Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 12. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

 A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Kanton Luzern, vertreten durch Staatsanwaltschaft,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       der Kanton Luzern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend: Beschwerdegegner), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 28. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Busse von CHF 200.00, für Verfahrenskosten von CHF 520.00 nebst 5 % Zins seit 13. Januar 2021 und für Kosten / Rechtsöffnungskosten von CHF 450.35 abzüglich einer Zahlung von CHF 219.85 stellte; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers;

 

-       sich der Beschwerdeführer am 4. und 22. November 2024 (Postaufgabe) vernehmen liess und ausschliesslich Ausführungen zu den Zustellungsmodalitäten machte;

 

-       der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 500.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2021 sowie für den Betrag von CHF 303.30 (Betreibungs- und Gerichtskosten / Parteientschädigung) die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 81.25 sowie die von ihm zu tragenden Gerichtskosten von CHF 120.00 zu ersetzen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen;

 

-       der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 13. Dezember 2024 mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

 

-       sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

 

-       der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Strafbefehle ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil werden (Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]); dazu auch die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sofern sie im Urteil selbst oder in einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist, beziffert sind, gehören (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 SchKG N 50); praxisgemäss auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist (Staehelin, a.a.O., N 49);

 

-       ein definitiver Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Strafbefehl vom 5. November 2020) vorliegt;

 

-       ein weiterer definitiver Rechtsöffnungstitel in Form des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. Oktober 2022 i.V.m. dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2022 vorliegt;

 

-       der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass des Strafbefehls bzw. dem Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. Oktober 2022 i.V.m. dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2022 getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;

 

-       sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

 

-       der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen lediglich auf den Inhalt des Strafbefehls vom 5. November 2020 eingeht;

 

-       sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;

 

-       der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 150.00 zu bezahlen hat;

erkannt:

1.    Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 6. März 2025 geht an den Kanton Luzern.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann