Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 27. November 2025   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann    

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,  

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-    der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 7. Oktober 2025 das gegen C.___ und A.___ gerichtete Ausweisungs- und Vollstreckungsgesuch guthiess und diese verpflichtete, das 5.5-Zimmer-Einfamilienhaus am [...] in [...] bis spätestens 24. Oktober 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen;

-    A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil am 15. Oktober 2025 fristgerecht Einspruch (recte: Beschwerde) beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangte;

-    eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15);der Beschwerdeführer seine persönliche Situation schildert, jedoch nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht;

-    die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann;

-    daran auch die (nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte) Stellungnahme von C.___ vom 1. November 2025 (Postaufgabe), in welcher er behauptet Käufer der Liegenschaft und nicht Mieter zu sein, nichts zu ändern vermag;

-    der Vizepräsident mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 feststellte, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) über die Liegenschaft verfügungsberechtigt sei;

-    der Beschwerdegegner von Amtes wegen aufgefordert wurde, seine Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft nachzuweisen;

-    der Beschwerdegegner die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts [...] vom 25. November 2025 einreichte, wonach er, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage, der Erbschaftsklage, der Herabsetzungsklage und der Feststellungsklage einziger Erbe von D.___ sei;

-    der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 ZPO) und deshalb keine neue Auszugsfrist zu setzen ist;

-    eine Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz nicht möglich ist;

-    ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre;

-    A.___ die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen hat;

beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerde von A.___ vom 15. Oktober 2025 geht an B.___.

4.    Die Stellungnahme von C.___ vom 1. November 2025 geht inkl. Beilagen an A.___ und B.___.

5.    Die Eingaben von B.___ vom 10. und 25. November 2025 gehen inkl. Beilagen an A.___.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann