Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 31. Juli 2025                                     

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Marc Dübendorfer,

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,    

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 6. November 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 24'988.00 zzgl. Zins von 5 % seit 9. Oktober 2024 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlich geschuldeter MWST zulasten des Gesuchsgegners.

2. Der Gesuchgegner beantragte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 das Begehren vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Begehren im Umfang von CHF 2'392.00 zzgl. Zins von 5 % ab 9. Oktober 2024 gutzuheissen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

3. In der Replik vom 9. Januar 2025 hielt die Gesuchstellerin an ihrem Rechtsöffnungsgesuch fest.

4. In der Duplik vom 27. Januar 2025 hielt der Gesuchsgegner an seinen zuvor gestellten Anträgen fest.

5. Mit Urteil vom 21. Februar 2025 erkannte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:

1.  In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2024 wird für den Betrag von CHF 24'988.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.

2.  Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu bezahlen.

4.  Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchgegner hat der Gesuchstellerin den Betrag zu ersetzen.

6. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Der Beschwerdeführer beantragte, der angefochtene Entscheid sei wie folgt zu fassen:

1. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11.10.2024 wird für den Betrag von Fr. 2'392.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 09.10.2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüberhinausgehend wird das Begehren abgewiesen.

2.  Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'447.45 (inkl. 8,1 % MWST) zu bezahlen.

3.  Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit deren geleistetem Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet.

7. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 beantragt die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. geschuldeter MWST zulasten des Beschwerdeführers.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1 Der Amtsgerichtspräsident begründete das Urteil damit, dass es vorliegend einzig um die Frage gehe, ob und wieviel von den bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen auf den inzwischen volljährig gewordenen Sohn C.___ entfallen. Dabei gelte es festzuhalten, dass der Gesuchsgegner gemäss Scheidungsurteil vom 18. Oktober 2017 verpflichtet sei, an den Unterhalt von C.___ einen indexierten Betrag von monatlich CHF 1'706.00 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei deshalb aufgrund des Unterhaltstitels verpflichtet, auch über die Volljährigkeit hinaus einen indexierten Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn zu bezahlen. Grundsätzlich sei es korrekt, dass gemäss Art. 276 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 2010) Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit seien, als dem Kinde zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die Unterhaltsbeiträge seien aber in analoger Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB den veränderten Verhältnissen anzupassen. Ohne Anpassung sei der Gesuchsgegner verpflichtet, vereinbarte Unterhaltsbeiträge zu leisten. Solange der Unterhaltstitel bzw. das rechtskräftige Scheidungsurteil nicht abgeändert worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei, habe der Gesuchsgegner die im Scheidungsurteil vom 18. Oktober 2017 festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge seien – solange das Kind bei der Gesuchstellerin wohne – entweder direkt dem Kind oder an die Kindsmutter zu leisten. Vom Gesuchsgegner sei zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden, dass er die Unterhaltszahlungen direkt seinem Sohn erbracht habe, weshalb bei den bereits geleisteten Zahlungen auch der Unterhalt von C.___ enthalten sei.

1.2 Da die Kindsmutter nur den Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder und sich selbst in Betreibung gesetzt habe, sei zu prüfen, wie viel der effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge auf die minderjährigen Kinder und die Kindsmutter und wie viel auf den volljährigen Sohn entfielen. Sobald man dies eruiert habe, könne man den Anteil von C.___ in Abzug bringen und so wissen, ob und in welcher Höhe noch Unterhalt zu zahlen sei.

1.3 Laut den weiteren Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten hätte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom September 2023 bis Oktober 2024 für die minderjährigen Kinder sowie die Kindsmutter insgesamt CHF 64'296.00 bezahlen sollen. Effektiv habe der Beschwerdeführer CHF 61'904.00 bezahlt, worin auch Unterhaltszahlungen für den volljährigen Sohn während des Zeitraumes vom September 2023 bis Juli 2024 enthalten seien. Somit entfielen von den bereits getätigten Unterhaltszahlungen insgesamt CHF 22'596.00 auf C.___. Demnach habe der Beschwerdeführer für die beiden minderjährigen Kinder sowie die Beschwerdegegnerin gesamthaft effektiv CHF 39'308.00 an Unterhalt geleistet, womit er der Beschwerdegegnerin für die Zeit von September 2023 bis und mit Oktober 2024 noch den Betrag von CHF 24'988.00 schulde. Da sich der Schuldner seit spätestens 31. September 2024 (recte 30. September 2024) in Verzug befinde, sei auch antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung für den Verzugszins von 5 % seit 9. Oktober 2024 auf CHF 24'988.00 zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die effektiv geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 61'904.00 auch Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 22'596.00 für den bereits volljährigen Sohn enthalten würden, falsch, gar rechtsmissbräuchlich seien. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer für die minderjährigen Kinder sowie die Beschwerdegegnerin für den betroffenen Zeitraum insgesamt CHF 64'296.00 Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Ebenfalls unstrittig sei der Umfang der effektiv geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 61'904.00. Es sei allerdings unhaltbar, dass vom effektiv geleisteten Betrag von CHF 61'904.00 Unterhaltsbeiträge für C.___ im Umfang von CHF 22'596.00 abgezogen worden seien. Mit der Bezifferung des Abzugs- oder Verrechnungsbetrags auf CHF 22'596.00 masse sich die Vorinstanz Rechtsöffnungsrichterfunktion für ein nicht im Streit liegendes, ausserhalb des vorliegenden Verfahrens stehendes Rechtsverhältnis zwischen Dritten an, nämlich jenes zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigen Sohn. Auf die Zahlung des indexierten Unterhalts von CHF 1'706.00 könne sich nur C.___ berufen.

3. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe die Unterhaltsbeiträge für den volljährig gewordenen C.___ weiterhin an sie bezahlt, weil C.___ noch bis im Juli 2024 bei ihr gewohnt habe. C.___ habe seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen gehabt. Der Beschwerdeführer sei gemäss Scheidungsurteil verpflichtet gewesen, C.___ bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung Unterhalt zu bezahlen. Der Beschwerdeführer anerkenne, dass die von ihm bezahlten Unterhaltsbeiträge für alle drei Kinder, d.h. auch für C.___, und sie (die Beschwerdegegnerin) CHF 61’904.00 betragen hätten. C.___ habe keine andere Zahlstelle als sie bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe irrtumsfrei geleistet. Die Unterhaltspflicht für C.___ habe auch nach dessen Volljährigkeit weiterbestanden.

4.1 Laut Ziff. 5 der Scheidungsvereinbarung vom 18. Oktober 2017 wurde Folgendes vereinbart: «Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes. Vorbehalten bleibt eine länger dauernde Unterhaltspflicht, bis das jeweilige Kind seine Erstausbildung ordentlicherweise abschliessen konnte (Art. 277 Abs. 2 ZGB).» Hiernach endet die im Zuge der Scheidung vereinbarte Unterhaltspflicht längstens mit dem Eintreten der Mündigkeit des jeweiligen Kindes und nicht wie von der Vorinstanz angenommen, mit Abschluss der Erstausbildung. Im Urteil der Vorinstanz wurde weder der massgebende Teil der Vereinbarung vollständig wiedergegeben noch fand eine ausreichende Auseinandersetzung damit statt. Dass C.___ noch bei der Beschwerdegegnerin gewohnt hat, ändert nichts daran, dass die vereinbarte Unterhaltspflicht mit dessen Volljährigkeit geendet hat.

4.2 Ein Kind ist gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB unterhaltsberechtigt (unabhängig davon, ob der Unterhalt in einem Unterhaltsprozess oder einem eherechtlichen Verfahren festgesetzt worden ist: BGE 112 II 202) und ihm steht denn auch der Anspruch zu. Die Gläubigerstellung des Kindes enthält das Recht zur Bestellung eines Stellvertreters; als solchen kann das volljährige Kind auch den nicht unterhaltspflichtigen Elternteil bezeichnen (Christiana Fountoulakis in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 279 N 7). Ohne Benennung eines Stellvertreters, muss der Anspruch auf Unterhalt durch das volljährige Kind selbst geltend gemacht werden (Fountoulakis, a.a.O., N 7). Nachdem die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit von C.___ ihr Ende gefunden hat, konnte und musste dieser gar keine andere Zahlstelle benennen.

4.3 C.___ wurde am 5. Juli 2023 unbestrittenermassen mündig. Im vorliegend relevanten Zeitraum vom September 2023 bis Juli 2024 war C.___ bereits mündig und hätte seinen Unterhalt selbst beim Beschwerdeführer einfordern müssen. Die Beschwerdegegnerin äusserte in ihrem Rechtsöffnungsbegehren selbst, dass C.___ in der Betreibungsperiode bereits volljährig gewesen sei und daher seinen Unterhalt selbst hätte einfordern und auch betreiben müssen oder er aber sie, die Gesuchstellerin, dazu hätte legitimieren müssen und beides habe C.___ nicht getan (Rechtsöffnungsbegehren Rz. 16). Dennoch macht die Beschwerdegegnerin mit ihrer Behauptung, dass in den bisherigen Unterhaltszahlungen weiterhin Unterhalt für C.___ miteingerechnet gewesen sei, C.___s Unterhalt implizit geltend. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In den im Zeitraum vom September 2023 bis Juli 2024 geleisteten Unterhaltsbeiträgen ist kein Unterhalt für den bereits volljährigen C.___ enthalten. Der Beschwerdeführer hat entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin denn auch nie anerkannt, dass die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge auch für C.___ bestimmt gewesen seien.

5. Es ist unbestritten, dass an die Schuld von CHF 64'296.00 ein Betrag von CHF 61'904.00 bezahlt ist. Demnach wird gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 2'392.00 zzgl. Verzugszins von 5 % ab 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinaus wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 21. Februar 2025 aufgehoben.

6. Der Betrag von CHF 2'392.00 entspricht weniger als 10 % der ursprünglichen Forderung von CHF 24'988.00. Damit gehen sämtliche Kosten beider Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz betragen CHF 400.00 und werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 68 SchKG).

8. Entgegen § 160 Abs. 1 Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) hat der Amtsgerichtspräsident den Parteien keine Gelegenheit zur Einreichung einer (ergänzten) Honorarnote gegeben. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers mit seiner Gesuchsantwort eingereichte Honorarnote erscheint übersetzt. Die Überlegungen des Vorderrichters zur Bemessung der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin können auf die Bemessung der Parteientschädigung für den Beschwerdeführer übertragen werden. Diese wird demnach auf CHF 1'447.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 750.00 und werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die von ihm bevorschussten Kosten zu ersetzen (Art. 68 SchKG).

10. Für das Verfahren vor Obergericht hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte, die zweitinstanzliche Parteientschädigung sei usanzgemäss festzulegen. Die Höhe der Parteientschädigung wird in Anlehnung an die Honorarnote der Beschwerdegegnerin auf CHF 860.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025 aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 2'392.00 zzgl. Verzugszins von 5 % ab 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.

3.      B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.      B.___ hat  A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu bezahlen.

5.      B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihm bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen.

6.      B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 860.05 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Graf

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2026 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 4D_52/2025).