Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 19. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein erteilte am 24. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 10. September 2025 für den Betrag von CHF 715.40 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 5. September 2025 die definitive Rechtsöffnung.
2. Gegen das begründete Urteil reichte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 31. Oktober 2025 (Postaufgabe) ein Schreiben mit dem Titel «Einsprache der Beschwerde vom 24. Oktober 2025 / Betreibung Nr. […]» bei der Vorinstanz ein. Zuständigkeitshalber wurde das Schreiben an die Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet.
3. Die an das Obergericht überwiesene Eingabe ist als Beschwerde zu behandeln, da sie als «Einsprache der Beschwerde (…)» gekennzeichnet ist und der Beschwerdeführer darin ausführt, er möchte «gegenargumentieren».
4. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe eine Steuerrechnung vom Tessin erhalten und habe nicht sofort darauf reagieren können. Daher habe er telefonisch versucht, eine Lösung zu finden und habe anschliessend einen schriftlichen Antrag gestellt. Nach dem zweiten Erlassgesuch habe er nichts mehr vom Tessin gehört. Er wohne seit Februar 2025 in Breitenbach, weshalb er die Betreibung nicht verstehe. Seine Situation habe sich nicht wirklich geändert. Er sei am Abzahlen diverser Schulden, weshalb er im Tessin um einen Erlass gebeten habe und nicht in der Lage sei, diesen Betrag zu bezahlen.
5. Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, N 15 zu Art. 321).
6.1 Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Er begnügt sich mit pauschalen Ausführungen, weshalb er nicht in der Lage sei, den betriebenen Betrag zu bezahlen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht und ist deshalb offensichtlich unzulässig. Es kann daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden.
6.2 Ohnehin wäre der Beschwerdeführer mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen aufgrund von Art. 326 ZPO nicht zu hören.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel