Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 8. Januar 2025
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 17. Oktober 2024 reichte der Staat Solothurn beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 350.00 gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner für seine Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen eine Fristerstreckung um drei Monate. Der Amtsgerichtspräsident gewährte dem Gesuchsgegner am 4. November 2024 eine Fristerstreckung bis zum 6. Januar 2025. Dazu hielt er fest, eine weitere Fristerstreckung werde nicht gewährt. Am 3. Januar 2025 (Postaufgabe) verlangte der Gesuchsgegner eine weitere Frist von vier Wochen. Der Amtsgerichtspräsident wies dieses Fristerstreckungsgesuch am 8. Januar 2025 ab und gewährte dem Gesuchsgegner zur Einreichung der schriftlichen Stellungnahme ausserordentlich eine Nachfrist bis 14. Januar 2025.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 13. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht und verlangte, die erbetenen Fristen zu gewähren, hilfsweise die gesetzte Nachfrist korrekt anzusetzen sowie eine angemessene Parteientschädigung. Zur Begründung bringt er vor, die Verfügung sei ihm am Samstag, 11. Januar 2025, zugestellt worden. So sei ihm bis Dienstag, 14. Januar 2025, genau der Montag, 13. Januar 2025, geblieben. Weiter verweist er erneut auf seine [...]-Erkrankung.
3. Der Amtsgerichtspräsident hat dem Gesuchsgegner ausserordentlich und letztmalig nochmals Nachfrist gewährt, obwohl er ihm bereits am 4. November 2024 die Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Januar 2025 erstreckt und dabei erklärt hatte, eine weitere Fristerstreckung werde nicht gewährt. Er begründete dies mit den Umständen, insbesondere der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners (unter Hinweis auf Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Handkommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 144 N 12).
4. Der Gesuchsgegner hat in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 3. Januar 2025 nichts anderes vorgebracht als in demjenigen vom 31. Oktober 2024. Worin der Amtsgerichtspräsident eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Verschlechterung wird zwar behauptet. Sie wird aber durch die eingereichten Unterlagen in keiner Weise belegt. Es liegen demnach weder besondere Umstände, schwerwiegende Gründe, ein eigentlicher Notfall oder eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Ohnehin hatte der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Nachfrist. Damit besteht kein Grund, sich über deren Kürze zu beschweren. Zudem ist das summarische Rechtsöffnungsverfahren auf einen raschen Entscheid ausgerichtet (insbesondere Art. 84 Abs. 2 SchKG). Dass es dem Gesuchsgegner einzig um eine Verfahrensverzögerung geht, zeigt sich darin, dass er nun innert der gesetzten Frist anstelle der Stellungnahme eine Beschwerde ausgefertigt hat. Sowieso hatte der Gesuchsgegner seit der Zustellung der Verfügung am 24. Oktober 2024, mit welcher ihm erstmals Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, ausreichend Zeit, die gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel möglichen Einwände der Tilgung, Stundung oder Verjährung vorzutragen. Dies wäre ihm auch noch in der Zeit zwischen der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 11. Januar 2025 bis zum Fristablauf am 14. Januar 2025 ohne weiteres möglich gewesen.
5. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende. Eine solche Verfügung ist nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Der Gesuchsgegner äussert sich nicht zum drohenden Nachteil. Ein solcher ist somit weder dargetan noch ersichtlich.
6. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-
geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller