZPO).

 

3.2 Am 10. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein.

 

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Er bringt dazu vor, jede weitere Verzögerung gefährde die finanzielle Stabilität und führe zu erheblichen, nicht rückgängig zu machenden Kosten. Die Verlängerung des Verfahrens verschärfe seine psychische Belastung. Die erneute Fristansetzung untergrabe sein Recht auf ein zügiges Verfahren.

 

4.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten unangenehmen Folgen sind einem Scheidungsprozess inhärent. Auch dauert das Verfahren bis jetzt nicht übermässig lang. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO ist nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

 

5. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Beschwerdegegnerin habe bereits eine angemessene Frist bis zum 1. September 2025 ungenutzt verstreichen lassen. Art. 291 Abs. 3 ZPO sehe keine automatische Verlängerung vor, sondern impliziere einen Verzicht auf die Anträge zu den Scheidungsfolgen bei Fristversäumnis. Die Setzung einer neuen Doppel-Frist bis 31. Oktober 2025 stelle faktisch eine dritte Chance dar. Die Verfügung begründe die Verlängerung nicht, obwohl Art. 147 Abs. 2 ZPO eine Begründung erfordere, insbesondere bei wiederholten Fristsetzungen. Die Frist könne nur auf Antrag und aus wichtigen Gründen vor Ablauf verlängert werden. Eine begründete Fristerstreckung sei weder beantragt noch bewilligt worden. Die Vorinstanz sei somit nicht befugt gewesen, von Amtes wegen eine neue Frist bis zum 31. Oktober 2025 anzusetzen.

 

6. Die Klage vom 20. Februar 2025 wurde gemäss Art. 290 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung eingereicht. Kommt in der Einigungsverhandlung keine Einigung zustande, so gibt das Gericht nach Art. 291 Abs. 3 ZPO der klagenden Partei Gelegenheit zur Klagebegründung. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die erste ihr am 15. Juli 2025 gesetzte Frist bis am 1. September 2025 ungenutzt hat verstreichen lassen. Sie hat auch die zweite, ihr am 18. Juli 2025 gesetzte Frist nicht wahrgenommen. Die Amtsgerichtspräsidentin hat der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2025 jedoch keine Säumnisfolgen angedroht, im Gegensatz zur Verfügung vom 18. Juli 2025. Nach Art. 147 Abs. 3 ZPO hat das Gericht die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweis ist Voraussetzung für den Eintritt der Präklusivkwirkung. Im Unterlassungsfalle können Säumnis und deren Rechtsfolgen gemäss Art. 147 ZPO nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins eine neue Frist anzusetzen (Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 147 N 20). Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihr Recht auf Einreichung der Klagebegründung nicht verwirkt und die Amtsgerichtspräsidentin hat ihr zu Recht eine neue Frist dafür angesetzt. Der vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsentscheid ist genauso wenig einschlägig wie die von ihm zitierten Gesetzesbestimmungen.

 

7. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers stossen ebenfalls ins Leere. Soweit er vorbringt, er habe sich auf die Endgültigkeit der Frist bis zum 1. September 2025 verlassen und entsprechend gehandelt, nennt er keine Disposition, die er nach der Fristansetzung vom 15. Juli 2025 vorgenommen hat. Er lässt offen, welche Planung seiner rechtlichen und finanziellen Situation er nach diesem Zeitpunkt gemacht hat. Auch die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher durch die neue Ansetzung der Frist zur Einreichung der begründeten Klage gewährleistet wird. Welche Vorteile sie aus ihrer Untätigkeit, dem Nichteinhalten der Frist vom 1. September 2025, erlangen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dasselbe gilt für die behauptete Ungleichbehandlung. Dass der Beschwerdeführer alle Fristen eingehalten hat, bedeutet keine Ungleichbehandlung. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, hätte vor der Beschwerdeeinreichung eine schriftliche Begründung verlangen müssen (Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). Ohnehin müssen prozessleitende Verfügungen, insbesondere die Ansetzung einer Frist oder eines Termins, nicht schriftlich begründet werden. In diesen Fällen kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz nach Art. 324 ZPO um eine Stellungnahme ersuchen (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art. 324 N 4). Auch dies ist vorliegend nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Beschwerde zu begründen, und die Rechtsmittelinstanz kann ohne weiteres über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung entscheiden. Nach dem Verlauf der Einigungsverhandlung besteht wohl auch keine Vereinbarung vom 25. April 2025 bzw. 23. Mai 2025, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird. Die Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer begründeten Scheidungsklage ist somit nicht zu beanstanden. Diese wird im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein.

 

8. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig und es kann nach Art. 322 Abs. 1 ZPO sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Sie wäre zudem auch offensichtlich unbegründet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller