Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 25. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Fierz,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Vollstreckung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 9. November 2023 schlossen A.___, vertreten durch Advokatin C.___, und die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Fierz, vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein den folgenden Vergleich:

 

1.    Die Parteien stellen fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat zwischen dem 28. August 2021 bis 30. September 2023.

2.    Die Beklagte verpflichten (recte: verpflichtet) sich auf den bezahlten Beträgen in diesem Zeitraum (vgl. Ziff. 1 hievor) die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und an die Sozialversicherungsanstalt abzuliefern.

3.    Die Beklagte bezahlt der Klägerin darüber hinaus eine Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von netto CHF 31'500.00 (inkl. Schlichtungskostenanteil).

4.    Die Parteien verpflichten sich, mit Ausnahme gegenüber den Behörden, Stillschweigen über diese Vereinbarung zu halten.

5.    Jede Partei trägt die ihr entstandenen Parteikosten selbst.

6.    Die Schlichtungskosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte.

7.    Mit dem Abschluss und dem Vollzug dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als gegenseitig und per Saldo aller Ansprüche aus dieser Rechtsstreitigkeit und generell aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt und keine Partei kann von der anderen noch etwas fordern.

 

2. Am 25. April 2025 (Postaufgabe) gelangte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit einem Vollstreckungsgesuch an das Richteramt Dorneck-Thierstein und stellte folgende Anträge:

 

Die Firma B.___ AG hat mir bis heute folgende Unterlagen bzw. Beiträge überwiesen:

-       Lohnausweise für die Jahre 2021, 2022 und 2023 die zugestellten sind nicht korrekt

-       Lohnabrechnung

-       Sozialbeiträge sind fehlerhaft

-       Auszüge der AHV und BVG

-       Qualifiziertes Arbeitszeugnis

 

3. Die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) stellte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2025 die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei das Gesuch um Vollstreckung der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin.

 

4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 stellte die Gesuchstellerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli, folgende korrigierte sinngemässe Rechtsbegehren:

 

1.    Die Gesuchsgegnerin sei (soweit angemessen) unter Strafdrohung zu verpflichten, auf dem Lohn der Gesuchstellerin in der Zeit vom 28. August 2021 bis zum 30. Juni 2023 die Beiträge an die berufliche Vorsorge abzurechnen und auf ein Freizügigkeitskonto zu leisten, welches auf die Gesuchstellerin lautet.

2.    Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, Lohnausweise und Lohnabrechnungen entsprechend Begehren 1 zu korrigieren und der Gesuchstellerin zuzustellen.

3.    Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

4.    Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, Referenzauskünfte über die Gesuchstellerin zu unterlassen.

5.    Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, Stillschweigen über die Vereinbarung vom 9. November 2023 zu bewahren.

6.    Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Verzugszins für die verspätet erfolgte Zahlung der Pönale gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 9. November 2023 zu bezahlen.

7.    Unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.

 

5. Am 31. Oktober 2025 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

 

1.    Der Gesuchstellerin wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Gregor Marcolli, Bern, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.

2.    Das Vollstreckungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'514.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Gregor Marcolli, Bern, wird auf CHF 1'078.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 340.70 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderunganspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

6. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 8. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:

 

1.    Der Entscheid des Amtsgerichts (recte: der Amtsgerichtspräsidentin von) Dorneck-Thierstein vom 31. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2.    Das Vollstreckungsgesuch vom 23. April 2025 sei gutzuheissen.

3.    Die Gesuchsgegnerin B.___ AG sei zu verpflichten,

a)    sämtliche BVG-Beiträge und Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/BVG) für den Zeitraum vom 28. August 2021 bis 30. September 2023 ordnungsgemäss abzurechnen und an die zuständigen Institutionen zu überweisen;

b)    der Beschwerdeführerin korrigierte Lohnabrechnungen und Lohnausweise für die Jahre 2021, 2022 und 2023 zuzustellen;

c)    ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen;

d)    sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten, insbesondere die im Entscheid vom 31. Oktober 2025 festgesetzten CHF 2'514.95 zu tragen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

5.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

7. Am 19. November 2025 wies die Präsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

 

8. Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

9. Am 3. Dezember 2025 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

 

10. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 9. Dezember 2025 erneut in der Angelegenheit vernehmen.

 

11. Am 19. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

 

12. Rechtsanwalt Stefan Fierz reichte am 5. Januar 2026 seine Honorarnote ein.

 

13. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob eine Pensionskasse bzw. eine Freizügigkeitsstiftung unter den Begriff der Sozialversicherungsanstalt fällt. Die Amtsgerichtspräsidentin hielt dazu fest, dass Ziff. 2 der Vereinbarung vom 9. November 2023 diesbezüglich auslegungsbedürftig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein gerichtlicher Vergleich im Rahmen einer Vollstreckung nicht nach Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ausgelegt werden. Da keine hinreichend klare Leistungspflicht zur Abrechnung von BVG-Beiträgen und Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto vorliege, sei das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen.

 

1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Amtsgericht (recte: die Amtsgerichtspräsidentin) habe den gerichtlichen Vergleich unzureichend ausgelegt. Die Pflicht zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge umfasse nach geltendem Schweizer Recht ausdrücklich auch die BVG-Beiträge, da diese gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) Teil der Sozialversicherungspflichten des Arbeitgebers seien.

 

1.3 Vollstreckbarkeitsvoraussetzung ist u.a. die tatsächliche Möglichkeit, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_287/2020 E. 2.2). Eine Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nach Art. 18 Abs. 1 OR ist mithin unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_533/2017 E. 4.4.2).

 

1.4 Gemäss Ziff. 2 des Vergleichs vom 9. November 2023 verpflichtet sich die Beklagte (Beschwerdegegnerin) auf den bezahlten Beträgen in diesem Zeitraum (28. August 2021 bis 30. September 2023) die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und an die Sozialversicherungsanstalt abzuliefern. Aus dieser Formulierung geht nicht eindeutig hervor, ob von dieser Verpflichtung auch BVG-Beiträge erfasst sind. Dem scheint auch die Beschwerdeführerin zuzustimmen, welche offensichtlich von einer Auslegungsbedürftigkeit ausgeht, wenn sie ausführt «das Amtsgericht hat den gerichtlichen Vergleich unzureichend ausgelegt». Demzufolge wies die Vorinstanz den Antrag auf Abrechnung von BVG-Beiträgen und Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto zu Recht ab. Die Beschwerde ist diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

 

2.1 In Bezug auf die Pflicht zur Herausgabe von Lohnausweisen, Lohnabrechnungen, Auszügen der AHV und BVG und eines qualifizierten Arbeitszeugnisses hielt die Vorderrichterin fest, dass dies nicht Inhalt der Vereinbarung vom 9. November 2023 sei, weshalb deren Vollstreckung vorliegend nicht durchgesetzt werden könne. Ebenfalls nicht Teil der Vereinbarung und damit nicht vollstreckbar sei die Leistung von Verzugszins für die zu spät bezahlte Entschädigung gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom 9. November 2023. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren seien deshalb abzuweisen.

 

2.2 Im Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin erneut die Zustellung korrigierter Lohnabrechnungen und Lohnausweise sowie die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Sie setzt sich jedoch nicht mit der Begründung der Vorderrichterin auseinander und begründet nicht, weshalb diese falsch sein sollte resp. weshalb sie Anspruch auf die Zustellung korrigierter Lohnabrechnungen und Lohnausweise sowie auf die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses haben sollte.

 

2.3 Gemäss Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern aus dem Vergleich vom 9. November 2023 die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Zustellung korrigierter Lohnabrechnungen und Lohnausweise sowie die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses hervorgehen soll. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

 

3.1 Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) für den Zeitraum vom 28. August 2021 bis 30. September 2023 ordnungsgemäss abzurechnen und an die zuständigen Institutionen zu überweisen, ist Folgendes festzuhalten: In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die AHV-Beiträge für die Jahre 2021, 2022 und 2023 nachträglich und verspätet bei der Ausgleichskasse [...] einbezahlt worden seien. Damit fehlt es von vornherein an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. In Bezug auf die ALV-Beiträge hielt sie lediglich fest, dass diese nicht überwiesen worden seien.

 

3.2 Der Nachtragsabrechnung der [...] vom 15. April 2024 zufolge schuldete die Beschwerdegegnerin total CHF 39'178.10 für AHV/IV/EO, ALV, FAK [...], FamEL Kt. [...], Verwaltungskosten sowie Zinsen. Die Zahlung dieses Betrags belegte die Beschwerdegegnerin mit einem Kontoauszug vom 5. Mai 2025, auf welchem die Zahlung zugunsten der [...] ersichtlich ist. Demnach ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ohne Weiteres abzuweisen, sofern mangels Begründung überhaupt darauf einzutreten ist.

 

4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

5.1 Die Beschwerdeführerin verlangte mit Gesuch vom 3. Dezember 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs (Michael Rüegg / Viktor Rüegg in: Karl Spühler /Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 117 ZPO N 18).

 

5.2 Die Beschwerdeführerin setzte sich in Bezug auf die meisten Punkte gar nicht mit der Begründung der Vorderrichterin auseinander und stellte lediglich weitgehend unbegründete Rechtsbegehren. Auch in Bezug auf die BVG-Beiträge setzte sie sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und wiederholte ihre Sicht aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz war von Anfang an aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren abzuweisen ist.

 

6.1 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf CHF 650.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.

 

6.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 250.00-350.00 zzgl. MwSt. (§ 160 Abs. 2 und 4 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). Rechtsanwalt Stefan Fierz macht in seiner Honorarnote vom 5. Januar 2026 einen Aufwand von 4 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00 geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist aber angesichts der Komplexität des vorliegenden Falls auf CHF 280.00 zu kürzen. Somit ergibt sich ein Honorar von CHF 1'120.00. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück (§ 160 Abs. 5 GT). Hinzu kommen folglich Auslagen von CHF 29.30 sowie 8.1 % MwSt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'242.40 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.

3.      Die Gerichtskosten von CHF 650.00 werden A.___ auferlegt.

4.      A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 1'242.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann