Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 5. März 2025  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegner), das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 in der gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom [...]. Juli 2024 für den Betrag von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

 

-       sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2024 (Postaufgabe am 2. Dezember 2024) zwar vernehmen liess, die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Eingabe aber mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zufolge ungebührlichen Inhalts aus den Akten wies,

 

-       die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil vom 24. Dezember 2024 für den Betrag von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte und gleichzeitig den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten im Umfang von CHF 34.00 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen,

 

-       der Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob, sinngemäss die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte,

 

-       eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),

 

-       die Amtsgerichtspräsidentin die definitive Rechtsöffnung gestützt auf das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 29. September 2022 (ZKBES.2022.131) und auf die Verfügung der Zentralen Gerichtskasse Solothurn vom 24. Mai 2024 (betreffend Mahngebühr von CHF 50.00) als definitive Rechtsöffnungstitel erteilte, da der Beschwerdeführer fristgerecht keine Einwendungen im Sinne von (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) vorgebracht hatte,

 

-       der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zahlreiche teils verfahrensfremde Anträge stellt (u.a. Antrag auf Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz an der Eigentumswohnung, Schmerzensgeld),

 

-       sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht im Geringsten mit dem Urteil der Vorinstanz auseinandersetzt und keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids nimmt,

 

-       die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,

 

-       die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen wer-den kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

 

-       eine offensichtlich unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

 

-       der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Hasler