Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ist zwischen A.___ (im Folgenden: Ehemann, Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) und [...] (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 29. Oktober 2024 ein Scheidungsverfahren hängig. Der Beschwerdeführer und die Ehefrau sind Eltern vierer Kinder (geb. [...], [...], [...] und [...]). Bereits am 10. Juli 2024 beantragte der Ehemann, im damals hängigen Eheschutzverfahren, die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 stellte der Amtsgerichtspräsident in Aussicht, über das Gesuch des Ehemannes um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Durchführung der Verhandlung zu entscheiden.
3. Mit Verfügung vom 18. März 2025 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3).
4. Mit Eingabe vom 21. März 2025 ersuchte der Ehemann um Wiedererwägung des Entscheids betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, andernfalls ersuche er um dessen Begründung. Der Eingabe fügte er ein eigenes Berechnungsblatt hinzu. Die Begründung des Abweisungsentscheids durch die Vorinstanz erfolgte mit Verfügung vom 29. April 2025.
5. Am 7. Mai 2025 erhob der Ehemann gegen den Abweisungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. März 2025 Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. März 2025, die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung von Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowohl für das hängige Scheidungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Begründung.
7. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2 Aus dem allgemeinen Beschleunigungsgebot, dem Fairnessgebot nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), der sich aus Art. 124 Abs. 1 ZPO ergebenden Pflicht des Gerichts zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens und der summarischen Natur desselben folgt, dass über ein Gesuch in der Regel möglichst rasch – und nicht erst mit dem Entscheid in der Hauptsache – zu entscheiden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte vorzunehmen (Wuffli Daniel/Fuhrer David, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 152, S. 55). Im Zeitpunkt des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege ist oft schon absehbar, welche Beträge der Gesuchsteller an den Unterhalt von Familienmitgliedern zu bezahlen hat, weil über das Gesuch kurz vor oder allenfalls gar mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden wird. Obschon diese Beträge noch nicht formell rechtskräftig festgesetzt und daher (noch) nicht rechtlich verbindlich sind, wäre es stossend, sie nicht für die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen. Andres verhält sich nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen wird (Wuffli Daniel/Fuhrer David, a.a.O. Rz. 335, S. 119), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Unterhaltsbeiträge sind demnach – auch wenn sie noch nicht verbindlich festgelegt wurden – zu berücksichtigen.
1.3 Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Begründung lediglich mit denjenigen Positionen bzw. Rügen detaillierter auseinander, die der Ehemann in seinem Gesuch um Wiedererwägung vorbrachte. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Ehemannes von folgenden Zahlen (monatlich) aus:
- Nettoeinkommen des Ehemannes: CHF 9'277.00 (inkl. Familien- und Haushaltszulagen);
- Nettoeinkommen der Ehefrau: CHF 2'035.00;
- Bedarf des Ehemannes: CHF 4'516.00;
- Bedarf der Ehefrau: CHF 6'022.00 (inkl. Kinder).
2.1 Den Grundbetrag von [...] legte die Vorinstanz auf monatlich CHF 400.00 fest, da [...] erst am [...] zehn Jahre alt werde. Massgebend seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Weder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch im Zeitpunkt des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege sei der Sohn zehn Jahre alt, weshalb nicht vom höheren Grundbetrag von CHF 600.00 auszugehen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde mit Verweis auf BGE 128 I 225, E. 2.5, aus, bei der Prüfung der Bedürftigkeit sei auf die konkreten Lebensverhältnisse abzustellen, nicht auf schematische Annahmen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostenübernahme im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege enthalte immer auch eine vorausschauende Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Tilgungsfähigkeit der Prozesskosten über ein bis zwei Jahre (BGE 141 III 369, E. 4.1).
2.3 Inwiefern im vorliegenden Fall BGE 128 I 225 einschlägig sein sollte, erschliesst sich nicht. Nichtsdestotrotz ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er geltend macht, die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostenübernahme im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege enthalte immer auch eine vorausschauende Komponente. Denn voraussehbare und in naher Zukunft zu erwartende Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind zu berücksichtigen, sofern der Eintritt eines künftigen, für die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers relevanten Ereignisses ausreichend wahrscheinlich erscheint (Alfred Bühler, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 51). Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer nicht gerügt ist die Erwägung der Vorinstanz, es handle sich vorliegend um ein eher aufwendiges Verfahren, bei dem die Prozesskosten innert zweier Jahre zu tilgen seien. Der Sohn [...] wird während dieser angenommenen Tilgungsdauer 10-jährig, wobei sich sein Grundbetrag, welcher voraussichtlich vom Beschwerdeführer zu bezahlen sein wird, von CHF 400.00 auf CHF 600.00 erhöht. Während fast zwei Drittel dieser Tilgungsdauer, sprich während 17 von 24 Monaten, ist von einem Grundbetrag von CHF 400.00 auszugehen. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich nicht, den höheren Grundbetrag von CHF 600.00 zu berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vollumfänglich auf die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs bzw. des Entscheids abstellte (Effektivitätsgrundsatz; vgl. dazu Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 117, Rz. 4).
3.1 Weiter berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten des Ehemannes für die Miete des Parkplatzes von monatlich CHF 70.00 in der Bedarfsrechnung nicht. Er sei nicht auf das Auto angewiesen. Er habe einen kurzen Arbeitsweg und verfüge über sehr gute Verbindungen mit dem öffentlichen Verkehr.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, bezüglich Parkplatzkosten sei ausser Acht gelassen worden, dass er nicht nur im Rahmen des Besuchsrechts verpflichtet sei, die Kinder – die bei der Mutter in [...] wohnten – regelmässig abzuholen und zurückzubringen, sondern er auch für deren Freizeitaktivitäten, namentlich das […]training, Fahrdienste übernehme. Daraus ergebe sich ein konkretes und regelmässiges Mobilitätsbedürfnis, das mit dem öffentlichen Verkehr weder zuverlässig noch zumutbar gedeckt werden könne.
3.3 Diesbezüglich übt der Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Zurecht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Auto angewiesen ist und deshalb die Kosten für die Miete des Parkplatzes bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Dass der Beschwerdeführer das Auto im Rahmen des Besuchsrechts benutzt und Fahrdienste für die Kinder übernimmt, ändert nichts daran, dass dem Auto kein Kompetenzcharakter zukommt und somit die Mietkosten für den Parkplatz nicht zu berücksichtigen sind (Wuffli Daniel/Fuhrer David, a.a.O., S. 114).
4.1 Ferner berücksichtigte die Vorinstanz für die Berechnung des Bedarfs die vom Ehemann geltend gemachte Amortisation der Hypothek in Höhe von monatlich CHF 292.00 nicht. Grundsätzlich könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Amortisation der Hypothek, die nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung dient, nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1). Der Gesuchsteller führt in diesem Zusammenhang aus, bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums könne die Amortisation unter anderem dann berücksichtigt werden, wenn bereits vor Ende des Zusammenlebens regelmässig Zahlungen aus diesem Titel geleistet worden seien und die Schuld zum Nutzen der Familie eingegangen und gemeinsam beschlossen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 und 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016). Inwieweit diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums auch auf die Berechnung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege übertragen werden könne, sei fraglich. Das Bundesgericht habe sich dahingehend noch nicht eindeutig geäussert. Allerdings sei die Amortisation der Hypothek nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Selbst wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der Berücksichtigung der Amortisation bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums anwendbar wäre, sei im vorliegenden Fall der bundesgerichtliche Ausnahmefall nicht belegt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass gemäss der Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 des Kantons Solothurn nur der Hypothekarzins ohne Amortisation als Zuschlag zum Grundbedarf berücksichtigt werde. In der Lehre werde diese Auffassung grundsätzlich geteilt. Gemäss Berner Kommentar seien Amortisationen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie bisher regelmässig geleistet worden seien (Alfred Bühler, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 199a). Amortisationen seien wirtschaftlich betrachtet Vermögenszuwachs, weshalb diese nicht als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden dürfen, es sei denn, sie seien bereits verbindlich vereinbart worden und die Kreditgeberin sei nachweislich nicht mit einer Reduktion bzw. Sistierung der Amortisationen während der Prozessdauer einverstanden (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: ZPR 2015 Bd. 21 Rz. 271). Dies entspreche sowohl der Praxis im Kanton Solothurn (vgl. z.B. Urteil ZKBES.2022.73 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2022, E. 2.4.1) als auch der Praxis in anderen Kantonen (siehe z.B. Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich, 4. Auflage 2012, S. 24 und Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember 2009 E. 4.2.1, in: BJM 2010 S. 281). Inwiefern die Kreditgeberin eine Herabsetzung oder Sistierung der Amortisation abgelehnt habe, sei im vorliegenden Fall nicht belegt, weshalb die Amortisation der Hypothek im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könne.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bezüglich der Anrechnung der Amortisation ein Ausnahmefall vorliege. Die Hypothek sei vor der Trennung zur Finanzierung eines familiengerechten Eigenheims aufgenommen worden, welches von der Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern bewohnt werde. Die laufenden Kosten (Zins und Nebenkosten) lägen in einem ausserordentlich tiefen Bereich. Die Amortisation diene im konkreten Fall nicht seiner privaten Vermögensmehrung, sondern der nachhaltigen Wohnsicherung seiner Kinder. Sie sei daher funktional mit Mietausgaben vergleichbar, die im Bedarfsbudget selbstverständlich anerkannt würden. In einem solchen Fall habe auch das Bundesgericht (5A_780/2025, E. 4.3 [recte wohl E. 2.7]) die Berücksichtigung von Amortisationsanteilen nicht ausgeschlossen. Zudem gehe die Vorinstanz irrtümlich davon aus, die Sistierung der Amortisation sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar. Tatsächlich handle es sich um eine Festzinshypothek mit fix vereinbarten, indirekten Amortisationszahlungen. Der entsprechende Rahmenkreditvertrag sowie die Produktebestätigung enthielten kein vertraglich zugesichertes Recht auf Sistierung oder Herabsetzung. Darüber hinaus wäre eine Sistierung oder gar eine Umwandlung der Hypothek zur Erreichung tieferer monatlicher Belastungen wirtschaftlich unzumutbar: Eine vorzeitige Kündigung der bestehenden Hypothek vor Ablauf der Laufzeit per 31. Dezember 2031 würde eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen, die sich aus dem Zinsverlust der Bank sowie dem aktuellen Zinsniveau ergebe. Wie dem Vertrag zu entnehmen sei, könne diese Entschädigung höher ausfallen als die verbleibenden Zinsen für die Restlaufzeit. Eine solche Lösung wäre objektiv nicht tragbar. Die Nichtberücksichtigung der Amortisation durch die Vorinstanz widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse (BGE 141 III 369, E. 4.1).
4.3 Hierzu kann auf die umfassende, differenzierte und detaillierte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Wird eine Liegenschaft wie im vorliegenden Fall selbst bewohnt, sind die konkreten Wohnkosten anhand des Liegenschaftsaufwandes zu errechnen. Zum Liegenschaftsaufwand zählen neben dem Hypothekarzins (ohne Amortisation) auch öffentlich-rechtliche Abgaben sowie die durchschnittlichen Unterhaltskosten. Wirtschaftlich betrachtet sind Amortisationszahlungen Vermögenszuwachs, weshalb sie nicht als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden können, es sei denn, sie wurden verbindlich vereinbart und die Kreditgeberin ist nachweislich nicht mit einer Reduktion beziehungsweise Sistierung der Amortisationszahlungen während der Prozessdauer einverstanden (Wuffli Daniel/Fuhrer David, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 104). Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer indirekten Amortisation der ehelichen Liegenschaft bei der kreditgebenden Bank verpflichtet hatte. Wie der Amtsgerichtspräsident indes zutreffend erwog, erbrachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz keinen Nachweis, dass die Kreditgeberin nicht zur Reduktion beziehungsweise Sistierung der indirekten Amortisation während der Dauer des Prozesses bereit wäre. Zu Recht blieben die geltend gemachten Amortisationszahlungen in der Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers somit unberücksichtigt (vgl. auch VWBES.2022.73, E. 4.3 f.).
5.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Verteilung des Überschusses, dass im Gegensatz zu gemeinsam lebenden Ehegatten bei getrennt lebenden Ehegatten gerade keine Gesamtrechnung sondern eine Einzelfallrechnung vorgenommen werde. Nur das Einkommen des Gesuchstellers selbst sowie sein eigener Bedarf würden bei der Berechnung berücksichtigt. Die familienrechtlichen Unterstützungs- und Beitragspflichten der mit dem Gesuchsteller oder getrennt von ihm lebenden Personen würden entweder in der Einkommens- oder Bedarfsrechnung berücksichtigt. Demnach sei vorliegend infolge der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten ein eventueller Überschuss zu verteilen.
5.2 Der Beschwerdeführer führt bezüglich der Verteilung des Überschusses aus, die Vorinstanz habe unterlassen, die konkrete Verteilung des Überschusses auf die Ehegatten und Kinder vorzunehmen. Stattdessen werde der Betrag vollständig dem Beschwerdeführer zugerechnet, um seine Fähigkeit zur Kostentragung zu begründen. Diese widersprüchliche Argumentation stelle eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 117 ZPO dar. Es genüge nicht, die Pflicht zur Überschussverteilung deklaratorisch anzuerkennen, ohne diese in der Berechnung umzusetzen. Der rechnerische Überschuss sei angesichts der konkreten Unterhaltspflichten rein theoretischer Natur und nicht zur Bestreitung der Verfahrenskosten verfügbar. Selbst wenn man ihn formal anteilig verteilen würde, verbliebe dem Beschwerdeführer ein realistisch verwertbarer Anteil von maximal CHF 193.50 pro Monat. Eine tragfähige Finanzierung der anwaltlichen und gerichtlichen Kosten über eine prognostische Dauer von zwei Jahren sei damit offenkundig ausgeschlossen.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, der berechnete Überschuss von insgesamt CHF 773.00 sei nicht nur ihm, sondern auch der Ehefrau und den Kindern zuzugestehen. Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss von rund CHF 193.00 (ein Viertel von CHF 773.00). Über einen Zeitraum von zwei Jahren ergibt dies einen Betrag von CHF 4'632.00. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, diesen Betrag an die Prozesskosten zu leisten. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass er damit nicht sämtliche Prozesskosten tragen kann, ist ihm nichtsdestotrotz die unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung (10. Juli 2024) für den CHF 4'632.00 übersteigenden Betrag zu gewähren. Erfolgt die Befreiung von den Prozesskosten nur teilweise, kann die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten oder einen Teil derselben resp. nur für die Anwaltskosten oder einen Teil derselben bewilligt werden. Ein Vorrang der einen vor den anderen Kosten besteht nicht. Vielmehr ist das Gericht in der Ausgestaltung der Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege frei. Der Entscheid liegt im Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_997/2014 vom 27. August 2015, E. 4.3.3). Da die Vorinstanz zum Schluss sowohl die Gerichtskosten festzusetzen sowie den geltend gemachten Aufwand durch die unentgeltliche Rechtspflege zu überprüfen hat, wird ihr überlassen, wie sie die Kosten an die unentgeltliche Rechtspflege anrechnet.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit teilweise als begründet, sie ist teilweise gutzuheissen.
7. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist, zu vergüten ist. Eine «Entschädigungsgarantie» besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist und nicht schon, wenn er bloss vertretbar erscheint (Wuffli Daniel/Fuhrer David, a.a.O., Rz. 556, S. 199).
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das obergerichtliche Verfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer verfügt, wie soeben gesehen, bei dieser Ausgangslage nicht über die erforderlichen Mittel, um die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
8.2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer obsiegt in einem von vier angefochtenen Punkten. Ihm ist deshalb eine Parteientschädigung von einem Viertel der eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote zu bezahlen, d.h. rund CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Rest, d.h. CHF 744.55 (inkl. Auslagen und MwSt.), ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat zu tragen, vorbehalten bleibt der Nachforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Ein Viertel der Prozesskosten, d.h. CHF 125.00, geht zu Lasten des Staates. Die restlichen Prozesskosten von CHF 375.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, wobei sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Nachforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. März 2025 aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ab Gesuchseinreichung (10. Juli 2024) den CHF 4'632.00 übersteigenden Betrag bewilligt wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt. CHF 375.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die restliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos von CHF 744.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler