Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 23. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,  

vertreten durch B.___,  

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

C.___ AG,

vertreten durch D.___ AG,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr.)


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 12. Februar 2025 auf Begehren der C.___ AG (im Folgenden die Gläubigerin) über A.___ (im Folgenden der Schuldner) den Konkurs.

 

2. Am 7. April 2025 reichte der Schuldner ein Wiederherstellungsgesuch und eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung beim Obergericht ein. Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuches führte er aus, aufgrund eines familiären Notfalls habe er für einen längeren Zeitraum nach […] verreisen müssen. Er sei weder telefonisch noch postalisch erreichbar gewesen. Seine Ehefrau habe die gerichtliche Mitteilung zwar entgegengenommen. Aufgrund ihrer rudimentären Deutschkenntnisse habe sie jedoch die Wichtigkeit nicht erkannt und ihn nicht informiert. Erst nachdem die Polizei wegen eines polizeilichen Vorführungsauftrages Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen habe, habe sie sich mit dem Konkursamt in Verbindung gesetzt.

 

3. Die C.___ AG, der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch und zur Beschwerde geboten wurde, erhebt keine Einwände gegen die Wiederherstellung. Angesichts der Darstellung des Schuldners kann ein Verschulden an der Fristversäumnis verneint und die Voraussetzungen einer Wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG können als erfüllt betrachtet werden. Die versäumte Rechtshandlung wurde sogleich und damit fristgerecht nachgeholt. Das Wiederherstellungsgesuch wird daher gutgeheissen.

 

4. Zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung führt die Gläubigerin aus, dass sie mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden sei, sofern ihr die gesamte Forderung (inkl. Gerichtskosten und Kosten für das Konkursamt) überwiesen werde. Weiter teilt sie mit, dass bei ihr noch weitere Ausstände bestünden. Nach der Abrechnung des Betreibungsamtes vom 4. April 2025 sowie der Quittung des Konkursamtes vom 7. April 2025 ist die Schuld einschliesslich der Zinsen und der Kosten in der Betreibung Nr. […] bezahlt. Damit hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass er aktuell zahlungsfähig ist. Das Konkursamt wird die einbezahlten Beträge nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an die C.___ AG überweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Konkurserkanntnis aufzuheben. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Wiederherstellungsverfahrens hat der Schuldner zu bezahlen (sämtliche Kosten sind bereits bezahlt).

Demnach wird erkannt:

1.      Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.

2.      A.___ hat die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet

3.      Die Beschwerde von A.___ wird gutgeheissen und das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Februar 2025 aufgehoben.

4.      Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz von CHF 200.00 werden A.___ auferlegt. Diese wurden von ihm bereits bezahlt.

5.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller