Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Der Kanton Aargau (nachfolgend der Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 7. August 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 1'914.40 nebst Zins zu 4.75 % seit dem 21. Juni 2024, für den Verzugszins bis 20. Juni 2024 in der Höhe von CHF 325.30 sowie für die Betreibungskosten inkl. Zahlungsbefehl im Umfang von CHF 74.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Stellungnahme vom 20. September 2024 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von mindestens CHF 600.00.
3. Der Gesuchsteller hielt mit Stellungnahme vom 26. September 2024 an seinem Rechtsöffnungsbegehren vom 7. August 2024 fest.
4. Mit Urteil vom 15. November 2024 erteilte der Amtsgerichtspräsident die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Juni 2024 für den Betrag von CHF 1'914.40 zuzüglich Zins zu 4.75 % seit dem 21. Juni 2024 und für den aufgelaufenen Zins bis zum 20. Juni 2024 im Umfang von CHF 325.30. Gleichzeitig verpflichtete er den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 74.00 sowie die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
5. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegener (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 7. April 2025 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.1 Der Entscheid vom 15.11.24, eingeg. 27.3.25 sei aufzuheben.
1.2 Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
1.3 Es sei mir 1 amtlicher unentgeltlicher Anwalt beizuordnen.
1.4 Es sei mir 1 Parteientschädigung von mindestens CHF 500.- zuzusprechen.
- unter Kostenfolgen für Gegenpartei -
6. Der Gesuchsteller (im Folgenden der Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 am Rechtsöffnungsbegehren vom 7. August 2024 fest.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Gründe für die Verweigerung einer Rechtsöffnung nicht auf diejenigen von Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) beschränken würden. Die verfassungsmässigen Grundrechte müssten zwingend bei jedem staatlichen Akt beachtet werden, noch viel mehr bei einem so schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wie der Rechtsöffnung. Der Vorderrichter verliere indes kein einziges Wort zu der massiven Verletzung seiner Verfassungsrechte. Dies sei eine klare Rechtsverweigerung, eine Verletzung seines Rechtes auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Er habe die Verletzung seiner Verfassungsrechte auf fast acht Seiten seiner Stellungnahme bewiesen. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).
1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist indes, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2).
1.3 Es ist zutreffend, dass auf die geltend gemachte Verletzung der Verfassungsrechte nur insofern eingegangen wird, als dass zusammenfassend festgestellt wird, der Beschwerdeführer bringe jene vor. Nichtsdestotrotz geht aufgrund der Beschränkung auf die «relevanten Vorbringen» (E. 6 Urteil Vorinstanz) die für die Vorinstanz massgebende Frage hervor, inwieweit eine Einwendung gegen den Rechtsöffnungstitel vorliegt. Wie bereits erörtert, kann sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und muss sich nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen. Demzufolge hat die Vorinstanz die Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die Vorbringen wurden gehört und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
2.2 Bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen rein materiellrechtlichen Aspekt, der im Rechtsöffnungsverfahren nicht von Belang ist. Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 81 N 2a).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen dem Entscheid des Vorderrichters müsse auch für den Verzugszins ein expliziter Verzugszinsentscheid vorliegen, ansonsten keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. Gerügt wird sinngemäss die unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
3.2 Die Vorinstanz begründete die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen wie folgt: Gemäss § 223a des Steuergesetzes des Kantons Aargau werde auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt worden seien, ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben. Nach Absatz 4 lege der Regierungsrat für jedes Kalenderjahr einen Verzugszins fest. Dieser würde im Anhang 1 der Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen festgelegt und betrüge für die direkte Bundessteuer 4.75%. Nach § 223 Abs. 1 des Steuergesetzes seien die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern jeweils bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen. Der Gesuchsgegner befinde sich demnach im Zahlungsverzug, weshalb ein Verzugszins von 4.75% geschuldet sei. Der aufgelaufene Verzugszins bis zum 20. Juni 2024 betrage unbestrittenermassen CHF 325.30 und sei auch ohne Rechtsöffnungstitel aufgrund der gesetzlichen Grundlage geschuldet. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt seien, würden vom Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst. Gleiches gelte für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen seien, wenn sich der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergebe (Urteil RT200121 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2021, E. 3.6.2.).
3.3 Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer in keiner Weise ein. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seinen bereits bei der Vorinstanz vorgetragenen Einwand, die Beschwerdegegnerin habe für den Zins von CHF 325.30 keinen genauen ausdrücklichen Rechtsöffnungstitel, zu wiederholen. Inwiefern die Überlegungen des Amtsgerichtspräsidenten, wieso er trotz des Fehlens eines separaten Rechtsöffnungstitels für die Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt hat, falsch sind, legt der Beschwerdeführer damit nicht dar. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift indessen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im erstinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die eingereichte Beschwerde nicht, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.
4. Weiter beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines Anwalts. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird von den Gerichten grundsätzlich nicht bestellt und nicht beigeordnet, sondern lediglich bewilligt. Es ist Sache der Parteien, sich selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, der ein Gesuch um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen kann. Demnach kann das Obergericht dem Beschwerdeführer keinen Anwalt beiordnen. Zudem wurde die Beschwerde bereits eigenhändig durch den Beschwerdeführer verfasst und fristgerecht eingereicht.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die obenstehenden Erwägungen zeigen, waren die gestellten Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. Es wird A.___ keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller