Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 12. März 2025     

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1.    Einwohnergemeinde A.___,

2.    Kanton Solothurn,

3.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

alle vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

 

Beschwerdeführer

  

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Advokat Daniel Häring,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde A.___, alle vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdeführer), ersuchten das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 27. September 2024 in der gegen B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 5. September 2024 (Betreibung auf Zahlung) für den Betrag von CHF 163'383.50, für die Arrestkosten von CHF 564.80, die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 204.00 und für weitere Zustellkosten von CHF 37.30, total CHF 164'189.60, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2. Mit Eingabe vom 27. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, eventualiter die teilweise Gutheissung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3. Mit Urteil vom 6. Januar 2025 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 5. September 2024 für den Betrag von CHF 133'366.35 die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern die Betreibungskosten im Umfang von CHF 806.10 zu ersetzen und ihnen eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 wurden in Höhe von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin und in Höhe von CHF 150.00 den Beschwerdeführern auferlegt.

 

4. Gegen das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin erhoben die Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangten die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 151'270.10, für die Arrestkosten von CHF 564.80, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 204.00 sowie für weitere Zustellkosten von CHF 37.70, total CHF 152'076.60, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

6. Im Rahmen des Replikrechts äusserten sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erneut. Am 13. Februar 2025 reichte Advokat Dr. iur. Daniel Häring seine Honorarnote zu den Akten.

 

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausstehende Steuerforderungen des Steueramts (direkte Bundessteuer, Staatssteuer und Gemeindesteuer) gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann. Gestützt auf § 184 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn (StG, BGS 614.11) können das Kantonale Steueramt, die Veranlagungs- und die Bezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die von ihm geschuldeten Staats- oder Gemeindesteuern als gefährdet erscheinen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt (Abs. 1). Die Sicherstellungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie kann innert 30 Tagen mit Rekurs an das Kantonale Steuergericht angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Abs. 2). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (§ 184bis Abs. 1 StG; vgl. für die direkte Bundessteuer Art. 169 f. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).  

 

2. Am 29. August 2024 stellte das Steueramt mit Sicherstellungsverfügung Beträge in Höhe von CHF 311'269.30 sicher. Gleichentags erging gegen die Beschwerdegegnerin ein Arrestbefehl, wonach auf GB [...] Nr. [...] ([...], im Miteigentum zu 1/2) wegen «Gefährdung der Steuer» über eine Summe von CHF 311'269.30 Arrest gelegt wurde. Die Sicherstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Sicherstellungsverfügung berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_435/2024 vom 4. Februar 2025, E. 6.4.1). Die in Betreibung gesetzte (Gesuchsbeilage Nr. 3a) bzw. mit Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 163'383.50 ist rechtskräftig. Die Auflistung in der Sicherstellungsverfügung vom 29. August 2024 sieht wie folgt aus:

 

-      Verlustschein direkte Bundessteuer 2017              CHF    2'860.45

-      Veranlagung direkte Bundessteuer 2018               CHF    5'555.15

-      Veranlagung direkte Bundessteuer 2019               CHF    5'585.15

-      Veranlagung direkte Bundessteuer 2020               CHF  13'566.40

-      Vorbezug direkte Bundessteuer 2021                    CHF  11'891.00

-      Vorbezug direkte Bundessteuer 2022                    CHF  11'891.30

-      Verlustschein Staatssteuer 2016                            CHF    4'849.40

-      Verlustschein Staatssteuer 2017                            CHF    9'421.80

-      Veranlagung Staatssteuer 2017                             CHF       772.10

(Verfahrenskosten)

-      Veranlagung Staatssteuer 2018                             CHF  13'365.20

-      Veranlagung Staatssteuer 2018                             CHF    1'646.15

-      Veranlagung Staatssteuer 2019                             CHF  14'283.60

-      Veranlagung Staatssteuer 2019                             CHF    2'074.85

-      Veranlagung Staatssteuer 2020                             CHF  20'584.35

-      Veranlagung Staatssteuer 2020                             CHF    2'445.75

-      Vorbezug Staatssteuer 2021                                  CHF  12'294.00

-      Vorbezug Staatssteuer 2022                                  CHF  18'399.15

