Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 5. Juni 2025    

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Schlichtung - Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit E-Mail vom 6. Januar 2025 gelangte A.___ (im Folgenden: Kläger oder Beschwerdeführer) ans Richteramt Solothurn-Lebern mit dem Begehren, ein Schlichtungsgesuch gegen B.___ (im Folgenden: Beklagter oder Beschwerdegegner) mündlich zu Protokoll geben zu wollen.

 

2. Am 8. Januar 2025 erfolgte die Protokollaufnahme vor dem Richteramt Solothurn-Lebern. Dabei stellte und begründete der Kläger folgende Rechtsbegehren:

«

1.    Wenn das Gericht der Meinung sei, der Kläger könne das Gericht nicht selbst bestreiten, so sei er zu verbeiständen.

2.    Es wird die unentgeltliche Rechtspflege wegen offenkundiger Mittellosigkeit beantragt.

3.    Es sei die Widerrechtlichkeit des Verhaltens von Herrn B.___ festzustellen.

4.    Es sei Herrn B.___ zu untersagen, die wahrheitswidrigen Behauptungen weiter zu verbreiten bzw. aufrechtzuerhalten.

5.    Eventualiter distanziere sich Herr B.___ öffentlich von seinen Aussagen und entschuldigt sich beim Kläger.

6.    Der Entscheid ist auf Kosten von Herrn B.___ im Amtsblatt des Kantons Solothurn zu publizieren.

7.    Herr B.___ hat die noch zu beziffernde Forderung und alle aufgelaufenen Kosten zu bezahlen.»

 

3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 gab der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme und setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 22. April 2025 an.

 

4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 nahm der Beklagte Stellung.

 

5. Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme liess sich der Kläger nicht mehr vernehmen.

 

6. Mit Verfügung vom 9. April 2025 trat der Amtsgerichtspräsident auf das Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2025 zufolge Unzuständigkeit nicht ein, setzte die angesetzte Schlichtungsverhandlung ab und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

 

7. Mit Eingabe vom 16. April 2025 (überbracht am 17. April 2025) beantragte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern wegen notorischer Mittellosigkeit das unentgeltliche Verfahren. Zudem verlangte er eine Wiedererwägung in dem Sinne, dass die abgesetzte Schlichtungsverhandlung vom 22. April 2025 umgehend wieder in Kraft zu setzen sei. Schliesslich stellte er Beweisanträge.

 

8. Zwischen dem 15. und 22. April 2025 stellte der Kläger dem Richteramt Solothurn-Lebern zahlreiche E-Mails zu, worauf die Kanzleimitarbeitende des Richteramts oder der Amtsgerichtspräsident dem Kläger Antwort gaben.

 

9. Mit Verfügung vom 23. April 2025 stellte der Amtsgerichtspräsident die Eingabe des Klägers vom 16. April 2025 sowie die genannten E-Mail-Konversationen dem Beklagten zu. Er wies das Gesuch des Klägers vom 16. April 2025 um unentgeltliche Rechtspflege ab, trat auf das vom Kläger am 16. April 2025 gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies die Beweisanträge des Klägers, die Akten in Sachen [...] sowie das Original der Strafanzeige des Beklagten seien zu edieren, ab.

 

10. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (Postaufgabe am 14. Mai 2025) erhob der Kläger Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Er stellte die folgenden Anträge:

«

1.    Es ist festzustellen, dass ich juristischer Laie bin.

2.    Wegen offenkundiger Mittellosigkeit ist das kostenlose Verfahren durchzuführen.

3.    Der Eingang dieses Schreibens ist mir mittels einfach Post zu notifizieren

4.    Ich bin durch das Gericht zu verbeiständen, weil die Sachlage komplex ist und meine Fähigkeiten und Möglichkeiten überfordert. Es ist offenkundig, dass ich der Sache nicht gewachsen bin. Ich bin mit der Abholung und dem ganzen Gerichtszeugs vollständig überfordert und bedarf dringendst der Hilfe.

5.    Es sind beim Richteramt Solothurn-Lebern sämtliche Akten zum Thema B.___ zu editieren und diesem Verfahren in Kopie beizufügen.

6.    Es sind die Akten [...] sowie die Original-Strafanzeige von B.___ iS Verleumdung, angeblich begangen von A.___, beim Richteramt Solothurn zu editieren und diesem Verfahren in Kopie beizufügen.

7.    Ich werde von der Gemeindepräsidentin [...] bedroht und genötigt. Es läuft ein entsprechendes Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Solothurn. Aus diesem Grunde ist es mir nicht möglich, die Post auf der Gemeindeverwaltung […] aufzusuchen. Schon aus diesem Gründen bedarf ich einer Verbeiständung.

8.    Der Gerichtspräsident Yves Scheidegger ist durch das Obergericht zu befragen, was ich an der persönlichen Audienz vom 22.4.25 gesagt habe und was der Gerichtspräsident Scheidegger begriffen hat.

9.    Sollte diese laienhafte Beschwerdefrist nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so ist mir oder einem verbeiständen Anwalt eine entsprechende Nachfrist zu gewähren.

10.  Es ist ein neuer Schlichtungstermin in Solothurn anzusetzen oder das Amtsgericht dazu aufzufordern.

11.  Es ist eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen und mir und oder dem verbeiständen Anwalt mittels einfacher Post zu notifizieren.

12.  Es ist festzustellen, dass bei der Rechtsmittelfrist von Ziffern 2-4 die Rede ist. Ich kann die Ziffer 4 nicht erkennen. Diese ist noch nachzuliefern.»

 

11. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, wird sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort darüber entschieden.

 

II.

1. Angefochten ist die Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 23. April 2025, mit welcher der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Klägers vom 16. April 2025 um unentgeltliche Rechtspflege abwies, auf das vom Kläger am 16. April 2025 gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Beweisanträge des Klägers, die Akten in Sachen [...] sowie das Original der Strafanzeige des Beklagten seien zu edieren, abwies.

 

2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2025 mit keinem Wort mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Vielmehr macht er angeblich rechtlich relevante Ausführungen und führt insbesondere aus, inwiefern er der Meinung sei, dass der Beschwerdegegner ihn schriftlich verleumdet habe und dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege. Er bezieht sich in seiner Beschwerde hauptsächlich auf die nicht angefochtene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. April 2025. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben sollte. Die Erwägung der Vorinstanz, die Zivilprozessordnung kenne – mit Ausnahme von prozessleitenden Verfügungen – keine Wiedererwägung, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, ist nicht zu beanstanden. Da es das Institut der Wiedererwägung im Zivilprozess nicht gibt, ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen. Schliesslich gibt es gegen die Abweisung von Beweisanträgen kein Rechtsmittel. Soweit in der Beschwerde neue Rechtsbegehren gestellt oder Tatsachenbehauptungen gemacht werden, ist darauf gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht weiter einzugehen.

 

3. Der Vollständigkeit halber wird im Nachfolgenden auf die einzelnen Rechtsbegehren eingegangen. Der Beschwerdeführer weist für sein Rechtsbegehren 1 keinerlei Feststellungsinteresse aus. Darauf ist nicht einzutreten. Mit Rechtsbegehren 2 beantragt der Beschwerdeführer «wegen offenkundiger Mittellosigkeit […] das kostenlose Verfahren». Hierzu ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht kostenlos ist. Entweder übernehmen die Parteien, je nach Verfahrensausgang, die Kosten, oder vorab – bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der Staat. Allerdings ist zu betonen, dass es sich bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um eine Schuld derjenigen Partei handelt, zu deren Lasten die Kosten auferlegt wurden. Zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen zweierlei Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und keine Aussichtslosigkeit. Da die vorliegende Beschwerde von Beginn weg aussichtslos war, ist die Mittellosigkeit gar nicht erst zu prüfen und nicht weiter von Belang. Da das Verfahren ohne Instruktion erledigt wird, wird dem Beschwerdeführer nicht, wie mit Rechtsbegehren 3 beantragt, sein Schreiben «mittels einfach Post» notifiziert. Bezüglich Rechtsbegehren 4 und 7 ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht selbst in der Lage wäre, eine Rechtsvertretung zu engagieren. Die Rechtsbegehren sind abzuweisen. Die Rechtsbegehren Nrn. 5 und 6 beziehen sich in keiner Weise auf das vorliegende Verfahren, auf diese ist nicht einzutreten. Zu Rechtsbegehren 8 ist auszuführen, dass es keinen Gerichtspräsidenten beim Richteramt Solothurn-Lebern mit Namen Yves Scheidegger gibt. Zudem bezieht sich auch dieses Rechtbegehren nicht auf das vorliegende Verfahren. Auf das Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Die Gewährung einer Nachfrist, wie mit Rechtsbegehren 9 beantragt, ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Das Rechtsbegehren 9 ist abzuweisen. Rechtsbegehren 10 kann nicht stattgegeben werden, da die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. April 2025 nicht angefochten wurde. Wie bereits erwähnt und die Vorinstanz zurecht ausführte, kennt die Zivilprozessordnung – mit Ausnahme von prozessleitenden Verfügungen – keine Wiedererwägung. Darauf ist nicht einzutreten. Rechtsbegehren 11 wird insofern erfüllt, als dass vorliegendes Urteil erlassen wird. Bezüglich Rechtsbegehren 12 ist auszuführen, dass mit «Ziffer 4» die Ziffer 4 in der Verfügung vom 23. April 2025 gemeint ist («Die Beweisanträge des Klägers, die Akten in Sachen [...] sowie das Original der Strafanzeige des Beklagten seien zu edieren, werden abgewiesen»).

 

4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Wie oben bereits ausgeführt, erweist sich das Verfahren von Vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann. Die Kosten belaufen sich auf CHF 300.00. Sie werden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde von A.___ vom 14. Mai 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 werden A.___ auferlegt.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Hasler