Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- die Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 11. Februar 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom 5. September 2024 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 270.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2024 auf den Betrag von CHF 190.00, zuzüglich der bisherigen Betreibungskosten von CHF 69.25, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers stellte;
- der Beschwerdeführer auf die Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 12. Februar 2025 und auf die anschliessende Amtsblattpublikation vom 7. März 2025 (Meldungsnummer [...]) keine schriftliche Stellungnahme einreichte;
- die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 28. März 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom 5. September 2024 für den Betrag von CHF 170.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. August 2024 auf CHF 90.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte und den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 61.25 sowie die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen;
- der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 28. März 2025 am 11. April 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils verlangte;
- der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, ihm sei weder eine Amtsblattpublikation noch der Strafbefehl bekannt noch gäbe es Beweise für das Strafverfahren;
- im Rechtsöffnungsverfahren die Amtsblattpublikation der ersten Verfügung vom 12. Februar 2025 zurecht erfolgte, da eine Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt vorgesehen ist, wenn eine Zustellung an die betroffene Person unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Art. 141 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]);
- die Unmöglichkeit der Zustellung angenommen werden kann, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_578/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2.1);
- vorliegend keine solchen Nachforschungen nötig waren, da die Adresse des Beschwerdeführers bekannt (und offensichtlich immer noch richtig) ist;
- eine Unmöglichkeit der Zustellung angenommen werden kann, da nach erfolgloser Zustellung der Gerichtsurkunde (Sendungsnummer [...]) auch die Spezialzustellung der Gerichtsurkunde (Sendungsnummer [...]) aufgrund der fehlenden Anschrift der Klingel und des Briefkastens misslang;
- die Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 12. Februar 2025 folglich am Tag der Publikation (7. März 2025) als zugestellt gilt;
- sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess;
- der Beschwerdeführer somit mit seinen erstmals bei der Rechtsmittelinstanz vorgetragenen Einwendungen nicht mehr zu hören ist, da nach Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind;
- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- die Beschwerde gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen gewesen wäre;
- der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
- als definitiver Rechtsöffnungstitel der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Januar 2023 vorliegt, welcher gemäss Bescheinigung am 25. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist;
- der Beschwerdeführer – sofern seine Ausführungen berücksichtigt würden – nicht mit Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass des Strafbefehls getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;
- seine Ausführungen zum Strafverfahren im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden können, da das Rechtsöffnungsverfahren ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren darstellt und nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann, geurteilt wird (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 120 Ia 82 E. 6c S. 85);
- auf die weiteren Anträge der Beschwerde, wie beispielsweise den Erlass eines Haftbefehls gegen den Statthalter der Stadt Zürich, insbesondere aufgrund Unzuständigkeit des Gerichtes, nicht einzutreten wäre;
- die Beschwerde daher im Sinne von Art. 322 ZPO ohnehin offensichtlich unbegründet wäre und deshalb so oder so abgewiesen würde;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 11. April 2025 (Postaufgabe) geht an die Stadt Zürich.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. August 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 4D_104/2025).