Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 24. Dezember 2025       

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Erläuterung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geboren am [...] 2011, und D.___, geboren am [...] 2021. Sie lebten bis am 1. März 2017 im Konkubinat. Mit Verfügung vom 26. April 2017 regelte der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein erstmals die Betreuung der Kinder und die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge.

 

2. Am 30. September 2022 reichte B.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage betreffend Abänderung der Verfügung vom 26. April 2017 (elterliche Obhut und Unterhalt) ein. In Bezug auf die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und den Kindern fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 9. Juni 2023 folgendes Urteil:

2.  Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) wird beiden Elternteilen belassen.

3.  In Abänderung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.04.2017 werden die beiden Töchter C.___ und D.___ unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt, wobei die beiden Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter verzeichnen.

4.  In Abänderung der Ziffer 2 der Verfügung vom 26.04.2017 betreut der Vater die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) wie folgt:

–   Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

–   Jeden Freitagnachmittag ab Schulschluss (inkl. Mittagessen),

    Jeden Dienstagnachmittag ab Schulschluss (inkl. Mittagessen) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn).

Ausserdem steht dem Vater das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist jeweils mindestens zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen.

Die restliche Zeit werden die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) von der Mutter betreut.

Die Feiertage verbringen die Kinder abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater.

 

3.1 Am 18. März 2024 gelangte der Kläger mit dem Anliegen, eine Regelung für die Frühlingsferien zu finden an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (im Folgenden die KESB). Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 erliess die KESB eine neue Ferien- und Feiertagsregelung.

 

3.2 Gegen den Entscheid der KESB erhob B.___ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2025 gut und hob den Entscheid der KESB auf.

 

4. Veranlasst durch die Erwägungen des Urteils des Verwaltungsgerichts stellte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 26. Juni 2025 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 9. Juni 2023. Sie formulierte dabei die folgenden Fragen:

-       Welche Feiertage werden alternierend betreut?

-       Entfallen normale Betreuungszeiten während ein Elternteil Ferien mit den Kindern verbringt?

-       Was sind 4 Wochen Ferien?

-       Ferienbezug von Samstag zu Samstag oder Montag zu Sonntag?

Die Gesuchstellerin bat darum, das Reglement der KESB zu prüfen und den Parteien eine finale Fassung zukommen zu lassen. Mit Datum vom 31. Juli 2025 ergänzte die Gesuchstellerin ihr Erläuterungsgesuch und betonte nochmals, sie und die Kinder benötigten dringend einen Entscheid in der Genauigkeit der KESB-Vorlage.

 

5. In seiner am 4. September 2025 überbrachten Stellungnahme schilderte B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Eltern bezüglich der Feiertage und den Ferien bestehen, aus seiner Sicht. Er beantragte sinngemäss die Regelungen des Ferienbeginns und Ferienendes, der Betreuung während den Feiertagen, an denen keine Schule ist, und stellte die Frage, ob die Betreuungsregelung auch während der Schulferien gelte. Ein konkreter Antrag ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Aus seinen Vorbringen geht jedoch hervor, dass er den von der KESB getroffenen Entscheid ablehnt.

 

6. Der Entscheid der Amtsgerichtsstatthalterin über das Erläuterungsgesuch trägt kein Datum. Aus den Akten geht hervor, dass er am 2. Oktober 2025 gefällt wurde. Der Entscheid wird nachfolgend wiederum nur so weit wiedergegeben, als er die Gestaltung der persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und den Kindern regelt. Die gegenüber dem Urteil vom 9. Juni 2023 abgeänderten Teile sind fett gedruckt:

 

1.   Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) wird beiden Elternteilen belassen.

2.   In Abänderung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.04.2017 werden die beiden Töchter C.___ und D.___ unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt, wobei die beiden Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter verzeichnen.

3.   In Abänderung der Ziffer 2 der Verfügung vom 26.04.2017 betreut der Vater die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) wie folgt:

-     Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

-     Jeden Freitagnachmittag ab Schulschluss (inkl. Mittagessen),

-     Jeden Dienstagnachmittag ab Schulschluss (inkl. Mittagessen) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn).

Ausserdem steht dem Vater das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Betreuungsregelung entsprechend (40% Betreuung durch Vater, 60% Betreuung durch Mutter) steht der Mutter das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für sechs Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Während den restlichen Schulferien gilt die obige Betreuungsregelung. Der Termin der Ferien (inkl. Tag und Zeit des Ferienbeginns und Ferienende) ist jeweils mindestens zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen. Die Ferienregelung geht der normalen Betreuungsregelung vor.

Die restliche Zeit werden die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) von der Mutter betreut.

Die Feiertage in der Einwohnergemeinde [...] (Neujahrstag (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Mariä Himmelfahrt (15. August), [...]tag [...], Allerheiligen (1. November), Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember) verbringen die Kinder abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater, d.h. Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Tag der Arbeit (1. Mai), Pfingsten, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Stephanstag (26. Dezember) bei einem Elternteil, Berchtoldstag (2. Januar), Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag (1. August), Mauritiustag (22. September), Weihnachtstag (25. Dezember) beim anderen Elternteil.

Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor.

 

7. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. Oktober 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Anwendung des KESB-Entscheides.

 

8. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdegegner) fasst seine Ausführungen in der Beschwerdeantwort datiert vom 6. November 2025 dahingehend zusammen, dass das Urteil vom 9. Juni 2023 zu befolgen sei und daran keine Änderungen vorgenommen werden sollten. Soweit er das Ferienrecht habe, sollten die Ferien am Freitag um 12:00 Uhr beginnen und am Sonntag um 18:00 Uhr enden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das erläuterte Urteil meint, weil er sich eingangs seiner Beschwerdeantwort für die Erläuterungen bedankt.

 

9. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die problematischen Themen, welche zu Uneinigkeiten geführt hätten, seien nach wie vor vorhanden. Die Erläuterung biete keine unterstützende Klärung. Ziel sei es gewesen, allfällige Streitpunkte im Voraus so zu regeln, dass diese gar nicht erst hätten entstehen können. Nun befänden sie sich wieder am selben Punkt wie im Juni 2023. Die neue Zuteilung der Feiertage sei weder im Sinne der Kinder noch praktikabel. Es genüge nicht, die Feiertage einfach hälftig aufzuteilen. Wenn die Feiertagsregelung über die Ferienregelung gestellt werde, würden Ferienbezüge in den Frühlings- und Weihnachtsferien verunmöglicht und im Sommer erschwert, weil immer ein oder mehrere Feiertage in die Ferien des anderen Elternteils fallen würden. Der Ferienbezug sei nicht wochenweise angeordnet worden. Ebenso wenig seien Ferienbeginn und -ende definiert worden. Genau dieser Umstand habe bisher immer zu Unstimmigkeiten geführt und schliesslich zu all diesen Gerichtsterminen. Die Ferien sollten definiert wochenweise bezogen werden. Feiertage, welche in die Ferien fallen würden, sollten sinnigerweise dem Elternteil zufallen, welcher aktuell Ferien mit den Kindern beziehe. Ansonsten könne man keine Ferien machen. Würde man die Feiertage, so wie neu angeordnet, verteilen, hätte dies zur Folge, dass die Kinder am Beispiel der kommenden Weihnachtsferien innert zehn Tagen sechsmal den betreuenden Elternteil wechseln würden. Im Weiteren seien Heiligabend und Silvester gar nicht berücksichtigt. Auffahrt- und Pfingstwochenende sollten als Paket im Jahreswechsel alternierend bezogen werden. Nach der Erläuterung sollte das Pfingstwochenende sogar auseinandergerissen werden. Sie könne die plötzliche und grundlose Reduktion ihres Ferienanspruchs mit den Kindern von zehn auf sechs Wochen nicht annehmen. Es erschliesse sich ihr nicht, wieso die Kinder während zusätzlicher vier Wochen von ihrer Betreuung in die Nichtbetreuung des Kindsvaters übergeben werden sollten.

 

2. Der Beschwerdegegner erklärt, er könne dem erläuterten Urteil zustimmen. In diesem stehe drin, was die Kindsmutter am Urteil vom 3. Juni 2023 (recte 9. Juni 2023) nicht verstanden habe oder was nicht klar geschrieben gewesen sei. Die Regelung der Kinderbetreuung sei im Grossen und Ganzen die gleiche wie vor dem Jahr 2023. Die einzige Änderung sei der Dienstag, der ihm mit diesem Urteil zugesprochen worden sei. Ab da hätten die Probleme begonnen. Das Gericht könne nicht für jede noch so kleine Eventualität eine Regel aufstellen. Da müssten sich die Eltern kooperativ zeigen und zum Wohle der Kinder handeln. Es sei ihm schleierhaft, wieso die hälftige Zuteilung der Feiertage nicht praktikabel sein sollte. Sollte ein Feiertag in die Ferien eines Elternteils fallen, so hätte dieser den Feiertag und die Ferien in diesem Jahr. Im nächsten Jahr könnte man dem andern das gleiche gönnen. Dies würde nur Ostern, 1. August, Weihnachten und Neujahr betreffen, da diese Feiertage in die Ferien fielen. Sollten die Feiertage im Schulbetrieb anfallen wie Pfingsten, Auffahrt, Tag der Arbeit, Sankt Mauritius, Fronleichnam und Allerheiligen, so wären sie wie beschrieben abwechselnd zu vergeben. Wenn er die Ferien nur wochenweise nehmen dürfe, könnte er nie in der Silvesterwoche mit den Kindern in die Ferien. Zwei halbe Wochen würden auch eine ganze ergeben. Wenn die Ferien erst am Samstag 12:00 Uhr beginnen würden, könne er keine Flüge und Arrangements in Anspruch nehmen, die am Samstag beginnen würden. Es sei auch nicht sinnvoll, dass die Kinder wegen einer Nacht zur Mutter müssten, wenn er sie am Freitag bis um 18:00 Uhr habe. Dass die Ferien dann am Sonntag enden würden, sollte auch logisch sein. Denn wenn die Ferien an einem Papaweekend enden würden, hätte er die Ferien sowieso bis Sonntag 18:00 Uhr. Sonst seien die Ferientage höher zu gewichten als die Betreuungstage. Die Kindsmutter stelle sich auf den Standpunkt, dass nur sie die Kinder während den Schulferien betreue und die Papabetreuungstage wegfallen würden und sie auch nicht sagen müsse, wann und wie sie mit den Kindern in den Ferien sei. Bis vor dem Urteil im Jahr 2023 hätten sie die Papabetreuungstage in allen Schulferien gelebt. Die Feiertage seien so beizubehalten, wie sie in der erläuterten Verfügung angegeben worden seien. Die Ferien sollten für den Kindsvater am Freitag 12:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr dauern. Das gelte nur in den Ferienabschnitten, in denen er das Ferienrecht habe.

 

3.1 Ist ein Urteilsdispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, formuliert es in einem zweiten Schritt ein neues Dispositiv. Von der Sache her dient die Erläuterung lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts, nicht der materiellen Änderung des bereits gefällten Urteils. Sie kann deshalb nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Die Widersprüchlichkeit oder Unklarheit muss auf formell mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Hingegen kann eine Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGE 143 III 520, E. 6.1).

 

3.2 Das Erläuterungsgesuch richtet sich an das Gericht, welches das zu erläuternde Urteil gefällt hat. Mit der Erläuterung tut das Gericht seinen ursprünglichen authentischen Rechtsgestaltungswillen kund. Um den Entscheidwillen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nachzuvollziehen, zieht es auch die Prozessakten bei. Aus dem Gesagten folgt, dass der Richter den wirklichen Inhalt eines Entscheids nur insofern erläutern kann, als es sich dabei um eigene, von ihm gewollte Anordnungen handelt (a.a.O., E. 6.2).

 

3.3 Nach Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Bei der Prüfung eines Erläuterungsgesuchs einer Partei prüft das Gericht zuerst, ob der betreffende Entscheid mit einem entsprechenden Erklärungsmangel behaftet ist. Ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall, so weist es das Gesuch ab und eröffnet diesen abweisenden Endentscheid den Parteien. Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Partei Beschwerde erheben. Wenn das Urteil hingegen erläutert wird, so können die Parteien unter den gegebenen Voraussetzungen die jeweiligen Hauptrechtsmittel dagegen ergreifen. Ein Rechtsmittel, das in der durch den Erläuterungsentscheid ausgelösten Frist erhoben wird, hat jedoch auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt zu bleiben, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwer eingetreten ist (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 334 N 11 und 14).

 

3.4 Das Bundesgericht hat dazu am Entscheid BGE 143 III 520 Folgendes weiter ausgeführt: Mit dem Hauptrechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist. Die durch den neuen Entscheid beschwerte Partei kann nur diejenigen Gründe anrufen, die das Gesetz für das entsprechende Hauptrechtsmittel vorsieht. So kann sie sich in einer Berufung lediglich darauf berufen, dass der Entscheid, so wie ihn die erste Instanz erläutert bzw. berichtigt hat, einer unrichtigen Rechtsanwendung gleichkommt (Art. 310 Bst. a ZPO). In diese Kategorie fällt auch der Vorwurf, dass die untere Instanz ihren ursprünglichen Entscheid materiell abgeändert und so den Grundsatz der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft verletzt habe. Hingegen kann diese Partei weder mit dem Hauptrechtsmittel in der Sache noch mit der Beschwerde i.S.v. Art. 334 Abs. 3 ZPO geltend machen, dass die untere Instanz ihren Entscheid nicht richtig erläutert habe. Denn was er mit seinem eigenen Entscheid zum Ausdruck bringen wollte, vermag nur der erläuternde bzw. berichtigende Richter selbst zu erklären. Über diesen authentischen Entscheidwillen dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen. Sehr wohl kann die beschwerte Partei mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder Berichtigung bedürfe und der erläuterte oder berichtigte Entscheid deshalb hinfällig sei (E. 6.4).

 

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder das Urteil vom 9. Juni 2023 noch die Erläuterung vom 2. Oktober 2025 Erwägungen zu den umstrittenen Ferien- und Feiertagsanordnungen enthalten. Im Urteil vom 9. Juni 2023 hat die Amtsgerichtsstatthalterin die Verfügung vom 26. April 2017 insofern geändert, als sie die beiden Töchter neu unter die alternierende Obhut beider Eltern stellte. Weiter legte sie den Tag, an dem der Vater die Töchter einen weiteren halben Tag pro Woche betreuen darf, auf den Freitagnachmittag fest. Vorher war der genaue Halbtag dieser väterlichen Betreuung der einvernehmlichen Vereinbarung der Eltern überlassen gewesen. Zusätzlich teilte sie dem Vater die Betreuung der Töchter am Dienstagnachmittag zu. Auch die Ferien und Feiertagsregelung war in der Verfügung vom 26. April 2017 der direkten Absprache der Eltern überlassen. Die Amtsgerichtsstatthalterin räumte dem Vater neu das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Ebenfalls neu hielt sie fest, dass die Kinder die restliche Zeit von der Mutter betreut werden. Schliesslich ordnete sie ebenfalls neu an, dass die Kinder die Feiertage abwechselnd bei der Mutter oder beim Vater verbringen. Auf die Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter ist hier nicht weiter einzugehen.

 

4.2 Mit der Erläuterung ordnete die Amtsgerichtsstatthalterin neu an, dass die Mutter das Recht und die Pflicht hat, die Kinder während der Schulferien für sechs Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Neu wird auch angeordnet, dass während den restlichen Schulferien die normale Betreuungsregelung gelte und dass die Ferienregelung der normalen Betreuungsregelung vorgehe. Neu werden sodann die Feiertage in der Einwohnergemeinde [...] in einer Liste abwechselnd dem Vater und der Mutter zugeteilt. Dazu wird neu festgehalten, die Feiertagsregelung gehe der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor.

 

5. Die oben gemachten Ausführungen zur Erläuterung zeigen klar auf, dass die Amtsgerichtsstatthalterin in ihrem Entscheid vom 2. Oktober 2025 viel mehr gemacht hat, als bloss Unklares, Widersprüchliches oder Unvollständiges klarzustellen. Es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass sie die von ihr neu aufgenommenen Regelungen bereits beim Entscheid vom 9. Juni 2023 im Kopf hatte und es lediglich versäumt hat, diese im Urteilsdispositiv wiederzugeben. Ihre neu getroffenen Anordnungen sind keine Erläuterung ihres Urteils vom 9. Juni 2023. Vielmehr hat sie ihr Urteil ergänzt und konkretisiert, weil die beiden Eltern wegen ihrer unterschiedlichen Interpretation des am 9. Juni 2023 getroffenen Entscheids und ihrer fehlenden Fähigkeit, sich einvernehmlich über den persönlichen Verkehr abzusprechen, erneut an sie gewandt haben. Es ist offensichtlich, dass der Entscheid vom 9. Juni 2023 für die vorliegenden Parteien zu viel offengelassen hat und zu stark auf die Kooperationsfähigkeit der beiden Eltern abgestellt hat. Es liegt somit nicht eine Urteilserläuterung vor, sondern eine Urteilsergänzung.

 

6.1 Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin denn auch nicht eine Abweisung ihres Erläuterungsbegehrens. Vielmehr ist sie mit den Änderungen als solchen nicht einverstanden. Da in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 2. Oktober 2025 auf das Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen wurde, ist die Beschwerde als Rechtsmittel gegen den ergänzten Entscheid entgegenzunehmen und zu behandeln. Das dafür zulässige Rechtsmittel ist die Berufung. Der Verständlichkeit halber werden im Folgenden die Beschwerdeführerin als Mutter und der Beschwerdegegner als Vater bezeichnet.

 

6.2 Der Vater hat selbst kein Rechtsmittel gegen den erläuterten bzw. ergänzten Entscheid eingereicht. Einerseits stimmt er diesem zu, andererseits formuliert er dennoch eigene Vorstellungen zu den Ferien an den Feiertagen. Vorliegend geht es um Kinderbelange. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet hier das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Unter dieser Voraussetzung kann auch den Anliegen des Vaters Rechnung getragen werden.

 

7. Auch bei der Beurteilung der von der Amtsgerichtsstatthalterin getroffenen Ergänzungen ist die Rechtskraft des Urteils vom 9. Juni 2023 zu beachten. Ergänzungen sind nur zulässig, wo dieser Entscheid zu füllende Lücken aufweist. Im Übrigen aber sind die dort getroffenen Anordnungen zu respektieren, zumal keine der beiden Parteien gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen hat. Grundlage jenes Entscheids ist die alternierende Obhut und die konkrete Zuteilung der Betreuungszeit des Vaters. Diese Regelung ist die Grundordnung, währenddem die Ferien und die Feiertage Ausnahmen dazu darstellen. Sie wird im Folgenden als die normale Betreuungsregelung bezeichnet. Dem entspricht, dass die Ferienregelung der normalen Betreuungsregelung vorgeht. Das in Gerichtsurteilen übliche Verständnis des Begriffs Ferien bedeutet, dass der betreffende Elternteil die Kinder in dieser Zeit unabhängig von der normalen Betreuungsregelung für den betreffenden Zeitraum zu sich nehmen und allenfalls mit ihnen verreisen kann. Bei dieser Sachlage ist der Standpunkt der Mutter, es hätte ihr nach dem Entscheid vom 9. Juni 2023 ein Ferienanspruch von zehn Wochen zugestanden, nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird in jenem Entscheid über ihren Ferienanspruch mit den Kindern überhaupt nichts gesagt. Ein Ferienanspruch im oben dargestellten Sinn, d.h. dass sie mit den Kindern Ferien verbringen kann und deshalb die normale Betreuungsaufteilung ausser Kraft gesetzt wird, wurde ihr nicht zugesprochen. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin neu zugesprochenen sechs Wochen stehen im Widerspruch zur grundsätzlich angeordneten alternierenden Obhut. Es gibt keinen zwingenden Grund, die Ferien nach der normalen Betreuungsregelung 40 % zu 60 % aufzuteilen. Ein zu häufiger und zu langer Unterbruch des persönlichen Kontakts und der Betreuung durch den anderen Elternteil steht der Kontinuität und dem Kindeswohl entgegen. Der gleich wie beim Vater zu verstehende Ferienanspruch der Mutter ist daher ebenfalls auf vier Wochen festzusetzen. Ebenfalls nach dem gängigen Verständnis des Ferienbegriffs sind die Ferien wochenweise zu beziehen und können nicht in halbe Wochen aufgeteilt werden. Angesichts des Verhaltens der Eltern müssen der Ferienbeginn und das Ferienende autoritativ festgelegt werden. Ferienreisen werden regelmässig von Samstag bis Samstag gebucht und verbracht. Die Ferien für eine Woche sind in diesem Sinne zu verstehen. Dementsprechend ist der Ferienbeginn auf Samstagmorgen und das Ferienende auf Samstagabend festzulegen. Diese Festlegung gilt für beide Elternteile. Am Tag vor den Ferien und am Tag nach den Ferien gilt die normale Betreuungsregelung. Soweit der Vater beanstandet, dass die Töchter allenfalls vor den Ferien für eine Übernachtung zur Mutter zurückmüssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es trotzdem möglich ist, Ferien mit den Kindern zu organisieren, insbesondere wenn er seine Ferien mit den Kindern an seinem Betreuungswochenende beginnen lässt. Umgekehrt gilt das in Bezug auf den Freitag, an dem die Kinder nach der normalen Betreuungsregelung beim Vater sind, auch für die Mutter. Da sich die Parteien offensichtlich nicht einvernehmlich absprechen können, wird angeordnet, dass der Ferienanspruch mindestens zwei Monate im Voraus beim anderen Elternteil angemeldet werden muss. Mit der Anmeldung sind die Ferien reserviert und der andere Elternteil kann sich danach richten. Es bleibt immer noch die Möglichkeit offen, dass die Eltern für einmal nicht auf ihrer Position beharren und dem andern Elternteil – und den Kindern – entgegenkommen.

 

8.1 Die Mutter beanstandet zu Recht, dass die Feiertagsregelung der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vorgehen soll. Diese Anordnung verursacht ein zu grosses Hin und Her und kann den ununterbrochenen Ferienbezug von einer Woche verunmöglichen. Sie ist unpraktikabel und unzweckmässig. Grundlegend muss auch hier die normale Betreuungsregelung sein. Wo nichts anderes bestimmt wird, gilt diese. Aufzuteilen sind insbesondere die hohen Feiertage Karfreitag, Ostern, Pfingsten, und Weihnachten (§ 2 Abs. 1 lit. c Gesetz über die öffentlichen Ruhetage). Um beiden Elternteilen die Möglichkeit zu geben, allenfalls für ein verlängertes Wochenende mit den Kindern zu verreisen, werden die Ostertage Karfreitag bis Ostermontag sowie Pfingsten und Pfingstmontag gemeinsam in einem Block zugeteilt. Mit derselben Überlegung werden die beiden Feiertage Auffahrt und Fronleichnam, die jeweils auf einen Donnerstag fallen, mitsamt dem dazwischenliegenden Freitag, Samstag und Sonntag im Block zugeteilt. Ebenfalls zuzuteilen sind der 24. und 25. Dezember, sodass die Kinder jeweils einen der beiden Weihnachtstage bei einem Elternteil verbringen können. Sämtliche übrigen Feiertage fallen nicht immer auf denselben Wochentag. Dies trifft auch auf Silvester und Neujahr zu. Eine Zuteilung der Feiertage, die keine hohen Feiertage sind, ist weder notwendig noch zweckmässig. Auf längere Zeit hin ist für einen Ausgleich zwischen beiden Eltern gesorgt. In diesem Sinn werden diese weiteren Feiertage weiterhin abwechselnd entsprechend dem Betreuungsverhältnis von 40 % zu 60 % bezogen werden können. Auf sämtliche übrigen, nicht speziell zugeteilten Feiertage ist somit die normale Betreuungsregelung anzuwenden. Insgesamt verbleibt beiden Elternteilen auch hier ausreichend Spielraum, sich um die getroffene Zuteilung der hohen Feiertage herum zu organisieren.

 

8.2 Ab dem Jahr 2026 kommt damit die folgende Feiertagsregelung zur Anwendung, wobei die Reihenfolge in den nachfolgenden Jahren jeweils gewechselt wird:

    Karfreitag bis und mit Ostermontag verbringen die Kinder bei der Mutter

    Pfingsten und Pfingstmontag verbringen die Kinder beim Vater

    Auffahrt bis und mit dem darauffolgenden Sonntag verbringen die Kinder bei der Mutter

    Fronleichnam bis und mit dem darauffolgenden Sonntag verbringen die Kinder beim Vater

    den 24. Dezember verbringen die Kinder bei der Mutter

    den 25. Dezember verbringen die Kinder beim Vater

 

9.1 Zu klären verbleibt noch das Verhältnis der ausdrücklich zugeteilten Feiertage zu den Ferien, die allenfalls während dieser Zeit von einem Elternteil bezogen werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Ferien während den Schulferien zu beziehen sind. Soweit ersichtlich, ist ein Zusammentreffen zwischen Schulferien und Feiertagen nur über Ostern möglich. Hier können Ferien nur bezogen werden, wenn dem betreffenden Elternteil auch die Osterfeiertage zustehen.

 

9.2 Einer speziellen Ordnung bedürfen noch allfällige Ferienwünsche in der Zeit nach Weihnachten. Frühestens ab dem 26. Dezember kann hier von einem Elternteil eine Ferienwoche bezogen werden. Diese Ferienwoche ist als Ganzes an das Jahr anzurechnen, in welches mehr Ferientage fallen.

 

10. Abschliessend sind die Eltern trotz allem darauf hinzuweisen, dass es ihnen nicht verwehrt ist, sich entgegenzukommen und in gegenseitiger Absprache in einer konkreten Situation eine Lösung zu finden, die ihnen und den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder Rechnung trägt. Gerade letzterem wird im Laufe der Zeit ein immer grösseres Gewicht zukommen. Die beiden Töchter sind mittlerweile in einem Alter, in dem auch auf ihre Meinung Rücksicht zu nehmen ist. Sie werden immer mehr eigenen Freizeitaktivitäten nachgehen und ihre Freizeit mit Gleichaltrigen verbringen wollen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Töchter während ihrer Betreuung durch einen Elternteil nicht (mehr) die ganze Zeit beaufsichtigt werden müssen.

 

11. Die als Beschwerde eingereichte Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen. Dennoch kann nicht von einem Obsiegen der Mutter gesprochen werden, genau so wenig wie der Vater als unterlegene Partei zu betrachten ist. Das Verfahren ist notwendig geworden, weil auch im Urteil vom 9. Juni 2023 auf das Verantwortungsbewusstsein und die Kooperationsfähigkeit der Eltern gesetzt wurde und vieles in der Erwartung auf sinnvolle und praktikable Absprachen offengelassen wurde. Diese Lücken mussten gefüllt und das Urteil vom 9. Juni 2023 ergänzt werden. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies gilt auch für Verfahren, die Kinderbelange bei unverheirateten Eltern zum Gegenstand haben. Auch in dieser Konstellation liegt der Streitsache ein elterlicher Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest moralische Verantwortung tragen und demgemäss eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und ein Wettschlagen der Parteikosten sich mit der im geltenden Recht verwirklichten Gleichbehandlung von Mann und Frau deckt (Urteil des Bundesgerichts 5P.313/2004 vom 22. September 2004 E. 3.5). Diese Überlegungen sind auch für den vorliegenden Fall zutreffend. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Entscheid wird auf CHF 1’000.00 festgesetzt.

 

 

Demnach wird erkannt:

1.      Die als Beschwerde eingereichte Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des Erläuterungsentscheids der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 2. Oktober 2025 wird in Bezug auf die Ferien- und Feiertagsregelung aufgehoben.

2.      Die Betreuungsregelung nach dem ersten Absatz der Ziffer 4 des Erläuterungsentscheids der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 2. Oktober 2025 gilt unverändert weiter und wird als normale Betreuungsregelung bezeichnet.

3.      Dem Vater und der Mutter steht je das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen zu sich zu nehmen. Die Ferien beginnen am Samstagmorgen. Das Ferienende ist jeweils am Samstagabend. Am Freitag vor den Ferien und am Sonntag nach den Ferien gilt die normale Betreuungsregelung. Der Termin der Ferien ist jeweils mindestens zwei Monate im Voraus beim anderen Elternteil anzumelden und wird mit der Anmeldung für den anderen Elternteil verbindlich.

4.      Die Kinder verbringen die nachfolgend bestimmten Feiertage wie folgt:

    Karfreitag bis und mit Ostermontag bei der Mutter

    Pfingsten und Pfingstmontag beim Vater

    Auffahrt bis mit dem darauffolgenden Sonntag bei der Mutter

    Fronleichnam bis und mit dem darauffolgenden Sonntag beim Vater

    den 24. Dezember bei der Mutter

    den 25. Dezember beim Vater

Diese Reihenfolge wird in den nachfolgenden Jahren jeweils umgekehrt. Für sämtliche übrigen Feiertage und für die Tage vor und nach den Feiertagen gilt die normale Betreuungsregelung.

5.      Während den unter Ziffer 4 bestimmten Feiertagen können Ferien mit den Kindern nur angemeldet und bezogen werden, wenn die betreffenden Feiertage dem anmeldenden Elternteil zustehen.

6.      Beide Elternteile können ab dem 26. Dezember eine Ferienwoche mit den Kindern für sich beanspruchen. Diese Ferienwoche wird als Ganzes an das Jahr angerechnet, in welches mehr Ferientage fallen.

7.      Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. B.___ hat noch CHF 500.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.  

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller