Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 12. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

 

In Sachen

A.___ GmbH,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___ GmbH,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 11. Dezember 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die B.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'975.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 sowie für die Betreibungskosten von CHF 74.00 ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 (Postaufgabe: 31. Dezember 2024) sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Mit Stellungnahme datiert auf den 17. Januar 2025 bestätigte die Gesuchstellerin ihre Rechtsbegehren vom 11. Dezember 2024.

4. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 14. Februar 2025 ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin.

5. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) datiert auf den 12. März 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Februar 2025 sei aufzuheben.

2.    Die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung in der Betreibung Nr. [...] sei zu erteilen.

3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.

6. Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) liess sich trotz Gelegenheit nicht vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident hat die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis damit begründet, dass sich der eingereichte Domizilvertrag vom 14. September 2019 auf die Gewährung eines Geschäftsdomizils bei der Beschwerdeführerin an der [...] in [...] beziehe, wozu die Beschwerdegegnerin gemäss Vertrag auf dem Briefkasten der Beschwerdeführerin aufgeführt werde. Die Beschwerdeführerin habe indes ihren Sitz unbestritten verlegt, weshalb die Einwendungen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe ihre Vertragsleistung nicht ordnungsgemäss erbracht, nicht offensichtlich haltlos seien.

2.1 Die Beschwerdeführerin nimmt auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Bezug und beanstandet in ihrer Beschwerde, dass diese offensichtlich unzutreffend sei. Aufgrund des Umzuges der Beschwerdeführerin sei auch der Sitz der Beschwerdegegnerin per 1. September 2023 an die neue Adresse der [...] in [...] verlegt worden. Die nahtlose Fortsetzung der Domizilgewährung an der neuen Adresse werde durch die fortlaufenden Zahlungen bis September 2024 bestätigt. Eine Kündigung des Domizilvertrages durch die Beschwerdegegnerin sei nicht erfolgt, weshalb sich der Vertrag automatisch verlängert habe.

2.2 Mit der Beschwerdeschrift legte die Beschwerdeführerin u.a. den Handelsregistereintrag vom 1. September 2023 (Meldungsnummer: [...]) sowie die Rechnung [...] für den «Domizilservice pro Jahr Oktober 2023 bis September 2024» ins Recht.

3.1 Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils. Nach Art. 326 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind folglich grundsätzlich nicht beachtlich.

3.2 Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen indes keines Beweises (Art. 151 ZPO). Offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mitteln feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als allgemein bekannte (notorische) Tatsachen (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 S. 383; 138 II 557 E. 6.2 S. 564).

3.3 Vorliegend geht aus dem Handelsregister hervor, dass die Beschwerdegegnerin (CHE-[...]) ihr Domizil ebenfalls an die [...] in [...] verlegte (SHAB Publ.: Nr. [...] vom [...]). Der Sitzwechsel erfolgte innerhalb derselben Gemeinde, ein allfälliger Schaden wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Die Vertragsleistung der Domizilgewährung wurde folglich auch am neuen Sitz der Parteien vollumfänglich erbracht. Weder aus den Domiziländerungen innerhalb des Kantons […] noch aus dem daraufhin erfolgten Sitzwechsel der Beschwerdegegnerin in den Kanton Solothurn bzw. den damit einhergehenden Vertragsänderungen ist eine Kündigung des Domizilvertrages abzuleiten. Die Vorinstanz erwog nach dem Gesagten zu Unrecht, die Einwendungen der Beschwerdegegnerin seien nicht offensichtlich haltlos. Die provisorische Rechtsöffnung hätte aufgrund der ordnungsgemäss erbrachten Vertragsleistung erteilt werden müssen.

4.1 Die Rechtsmittelinstanz entscheidet nach Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO neu, wenn die Sache spruchreif ist. Das ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Rechtsöffnungsgesuch die provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'975.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 sowie für CHF 74.00 Betreibungskosten.

4.2 Die in Betreibung gesetzte Forderung ergibt sich aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel (Domizilvertrag vom 14. September 2019): Die Beschwerdeführerin gewährte der Beschwerdegegnerin ein Geschäftsdomizil. Die Kosten für das Domizil betragen für ein ganzes Jahr CHF 1'500.00 zzgl. MwSt., was entgegen dem Rechtsöffnungsgesuch eine Gesamtforderung von CHF 1'621.50 ergibt. Zudem wird eine Inkassogebühr von CHF 300.00 geltend gemacht. Die bezifferte Inkassogebühr ergibt sich aus Ziffer 7.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beschwerdeführerin. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet sein muss. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 15). Vorliegend bilden die AGBs einen Bestandteil des Domizilvertrages und damit des Rechtsöffnungstitels. Es besteht ein offensichtlicher Zusammenhang. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Verzugszinsen zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 auf dem Gesamtbetrag von CHF 1’975.55 geltend. Nach Ziffer 7.5 der AGBs schuldet der Kunde ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 5 %. Folglich ist auf den Gesamtbetrag von CHF 1'921.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

4.3 Die im Zahlungsbefehl vom 5. November 2024 vermerkten CHF 20.00 «Mahnspesen» werden im Rechtsöffnungsgesuch datiert auf den 11. Dezember 2024 nicht mehr geltend gemacht. Die Forderung ist daher nicht zu berücksichtigen.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde bei dieser Sachlage teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ist für den Betrag von CHF 1'921.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von CHF 74.00 sind der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.

6. Obwohl die Beschwerde nicht vollumfänglich gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich aufgrund der geringen Differenz zum geforderten Betrag, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die von ihr bevorschussten Rechtsöffnungskosten von total CHF 750.00 zu ersetzen (Art. 68 SchKG). Die Gerichtskosten sind daher mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird ermessensweise auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist keine Parteientschädigung geschuldet, da eine solche nicht verlangt wurde.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 14. Februar 2025 wird aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für CHF 1'921.50 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 74.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3.      Die B.___ GmbH hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor erster Instanz von CHF 300.00 und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ GmbH hat der A.___ GmbH die von dieser bevorschussten Gerichtskosten von total CHF 750.00 zu ersetzen.

4.      Die B.___ GmbH hat der A.___ GmbH für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Barrière