Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 16. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann    

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,  

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Verfügung vom 1. Dezember 2025


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       A.___ und B.___ am 26. November 2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren anhängig machten,

 

-       die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 A.___ und B.___ unter anderem dazu aufforderte, einen Gerichtskostenvorschuss von je CHF 850.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen,

 

-       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung verlangte, weil die Verfügung vom 1. Dezember 2025 auf ihnen nicht bekannte Personen (A.___ und B.___) ausgestellt worden sei und sich die Namen zweifelsfrei aus dem Familienbuch ergeben und die zu scheidenden Personen gemäss Familienbuch die Namen B.___, B.___, [...]1973 und A.___, A.___, [...]1974 tragen würden,

 

-       die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) nicht darauf eingetreten werden kann,

 

-       die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zur Darstellung der Namen nicht nachvollziehbar sind, werden doch sowohl die Familiennamen als auch die Vornamen auf der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2025 korrekt aufgeführt, währenddem ein Komma nicht Teil des amtlichen Namens ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 E. 3),

 

-       sich die Beschwerde somit in Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen erschöpft und damit zum vornherein nicht geeignet ist, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen,

 

-       A.___ die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerde von A.___ vom 12. Dezember 2025 geht inkl. Beilagen an B.___.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann