Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 5. Februar 2025 in der gegen B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Dezember 2025 (recte 2024).
2. Die Gesuchsgegnerin schloss in ihrer Stellungnahme datiert vom 7. Februar 2025 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Mit Urteil vom 21. März 2025 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab, schlug die Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Gesuchsteller.
4. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragt, es sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2025 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. In der Replik vom 6. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 teilte Rechtsanwalt Andreas Ehrsam dem Obergericht des Kantons Solothurn mit, dass die Beschwerdegegnerin ab sofort durch ihn rechtlich vertreten werde.
7. In ihrer Duplik vom 4. Juli 2025 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Auch der Beschwerdeführer hielt in seiner weiteren Stellungnahme vom 10. Juli 2025 (Postaufgabe) sinngemäss an seinem Antrag fest.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung damit, dass die Gesuchsgegnerin geltend gemacht habe, der Gesuchsteller habe die vertraglich vereinbarte Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erbracht. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Urteils vorliegenden Akten erscheine die Behauptung der Gesuchsgegnerin nicht offensichtlich haltlos.
2. Die bei der Vorinstanz eingereichte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist mit dem 7. Februar 2025 datiert. Eingereicht wurde sie allerdings gemäss Stempel des Richteramtes Olten-Gösgen erst am 18. Februar 2025 per Boten. Die Gesuchsgegnerin hat die Verfügung vom 6. Februar 2025, mit welcher ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung geboten wurde, am 7. Februar 2025 entgegengenommen. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme ist somit am 17. Februar 2025 abgelaufen. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde damit verspätet eingereicht und wäre deshalb nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Ihre mit der Beschwerdeantwort gemachten tatsächlichen Ausführungen sind daher allesamt neu. Neue Tatsachenbehauptungen sind aber nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und nicht mehr zu hören. Dies hat zur Folge, dass die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG erhoben hat, welche den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Kaufvertrag vom 27. Januar 2024 entkräften. Der Kaufvertrag ist somit ein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Kaufpreisrate, die per 31. Dezember 2024 fällig geworden ist.
3.1 Die Rechtsöffnung wäre allerdings auch zu erteilen gewesen, wenn die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin rechtzeitig eingereicht worden wäre. Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche von beiden Parteien erst im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können. Abzustellen ist vielmehr auf die Aktenlage, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestand.
3.2 Die Gesuchsgegnerin hat die verkaufte Firma (d.h. Gegenstände gemäss Inventarliste, Kundenkartei, Bezeichnungen, Firmenlogo, diverse Internet-Accounts, Telefonnummern etc.) nach ihren eigenen, bei der Vorinstanz gemachten Angaben per Januar 2024 vom Verkäufer übernommen. Sie brachte dazu vor, die Zugangsdaten seien nicht vollständig übergeben worden, die Zusicherung betreffend die Übertragung der Garagennummer sei eine Falschinformation gewesen, die Telefonnummer sei nicht umgehend abgemeldet worden, die Kundendaten seien nur in Papierform übergeben worden und es hätten entgegen dem Vertrag noch Zahlungsverpflichtungen bestanden. Diese Einwendungen wurden allerdings durch keinen einzigen objektiven Anhaltspunkt untermauert. Insbesondere wurde kein einziges Reklamationsschreiben vorgelegt, welches nach der Übernahme im Januar 2024 in diesem Jahr verfasst worden ist. Nach den bei der Vorinstanz vorliegenden Urkunden – notabene denjenigen des Gesuchstellers – hat die Gesuchsgegnerin erstmals mit undatierten Einschreiben eine nicht gehörige Erfüllung des Kaufvertrages beanstandet, nachdem der Gesuchsteller mit Einschreiben datiert vom 6. Januar 2025 die erste fällig Rate abgemahnt und die Betreibung angedroht hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend gemachten Mängel als verspätet und damit als konstruiert. Die diesbezüglichen Behauptungen sind haltlos.
4. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen und wie beantragt Rechtsöffnung zu erteilen. Nach diesem Ausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die von ihm bevorschussten Rechtsöffnungskosten von total CHF 750.00 zu ersetzen (Art. 68 SchKG). Die Gerichtskosten sind daher mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. März 2025 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für CHF 5’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2024 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 74.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. Die B.___ GmbH hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor erster Instanz von CHF 300.00 und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ GmbH hat A.___ die von ihm bevorschussten Gerichtskosten von total CHF 750.00 zu ersetzen.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller