Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 17. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Kunz,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsverzögerung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer) erhoben am 22. Juni 2022 (Postaufgabe: 28. Juni 2022) gegen [...] und [...] (zusammen nachfolgend die Beklagten) beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage betreffend Forderung. Es folgte ein doppelter Schriftenwechsel. Die Duplik wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 2. Juni 2023 zugestellt.

2. Am 25. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Richteramt Solothurn-Lebern [recte: den Amtsgerichtspräsidenten (nachfolgend der Beschwerdegegner)] ein. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:

Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, innert angemessener Frist das seit der Einreichung der Klage vom 22. Juni 2022 rechtshängige Verfahren (letzte Verfügung vom durch Erlass einer entsprechenden Verfügung fortzusetzen (z.B. Beweismittelverfügung, Hauptverhandlung, technische Expertise).

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Der Beschwerdegegner stellte in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2025 keinen ausdrücklichen Antrag, räumte jedoch abschliessend ein, dass die Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Rechtsschriftenwechsels und der Terminumfrage für die Hauptverhandlung sechs Monate kürzer hätte ausfallen sollen.

4. Am 25. März 2025 bezogen die Beschwerdeführer Stellung und änderten die Rechtsbegehren wie folgt:

Es sei festzustellen, dass die Zeitspanne vom Abschluss des Schriftenwechsel[s] bis zur ersten Terminumfrage von über 20 Monaten eine Rechtsverzögerung und damit einen Verstoss gegen die Verfahrensgarantien nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darstellt.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Der Beschwerdegegner reichte am 25. März 2025 eine Eingabe ein, wonach nach Rücksprache mit sämtlichen Parteien ein definitiver Termin für die Hauptverhandlung auf Montag, 8. September 2025, habe angesetzt werden können.

6. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2025 vor, am 22. Juni 2022 Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern eingereicht zu haben. Nach Zustellung der Dupliken am 2. Juni 2023 habe es keine weitere Verfügung gegeben, weshalb sich Manuel Kunz, Rechtsanwalt der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 über die nächsten Schritte erkundigt habe. Da auf seine Bemühungen keine Reaktion erfolgt sei, habe Rechtsanwalt Manuel Kunz telefonisch interveniert. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdegegner demnächst melden werde. Da dies nicht geschehen sei, habe sich Rechtsanwalt Manuel Kunz mit Schreiben vom 22. April 2024 erneut schriftlich über die nächsten Verfahrensschritte erkundigt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 habe Rechtsanwalt Manuel Kunz den Beschwerdegegner über die nach wie vor vorhandenen Mängel orientiert, welche die Dringlichkeit der Angelegenheit für die Beschwerdeführer dokumentierte. Da wieder nichts geschehen sei, habe Rechtsanwalt Manuel Kunz das Gericht am 28. August 2024 erneut telefonisch kontaktiert und habe die Auskunft erhalten, dass sich der Beschwerdegegner bis Ende September 2024 melden werde. Da dies nicht erfolgt sei, sei den Beschwerdeführern nichts anderes übriggeblieben, als eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.

1.2 Im vorliegenden Fall sei die Dringlichkeit für die Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht gegeben. Der Beschwerdegegner sei seit mehr als 18 Monaten (seit dem 1. Juni 2023 [recte: 2. Juni 2023]) untätig geblieben. Es sei den Beschwerdeführern nicht möglich und auch nicht zumutbar, eine Reparatur vorzunehmen, ohne Gewissheit, wer die Kosten dafür zu tragen habe. Zudem könne eine Reparatur wegen der umstrittenen Zurechenbarkeit als Beweisvereitelung gewertet werden. Ein triftiger Grund für die Verzögerung sei den Beschwerdeführern nicht genannt (bis auf den Wechsel in der Verfahrensleitung) und mündlich zugesicherte Fristen nicht eingehalten worden. In rechtlicher wie auch technischer Hinsicht sei das Verfahren nicht komplex. Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführer wegen des stetig wachsenden Schadens ein Interesse daran, dass die Verantwortlichkeit für die Mängel und damit auch die Zahlungspflicht für die Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist vom Gericht beurteilt werde.

2.1 Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vor, es sei gerichtsnotorisch, dass die Gerichtsbehörden in der Schweiz sehr stark aus-, wenn nicht sogar überlastet seien. Der Terminkalender des Richteramtes Solothurn-Lebern sei seit geraumer Zeit bereits fünf bis sechs Monate im Voraus ausgebucht. Nebst der Bewältigung des Tagesgeschäfts bleibe sehr wenig Zeit für das Abarbeiten der pendenten Fälle. Insbesondere Strafverfahren (aufgrund des Beschleunigungsgebotes) und familienrechtliche Angelegenheiten (wegen der Kinderbelange) seien nicht nur bei den neu eingehenden, sondern auch bei den pendenten Fällen prioritär zu behandeln. Jene Prioritätensetzung sei damit auch immer mit einem heiklen Abwägen verbunden.

2.2 Im vorliegenden Verfahren sei der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. Der nächste Verfahrensschritt hätte somit im Vorladen zur amtsgerichtlichen Hauptverhandlung bestanden. Unter Berücksichtigung der Arbeitslast, der pendenten Verfahren und der vorgenannten Priorisierung sei aktuell davon auszugehen, dass am Richteramt Solothurn-Lebern in amtsgerichtlichen Verfahren die Dauer zwischen Klageeinreichung und Durchführung der Hauptverhandlung zwischen 2 ½ und drei Jahren liege. Im vorliegenden Verfahren laufe aktuell die Umfrage für die Festlegung des Termins der Hauptverhandlung. Frühester Termin wäre der 16. September 2025, d.h. zwischen Klageeinreichung und Durchführung der Hauptverhandlung wären 3 ¼ Jahre vergangen. Diesbezüglich sei einzuräumen, dass die Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Rechtsschriftenwechsels und der Terminumfrage für die Hauptverhandlung sechs Monate kürzer hätte ausfallen sollen. Nach Ansetzung eines Termines für die Hauptverhandlung könne das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden.

3. Die Beschwerdeführer änderten ihre Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 25. März 2025 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Terminumfrage für die Hauptverhandlung auf Feststellung einer Rechtsverzögerung nach Art. 29 BV bzw. Art. 321 Abs. 4 ZPO. Die Tatsache, dass die Weiterführung des Verfahrens erst auf Druck der Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgt sei, stelle implizit eine Anerkennung des Beschwerdegrundes dar, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.

4. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Verfahrensablauf lassen sich anhand der eingereichten Beilagen nachvollziehen.

5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3b S. 164; 124 V 130 E. 4 S. 133; 130 I 312 E. 5.1. S. 331 f.). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 103 V 190 E. 3c S. 195; 107 Ib 160 E. 3b S. 164).

5.2 Der Beschwerdegegner hat die Parteien zwischenzeitlich zur Hauptverhandlung vorgeladen. Es wird davon ausgegangen, dass auch die Beweisverfügung zeitnah erlassen wird. Damit wird das in der ursprünglichen Beschwerde vom 25. Februar 2025 gestellte Rechtsbegehren, das rechtshängige Verfahren fortzusetzen, erfüllt. Das Verfahren wurde weitergeführt und dessen Abschluss ist absehbar, weshalb das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwere entfallen und die Beschwerde gegenstandlos geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2).

5.3 Aufgrund der oben geschilderten Verfahrensgeschichte und der Vernehmlassung des Beschwerdegegners ist offensichtlich, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn dieser nun nicht gehandelt hätte. Eine Dauer von 20 Monaten ist für eine Terminumfrage schlicht zu lang. Für die Rechtssuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 11.2). Das Urteil wird deshalb i.S.v. § 105bis Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) an die Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

6.1 Auf das Feststellungsbegehren ist einzutreten, wenn die Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an einer sofortigen Feststellung der Rechtslage darlegen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_1041/2019 vom 2. April 2020 E. 3.4).

6.2 Ein Feststellungsinteresse ist nicht dargetan: Vorliegend monieren die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die lange Verfahrensdauer. Der in der Klage vom 28. Juni 2022 geltend gemachte Mangel führe zu einem stetig wachsenden Schaden. Die Beschwerdeführer hätten insofern ein Interesse daran, dass die Verantwortlichkeit für die Mängel und damit auch die Zahlungspflicht für die Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist vom Gericht beurteilt wird. Worin das Feststellungsinteresse bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Auf den Feststellungsantrag ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer mit diesem Antrag überhaupt (noch) zu hören gewesen wären.

7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von den Beschwerdeführern bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird ihnen vollumfänglich zurückerstattet.

7.2 Den Beschwerdeführern ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung auszurichten. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Honorarrechnung vom 25. März 2025 geltend gemachte Aufwand von CHF 1'000.00 sowie MWST von CHF 81.00 erscheint angemessen. Die Entschädigung der Beschwerdeführer ist folglich auf CHF 1'081.00 festzusetzen, zahlbar durch den Kanton.

Demnach wird erkannt:

1.      Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.

2.      Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.      Der Staat Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1’081.00 zu bezahlen.

4.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat Solothurn. Die Zentrale Gerichtskasse hat A.___ und B.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten.

5.      Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Barrière