Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. April 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 30. Oktober 2025 (Aufhebung Sistierung)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die B.___ AG übernahm von A.___, ehemaliger Arbeitnehmer der C.___, die C.___ für einen Kaufpreis von CHF 1'100'000.00. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Differenzen, aufgrund des Verdachts, dass A.___ noch während laufendem Arbeitsverhältnis die C.___ aktiv konkurrenziert habe.
2. In der Folge reichte die B.___ AG, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Patricia Geissmann und Simone Küng, am 4. Dezember 2019 ein Schlichtungsgesuch beim Richteramt Thal-Gäu gegen A.___ ein und beantragte die Verpflichtung von A.___ zur Bezahlung von CHF 1'100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2018 an die B.___ AG.
3. Am 23. Dezember 2019 reichten die B.___ AG und die C.___, beide vertreten durch Rechtsanwältin Simone Küng, bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen A.___ wegen Betrug, unbefugter Datenbeschaffung, Hausfriedensbruch, unlauterer Werbe- und Verkaufsmethoden, Verleitung zur Vertragsverletzung oder -auflösung etc. ein. Gleichzeitig konstituierten sich die Anzeigeerstatterinnen als Privatklägerinnen.
4. Am 30. Juni 2020 wurde der B.___ AG die Klagebewilligung ausgestellt.
5. Daraufhin erhob die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schild, in Vertretung von Rechtsanwalt Philipp Simmen, am 30. Oktober 2020 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend Forderung gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'100'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 250'000.00 ab 10. Dezember 2018 sowie Zins zu 5 % auf CHF 850'000.00 ab 7. Juni 2019 zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten des Beklagten.
6. Der Beklagte beantragte in seiner Klageantwort vom 31. März 2021, vertreten durch Advokat Apollo Dauag, die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt. und Auslagen) zulasten der Klägerin.
7. Die Replik ging am 19. August 2021 beim Richteramt Thal-Gäu ein und die Duplik am 23. November 2021.
8. Am 26. November 2021 beantragte die Klägerin die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
9. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung des Sistierungsgesuchs.
10. Am 6. Januar 2022 verfügte der Amtsgerichtspräsident die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens .
11. Am 7. Februar 2025 fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu folgenden Entscheid im Strafverfahren:
1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) mehrfache unbefugte Datenbeschaffung, angeblich begangen in der Zeit [...] [Vorhalt Anklageziffer 2.],
b) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am [...] [Vorhalt Anklageziffer 3.],
c) mehrfacher unlauterer Wettbewerb, angeblich begangen am [...] [Vorhalt Anklageziffer 4.b)],
d) unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, angeblich begangen zwischen dem [...] und dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 5.].
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Betrug, begangen zwischen dem [...] und dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 1.],
b) mehrfacher unlauterer Wettbewerb, begangen zwischen dem [...] und dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 4.a)],
c) mehrfache Vergehen gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz, begangen in der Zeit zwischen dem [...] und dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 6.].
3. […]
4. […]
5. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
[…]
12. Die Klägerin beantragte am 6. Mai 2025 die Aufhebung der Sistierung.
13. Am 22. Mai 2025 erklärte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Februar 2025 und focht u.a. den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg an. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Zivilforderung.
14. Mit Stellungnahme vom 11. August 2025 beantragte der Beklagte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Sistierung.
15. Am 30. Oktober 2025 hob der Amtsgerichtspräsident die Sistierung des Verfahrens auf.
16. Dagegen erhob der Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 12. November 2025 beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 30. Oktober 2025 des Richteramts Thal-Gäu betreffend das Verfahren [...] sei aufzuheben.
2. Die Sistierung des Verfahrens [...] sei aufrechtzuerhalten.
3. Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Unte Kosten- und Entschädigungsfolge.
17. Am 14. November 2025 erteilte der Vizepräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
18. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2025 beantragte die Klägerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 8.1 % MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers.
19. Am 15. Dezember 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und Rechtsanwalt Andreas Miescher reichte seine Honorarnote ein.
20. Rechtsanwalt Andreas Schild reichte seine Honorarnote am 23. Dezember 2025 ein.
21. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf eine Parteibefragung kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt und auf die Beschwerde einzutreten ist, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
2.1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es werden jedoch triftige Gründe vorausgesetzt und eine Sistierung ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von einer Sistierung abzusehen (vgl. Julia Gschwend in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 126 N 2).
2.2 Am 6. Januar 2022 sistierte der Amtsgerichtspräsident das Zivilverfahren, u.a. mit der Begründung, dass Doppelspurigkeiten bei der aufwändigen Beweisaufnahme vermieden werden könnten. Diese Gefahr besteht weitestgehend nicht mehr. Am 7. Februar 2025 fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu das Strafurteil, womit das erstinstanzliche Strafverfahren abgeschlossen wurde. Zwar reichte der Beschwerdeführer dagegen Berufung ein, jedoch wurden, soweit bekannt, lediglich die Beweisanträge auf Befragung von [...] sowie auf Einreichung zweier Jahresabschlüsse (2019 und 2020) der C.___ von der Strafkammer des Obergerichts gutgeheissen. Damit stellt sich die Situation grundlegend anders dar als noch anfangs 2022, da gestützt auf diese Beweisverfügungen von Doppelspurigkeiten bei aufwändigen Beweiserhebungen keine Rede mehr sein kann. Selbst wenn die durch die Strafkammer noch zu erhebenden Beweise ebenfalls durch das Zivilgericht erhoben werden müssten, wäre das Beschleunigungsgebot stärker zu gewichten, zumal es sich nur um eine allfällige doppelte Beweisaufnahme weniger Beweise handeln würde. Es ist daher nicht von triftigen Gründen für eine Aufrechterhaltung der Sistierung auszugehen.
2.3 Sistierungen sind auch im Hinblick auf andere Verfahren möglich. Dafür ist eine Konnexität der beiden Verfahren erforderlich, sodass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich widersprechender Entscheide angebracht erscheint (vgl. Julia Gschwend, a.a.O., Art. 126 N 11).
2.4 Der Strafrichter verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg, mit der Begründung, dass bereits ein Zivilverfahren hängig sei resp. die Zivilforderungen nicht hinreichend begründet und beziffert worden seien. Da die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg mit Berufung angefochten wurde, stellt sich die Frage, inwiefern das Urteil der Strafkammer einen Einfluss auf das Zivilverfahren haben könnte, abgesehen von einer allfälligen doppelten Beweisaufnahme (vgl. dazu E. 2.2). Sollte die Strafkammer dem Antrag des Berufungsklägers folgen und auf die Zivilklage nicht eintreten, entspricht dies einer Verweisung auf den Zivilweg und der Zivilrichter hätte über die Zivilforderungen zu entscheiden. Eventualiter beantragt der Berufungskläger die Abweisung der Zivilklage. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Strafkammer die Zivilklage abweisen wird, zumal das Amtsgericht die Zivilklage als nicht hinreichend begründet oder beziffert erachtet hat und selbst wenn die Strafkammer zum Schluss kommen sollte, dass eine hinreichende Begründung und Bezifferung gegeben ist, ist dennoch nicht mit einer Abweisung der Zivilklage zu rechnen, da, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, die Zivilklage nicht in erster Linie mit einem vom Beschwerdeführer begangenen Delikt (Art. 41 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) begründet wurde, sondern primär mit absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtum.
2.5 Zusammengefasst erfolgte die Aufhebung der Sistierung unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, dem Fehlen triftiger Gründe für eine Sistierung und deren Ausnahmecharakter, zu Recht (vgl. Julia Gschwend, a.a.O., Art. 126 N 2). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.6 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingegangen ist.
3.1 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.2 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Andreas Schild machte mit Honorarnote vom 23. Dezember 2025 ein Honorar von CHF 1'264.55 geltend. Dies erscheint angemessen und ist vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.
3. A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 1'264.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann