Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 12. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse (nachfolgend: Beschwerdegegner), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 31. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen Betrag von 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2024 zuzüglich Mahngebühr von CHF 50.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 69.25 stellte; unter Kosten- und Entschädigungsfolge;

 

-       sich der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2024 am 14. November 2024, 1. Dezember 2024 und 9. Dezember 2024 habe vernehmen lassen und sich zu den Zustellungsmodalitäten und der Datierung von Steuerunterlagen geäussert habe;

 

-       der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. April 2024 sowie für den Betrag von CHF 50.00 (Mahngebühren) die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 69.25 sowie die von ihm zu tragenden Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;

 

-       der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 13. Dezember 2024 mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

 

-       sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

 

-       der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); dazu auch die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sofern sie im Urteil selbst oder in einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist, beziffert sind, gehören (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 SchKG N 50); praxisgemäss auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist (Staehelin, a.a.O., N 49);

 

-       Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG); für gesetzlich festgelegte Mahn- und Inkassogebühren erst dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese individuell konkret auferlegt, beziffert und dem Schuldner in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen darf, eröffnet worden sind (Staehelin, a.a.O., N 134a);

 

-       zwei definitive Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiges Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. Januar 2024, rechtskräftige 2. Zahlungserinnerung vom 7. Mai 2024) vorliegen;

 

-       der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. Januar 2024 oder der 2. Zahlungserinnerung vom 7. Mai 2024 getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;

 

-       sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

 

-       sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;

 

-       der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 150.00 zu bezahlen hat;

erkannt:

1.    Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 6. März 2025 geht an den Staat Solothurn.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann