Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 7. Mai 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Rechtspraktikantin Barrière

 

In Sachen

A.___, 

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

vertreten durch C.___ GmbH,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Olten-Gösgen mit Urteil vom 27. März 2025 das von B.___ gegen A.___ gerichtete Ausweisungs- und Vollstreckungsgesuch guthiess und A.___ verpflichtete, die 4 ½ -Zimmerwohnung im [...] an der [...] in [...] bis spätestens zum 11. April 2025 zu verlassen;

das begründete Urteil A.___ am 23. April 2025 zugestellt wurde;

A.___ (nachfolgend der Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 30. April 2025 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung der Ausweisung verlangte;

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2024, N 15 zu Art. 321);

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. April 2025 den Mietzinsrückstand anerkennt und seine persönliche Situation schildert, jedoch nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht;

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann;

die Vorbringen des Beschwerdeführers so oder anders nicht gehört werden können, da sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz trotz Gelegenheit nicht vernehmen liess;

neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht;

auf eine Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet wird;

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Rechtspraktikantin

Hunkeler                                                                           Barrière