Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde B.___, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Der Kanton Basel-Landschaft und die Gemeinde B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller), beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, ersuchten das Richteramt Dorneck-Thierstein am 16. September 2025 (Postaufgabe) in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 44'660.25 nebst 5.5 % Zins seit 23. Mai 2025 sowie für CHF 5'583.95 (aufgelaufener Zins bis 22. Mai 2025) und die Betreibungskosten von CHF 136.50, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Als Rechtsöffnungstitel reichten sie eine Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2017 ein.
2. Der Gesuchsgegner liess sich am 21. Oktober 2025 (Postaufgabe) zum Rechtsöffnungsbegehren vom 16. September 2025 vernehmen und beantragte dessen Abweisung.
3. Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 27. Mai 2025 für den Betrag von CHF 44'660.25 zuzüglich Zins zu 5.5 % seit dem 23. Mai 2025 sowie für CHF 5'583.95 definitive Rechtsöffnung. Ausserdem habe der Gesuchsgegner den Gesuchstellern die Betreibungskosten von CHF 136.50 zu ersetzen. Die Parteikosten habe jede Partei selbst zu tragen und die Gerichtskosten von CHF 400.00 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Fristgerecht erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 6. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragt die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdegegner), u.K.u.E.F.
5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7. Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Urkunden nicht abgestellt werden.
8. Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15).
9. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nicht genügend geprüft worden, ob er wirklich Schuldner sei.
10. Die Rechtsöffnungsrichterin qualifizierte die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2017 zu Recht als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Feststellung, dass die Entscheide der Steuerverwaltung Gerichtsentscheiden gleichgestellt seien, keinesfalls um eine juristische Auslegung, sondern um den Gesetzeswortlaut von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2017 richtet sich an A.___ und C.___. Diese hält eine Nachsteuerrechnung zur Staatssteuer in Höhe von CHF 45'361.00 sowie eine Nachsteuerrechnung zur Gemeindesteuer B.___ in Höhe von CHF 30'131.20 fest, wobei jeweils eine Steuerbusse in Höhe von 100 % der Nachsteuer berücksichtigt wurde. Wird die Steuerbusse in Höhe von 100 % der Nachsteuer, welche nur C.___ betrifft, abgezogen, ergibt dies ein Total von CHF 45'074.20. Demzufolge erteilte die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von CHF 44'660.25 sowie für den aufgelaufenen Verzugszins von CHF 5'583.95 bis 22. Mai 2025 und Verzugszins zu 5.5 % seit dem 23. Mai 2025 auf den Betrag von CHF 44'660.25.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann