Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 30. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor und/oder Rechtsanwalt David Knecht,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 31. Mai 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 109'533.75 zzgl. 5 % Zins seit dem 11. April 2023 ein. Weiter beantragte die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Betreibungskosten von CHF 204.00, die Retentionskosten von CHF 534.60 sowie die Verfahrenskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt. zu tragen.

2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte am 13. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6. Mai 2024 für den Betrag von CHF 92'520.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2023 auf CHF 64'764.00 und Zins zu 5 % seit dem 2. März 2024 auf CHF 27'756.00 sowie für das Retentionsrecht gemäss Retention Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. April 2024 die provisorische Rechtsöffnung. Darüber hinausgehend wurde das Begehren abgewiesen. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 204.00 sowie die Retentionskosten von CHF 534.60 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 1'855.30 zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner zu 80 %, ausmachend CHF 600.00, auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner (von nun an auch: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2025 Beschwerde an das Obergericht und stellte folgende Anträge:

1.    Es sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. [...]) aufzuheben.

2.    Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei abzuweisen.

Eventualiter:

Es sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. [...]) aufzuheben und die Sache sei im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gesuchstellerin.

4. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde das in der Beschwerde vom 20. Februar 2025 gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

5. Die Gesuchstellerin (von nun an auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt.

6. Mit Stellungnahme vom 19. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident hat die teilweise Gutheissung der provisorischen Rechtsöffnung damit begründet, dass im Mietvertrag vom 10. März 2021 ein monatlicher Mietzins von CHF 7'710.00 und monatliche Nebenkosten von CHF 1'542.00 akonto vereinbart worden seien. Für die Nebenkosten sowie den Mietzins tauge der ins Recht gelegte Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel. Nicht im Mietvertrag beziffert seien die Nebenkosten gemäss der Nebenkostenabrechnung vom 26. Oktober 2023 in der Höhe von CHF 17'013.75, weshalb es diesbezüglich an einer mit Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und folglich einem Rechtsöffnungstitel mangle. Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Gesuchstellerin und den von ihr eingereichten Auszügen ihrer internen Buchführung habe der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 11. April 2023 bis 11. April 2024 die Mietzinse (inkl. Nebenkosten) für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 bezahlt. Die restlichen zehn Mietzinse (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von total CHF 92'520.00 seien unbezahlt geblieben. Somit sei von einem gültigen Rechtsöffnungstitel für die Forderung und das Retentionsrecht im Umfang von CHF 92'520.00 auszugehen. Gemäss Mietvertrag seien der Mietzins und die Nebenkosten jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbar. Dabei handle es sich um eine Verfalltagabrede, weshalb der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 64'764.00 seit dem 1. August 2023 (mittlerer Verfalltag) und Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 27'756.00 seit dem 2. März 2024 (mittlerer Verfalltag) zuzusprechen sei.

2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Unterschriften auf der eingereichten Kopie des Mietvertrages vom 10. März 2021 würden sich in gewissem Masse sowohl untereinander als auch von der Unterschrift im Rechtsvorschlag unterscheiden. Die erheblichen Differenzen würden die Echtheit der Signatur in Frage stellen. Die Abweichungen würden so deutlich ausfallen, dass sie nicht ohne Weiteres mit der nachweislich echten Unterschrift des Gesuchsgegners in Einklang gebracht werden könnten. Entsprechend liege aus diesem Grund im Mietvertrag vom 10. März 2021 keine formgültige Schuldanerkennung vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse. Ebenfalls würden die vorinstanzlichen Erwägungen im Hinblick auf die Stundung zu kurz greifen: Der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin anfangs des Jahres 2023 informiert, dass der Umbau der Geschäftsräume wegen eines Baustopps bis Mai 2023 dauern werde und der Betrieb der […]lokalität erst ab September 2023 möglich sein werde. Daraufhin habe er um einen Zahlungsaufschub gebeten, der ihm gewährt worden sei, was aus der E-Mailkorrespondenz hervorgehe. Wegen weiterer Verzögerungen sei das […] erst am 2. Dezember 2023 eröffnet worden und der Gesuchsgegner habe erneut um eine Stundung bis Juni 2024 gebeten, welcher ebenfalls zugestimmt worden sei. Es sei offensichtlich, dass der Gesuchsgegner im Jahre 2023 einen Zahlungsaufschub erhalten habe. Der Eintrag vom 31. Dezember 2023 sei keine «Verlustbuchung», sondern eine Korrekturbuchung, die den gewährten Zahlungsaufschub bis Juni 2024 berücksichtige.

3. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Unterschrift sei nachweislich jene des Beschwerdeführers. Zudem halte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2024, N 2, fest, dass ihm anlässlich der Vertragsunterzeichnung kein Dokument ausgehändigt worden sei. Damit anerkenne er, dass er einen Vertrag unterzeichnet habe. Ebenso anerkenne der Beschwerdeführer, dass der eingereichte Vertrag inhaltlich dem geschlossenen Vertrag entspräche. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass nie eine Stundung der Mietzinse vereinbart worden sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Umbauarbeiten seien allesamt von ihm selbst an die Hand genommen worden. So habe es keinen Anlass zu einer Stundung gegeben. Zudem sei unklar, worauf sich die angeblichen Stundungen des Beschwerdeführers stützten. Beide angeblichen Stundungen würden bestritten und seien nie mündlich oder schriftlich vereinbart worden. Ebenso wenig könne etwas aus der Verlustbuchung in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Zudem bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer erneut vorbringe, was bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sei.

4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteile des Bundesgerichts 5A_257/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2).

4.2 Ist die Begründung identisch mit den Gründen, die bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids in erster Instanz vorgebracht wurden, oder enthält sie nur eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid oder verweist sie nur auf die in erster Instanz vorgebrachten Gründe, genügt sie den Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1). Ebenfalls genügt es den Begründungserfordernissen nicht, der vorinstanzlichen Würdigung bloss die eigene, abweichende Darstellung entgegenzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_220/2020 vom 9. September 2020 E. 6.5.2) bzw. die vor erster Instanz gemachten Ausführungen zu wiederholen (Adrian Staehelin / Olivier Mosimann in: Adrian Staehelin / Daniel Staehelin / Pascal Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, 2024, § 26, Rz 19).

4.3 Der Amtsgerichtspräsident anerkannte hinsichtlich des ins Recht gelegten Mietvertrages vom 10. März 2021 eine geringfügige Abweichung der Unterschriften. Diese Abweichungen seien jedoch nicht derart gross, als dass Zweifel an der Echtheit der Unterschriften oder der Identität des Unterzeichnenden entstünden. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Stundung gewährt habe. Insbesondere seien solche auch nicht in der internen Buchführung der Beschwerdegegnerin zu erblicken. Es misslinge dem Gesuchsgegner, die Gewährung einer Stundung glaubhaft zu machen.

4.4 Die vorinstanzlichen in Ziffer 4.3 erwähnten Ausführungen werden in der Beschwerde ebenfalls aufgeführt, jedoch zeigt der Beschwerdeführer weder auf, inwiefern der Amtsgerichtspräsident das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll noch setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen sonstwie auseinander. Vielmehr wird der
vorinstanzlichen Würdigungen bloss die eigene, abweichende Darstellung entgegengestellt bzw. werden die vor erster Instanz gemachten Ausführungen wiederholt. Demnach genügt die Rechtsmittelschrift den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.1 Selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen:

5.2 Die Echtheit einer Unterschrift wird vermutet und wer deren Fälschung behauptet, hat dies glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2; BGE 143 III 453 E. 3.3). Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln aufzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.2.1).

5.3 Unterschiede der Unterschriften sind vorliegend durchaus erkennbar, jedoch sind die Abweichungen geringfügig. Es ist gerichtsnotorisch, dass Unterschriften jeweils nicht exakt gleich ausfallen, jedoch weisen sie einheitliche Merkmale, wie beispielsweise die Form einzelner Buchstaben, auf. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität.

6. Ebenso gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Einrede der Stundung glaubhaft darzulegen. Aus den eingereichten Beilagen zur Eingabe vom 7. Oktober 2024 kann nicht entnommen werden, inwiefern eine Stundung seitens der Beschwerdegegnerin gewährt worden sein soll. Eine solche wird auch nicht aus der internen Buchführung ersichtlich.

7. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

8. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Das vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Honorarnote vom 19. März 2025 geltend gemachte Honorar von CHF 742.00 sowie die Auslagen von CHF 11.80 und die MwSt. von CHF 61.05 erscheinen angemessen. Die Entschädigung der Beschwerdegegnerin ist folglich auf ein Total von CHF 814.85 festzusetzen, zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'750.00 zu bezahlen.

3.      A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 814.85 für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Barrière