-      Vorbezug Staatssteuer 2023                                  CHF  18'399.15

-      Veranlagung Gemeindesteuern 2017                     CHF  12'113.40

-      Veranlagung Gemeindesteuern 2017                     CH         266.00

(Verfahrenskosten)

-      Veranlagung Gemeindesteuern 2018                     CHF  15'175.95

-      Veranlagung Gemeindesteuern 2018                     CHF       260.70

(Verfahrenskosten)

-      Veranlagung Gemeindesteuern 2019                     CHF  15'750.40

-      Veranlagung Gemeindesteuern 2020                     CHF  22'806.70

-      Vorbezug Gemeindesteuern 2021                          CHF  13'645.90

-      Vorbezug Gemeindesteuern 2022                          CHF  20'455.10

-      Vorbezug Gemeindesteuern 2023                          CHF  20'455.10

-      Vorbezug Gemeindesteuern 2024                          CHF  20'455.10

-      total                                                                          CHF 311'269.30,

-      wovon rechtskräftig                                                 CHF 163'383.50

 

3.1 Vor der Vorinstanz erhob die Beschwerdegegnerin u.a. die Einrede der Verjährung und führte aus, sämtliche Steuerforderungen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 seien mittlerweile verjährt und könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

 

3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, über die Staatssteuer 2016, die direkte Bundessteuer 2017 und die Staatssteuer 2017 lägen Verlustscheine vor. Verlustscheine verjährten gemäss Art. 149a SchKG innert 20 Jahren, weshalb keine Verjährung eingetreten sei. Hingegen sei die Veranlagungsverfügung der Gemeindesteuern 2017 über CHF 10'655.05, total CHF 12'113.40 (inkl. Mahngebühren und Verzugszinsen), am 3. Dezember 2018 eröffnet und in der Folge rechtskräftig geworden. Unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen sei die Verfügung frühestens am 2. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe fest, dass die genannte Steuerforderung verjährt sei. Dasselbe gelte für die Steuer 2018 (Staatssteuer, direkte Bundessteuer und Gemeindesteuer). Die Veranlagungsverfügungen der Steuer 2018 seien am 5. August 2019 eröffnet und in der Folge rechtskräftig geworden. Unter der Berücksichtigung der Rechtsmittelfristen von 30 Tagen sei die Verfügung frühestens am 4. September 2019 in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die genannte Forderung verjährt.

 

3.3 Zurecht wenden die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde dagegen ein, in Bezug auf die Steuerforderungen lägen Unterbrechungsgründe vor, die die Vorinstanz missachtet habe. Am 29. August 2024 wurde eine Sicherstellungsverfügung erlassen, die die 5-jährige relative Bezugsverjährung unterbricht bzw. die Verjährungsfrist neu laufen lässt (Bundessteuer: Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 3 DBG; Staatssteuer: § 139 Abs. 2 i.V.m. § 138 Abs. 3 StG; Gemeindesteuer: § 258 Abs. 1 i.V.m. § 139 Abs. 2 i.V.m. § 138 Abs. 3 StG; Michael Beusch/Arthur Brunner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2022, Art. 120 DBG N 46). Die 5-jährige relative Bezugsverjährung für die Gemeindesteuer 2017 (CHF 12'113.40) ist unbestrittenermassen eingetreten, ohne dass sie unterbrochen worden wäre. In Bezug auf die Steuer 2018 (direkte Bundessteuer, Staatssteuer und Gemeindesteuer) wurde die 5-jährige Bezugsverjährung mit Sicherstellungsverfügung vom 29. August 2024 (Gesuchsbeilage-Nrn. 1a und 1b) unterbrochen, bevor die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Damit ist die Verjährung in Bezug auf die Steuer 2018 entgegen der Vorinstanz nicht eingetreten. Die absolute Bezugsverjährung von 10 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind, ist sodann für keine der geltend gemachten Steuern eingetreten (§ 139 Abs. 2 StG und Art. 121 Abs. 3 DBG). Damit ist zusätzlich für den Betrag von CHF 36'003.15 (CHF 5'555.15 + CHF 13'365.20 + CHF 1'646.15 + CHF 15'175.95 + CHF 260.70) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

 

4.1 Vor erster Instanz brachte die Beschwerdegegnerin vor, die im Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten CHF 772.10 seien nicht zu berücksichtigen, da diese Kosten auf ein erstes, nicht prosequiertes und damit rechtlich gänzlich unerhebliches Arrestverfahren zurückgingen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, in den Akten fänden sich zwei Kostenrechnungen / Verfügungen der Amtschreiberei Dorneck betreffend eines Arrest-Geschäfts gegen die Beschwerdegegnerin, mit welchem Kosten von CHF 568.80 bzw. CHF 203.30 auferlegt worden seien. Dem Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 5. September 2024 könne jedoch nicht entnommen werden, dass die geltend gemachten Kosten in Höhe von CHF 772.10 mit genanntem Zahlungsbefehl effektiv in Betreibung gesetzt worden wären bzw. vom vorliegenden Zahlungsbefehl erfasst seien. Es fehle demnach vorliegend an der Identität der in Betreibung gesetzten Forderungen mit derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe. Damit liege diesbezüglich kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor.

 

4.2 Wie bereits erwähnt, geben Sicherstellungsverfügungen gemäss § 184 Abs. 1StG den sicherzustellenden Betrag an und sind sofort vollstreckbar. Sie sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Vorliegend erwuchs die Sicherstellungsverfügung vom 29. August 2024 unangefochten in Rechtskraft. Die Sicherstellungsverfügung bildet einen rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungstitel. Aus der Sicherstellungsverfügung ist klar ersichtlich, dass rechtskräftige Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 163'383.50 bestehen. In diesem Rechtsöffnungstitel sind die einzelnen Forderungen aufgelistet (Gesuchsbeilage Nr. 1a), u.a. auch die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 772.10. Mit Zahlungsbefehl vom 5. September 2024 wird dieselbe Forderung in Höhe von CHF 163'383.50 eingeklagt. Die Rechtsöffnung darf nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität besteht zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten Forderung und der im Entscheid enthaltenen Forderung (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 80 N 37). Vorliegend ist die Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit derjenigen Forderung, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, gegeben. Der Vorinstanz ist demzufolge auch in diesem Punkt nicht zu folgen. Die definitive Rechtsöffnung ist zusätzlich für den Betrag von CHF 772.10 zu gewähren.

 

5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz für den Betrag von CHF 133'366.35 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Wie die Vorinstanz auf diesen Betrag kommt, erschliesst sich nicht. Gemäss Begründung der Vorinstanz hätte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 114'494.85 (CHF 163'383.50 abzüglich CHF 48'888.65 [CHF 5'555.15 + CHF 772.10 + CHF 13'365.20 + CHF 1'646.15 + CHF 12'113.40 + CHF 15'175.95 + CHF 260.70]) gewährt werden müssen. Da lediglich aufgrund eingetretener Verjährung für die Gemeindesteuer 2017 in Höhe von CHF 12'113.40 keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, beläuft sich der Betrag auf insgesamt CHF 151'270.10.

 

6.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten – die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu.

 

6.2 Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Erwägungen zu rund 93 % obsiegt. Eine Aufteilung der Kosten rechtfertigt sich nicht. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich, d.h. im Umfang von CHF 750.00 gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zu tragen. Zudem wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den obsiegenden Beschwerdeführern für das erstinstanzliche Verfahren praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

7. Im Beschwerdeverfahren obsiegen die Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zu übernehmen hat. Die Beschwerdeführer haben den Betrag bevorschusst. Er wird ihnen zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den obsiegenden Beschwerdeführern für das zweitinstanzliche Verfahren praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

8. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern die Arrestkosten von CHF 564.80, die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 204.00 und die weiteren Zustellkosten von CHF 37.30 (vgl. Gesuchsbeilage Nr. 4a; und nicht – wie im Beschwerdeverfahren verlangt – CHF 37.70), insgesamt CHF 806.10, zu ersetzen (Art. 68 SchKG; Frank Emmel in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 68 N 3).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2025 aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 5. September 2024 wird für den Betrag von CHF 151'270.10 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.      B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___, dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Betreibungskosten von insgesamt CHF 806.10 zu ersetzen.

4.      B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

5.      B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird ihnen zurückerstattet.

6.      B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___, dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für beide Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF 200.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Hasler