Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 11. November 2025  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte die Gerichtsverwaltung am 7. August 2025 (Postaufgabe) in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'320.00 nebst 5 % Zins seit 1. September 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Das Rechtsöffnungsbegehren wurde zuständigkeitshalber dem Richteramt Solothurn-Lebern weitergeleitet.

 

2. Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.

 

3. Mit Urteil vom 24. September 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

 

4. Fristgerecht erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts (recte: der Amtsgerichtspräsidentin) vom 24. September 2025 und die Abweisung (recte: Gutheissung) des Rechtsöffnungsgesuchs.

 

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

6. Die Rechtsöffnungsrichterin erwog zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer weder einen rechtskräftigen Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsgebehörde noch ein vom Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) unterzeichnetes Schriftstück, welches als Schuldanerkennung qualifiziert werden könnte, eingereicht habe. Allfällige mündliche Vereinbarungen reichten für die Erteilung der Rechtsöffnung nicht aus. Mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels sei das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen.

 

7. Im Beschwerdeverfahren kann nicht auf erstmals vorgelegte Urkunden abgestellt werden. Hier sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Unterlagen nicht abgestellt werden. Daran vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er im vorinstanzlichen Verfahren keine Beilagen eingereicht habe, weil das Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren sei und er davon ausgegangen sei, dass das Gericht bei Bedarf weitere Unterlagen anfordere, nichts zu ändern.

 

8. Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15).

 

9. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Rechtsöffnungsrichterin das Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr bringt er appellatorisch vor, es sei mündlich beschlossen worden, sämtliche Kreditraten zu dritt zu teilen. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

 

10. Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Noven berücksichtigt würden, keine Rechtsöffnung erteilt werden könnte, da keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung eingereicht wurde.

 

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann