Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 28. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann  

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ SA,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    B.___, vertreten durch Advokat Lorenz Lauer,

2.    C.___, vertreten durch Advokat Daniel Häring,

3.    D.___, vertreten durch Advokat Daniel Häring,

 

Beschwerdegegner

  

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ SA (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. November 2024 in der gegen B.___, C.___ und D.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'400'000.00 (Kapital) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF 30'887.50 (Zinsen vom 1. Juli 2022 bis 23. Dezember 2022) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF 1'184.44 (Vorfälligkeitsentschädigung) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF 1'000.00 (Kreditsaldierungsgebühren) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022 sowie CHF 826.60 (Betreibungskosten) nebst Zinsen zu 5 % seit 26. Juni 2023, total CHF 1'433'898.54 nebst Zinsen und Spesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.

 

2. C.___ und D.___, beide vertreten durch Advokat Daniel Häring, beantragten mit Stellungnahme vom 21. Januar 2025 die Sistierung des Verfahrens bis zur Veräusserung der Liegenschaft [...]. Die Gesuchstellerin sprach sich am 6. Februar 2025 gegen eine Sistierung des Verfahrens aus. Die Amtsgerichtspräsidentin wies den Antrag von C.___ und D.___ um Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 7. Februar 2025 ab.

 

3. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2025 beantragten C.___ und D.___ die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Ferner beantragten sie die Vereinigung der beiden Rechtsöffnungsverfahren DTZPR.2024.[...] und DTZPR.2024.[...].

 

4. Am 31. März 2025 resp. 14. April 2025 liessen sich die Gesuchstellerin sowie C.___ und D.___ erneut in der Angelegenheit vernehmen.

 

5. Am 2. Mai 2025 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes begründetes Urteil:

 

1.    Der Verfahrensantrag auf Vereinigung der Rechtsöffnungsverfahren DTZPR.2024.[...] und DTZPR.2024.[...] wird abgewiesen.

2.    Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 26. Juni 2023 wird vollständig abgewiesen.

3.    Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

6. Frist- und formgerecht erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2025 Beschwerde gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei das Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 2. Mai 2025 (DTZPR.2024.[...]-ADTMAG), Dispositiv-Ziff. 2-4, aufzuheben.

2.    In Gutheissung der Beschwerde sei wie folgt zu erkennen:

a)    In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck (Beilage A) sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für:

i)      CHF 1'400'000.00 Kapital nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B);

ii)     CHF 30'887.50 Zinsen vom 1. Juli 2022 bis 23. Dezember 2022 nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B);

iii)   CHF 1'184.44 Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B und I);

iv)   CHF 1'000.00 Kreditsaldierungsgebühren nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B);

v)    CHF 826.60 Betreibungskosten nebst Zinsen zu 5.000 % seit 26. Juni 2023 (Beilage A);

b)    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten/Beschwerdegegner.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner.

 

7. C.___ und D.___ beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

8. B.___, vertreten durch Advokat Lorenz Lauer, verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2025 auf eine eigene Stellungnahme und schloss sich den Ausführungen von C.___ und D.___ an.

 

9. Advokat Lorenz Lauer reichte am 4. September 2025 seine Honorarnote zu den Akten, wozu C.___ und D.___ am 17. September 2025 Stellung nahmen. Advokat Daniel Häring stellte seine Entschädigung in das Ermessen des Gerichts.

 

10. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Anlass zur Beschwerde gab die Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die Vorinstanz.

 

2. Die Vorinstanz prüfte die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel aufgeführten Forderung anhand der Schuldbriefforderung. Die Beschwerdeführerin habe keinen amtlichen Grundbuchauszug des Grundbuchamtes Dorneck, sondern einen Terravis-Grundbuchauszug des Grundstücks [...] eingereicht. Aus dem eingereichten Grundbuchauszug ergebe sich bloss, wer Gläubiger, nicht aber wer Schuldner des Register-Schuldbriefs sei. Demgegenüber habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihrem Rechtsöffnungsgesuch den Pfandvertrag, aufgrund dessen der Register-Schuldbrief errichtet worden sei, beizulegen, damit die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner überprüft und ein allfälliger Schuldnerwechsel hätte festgestellt werden können. Insbesondere könne der mit dem Gesuch eingereichte Vertrag zu Sicherungszwecken den fehlenden Pfandvertrag nicht ersetzen, denn auch aus dessen Inhalt lasse sich nicht schliessen, wer genau Schuldner der Grundpfandforderung sein solle. Da die Identität zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner, welche von Amtes wegen zu überprüfen sei, nicht geprüft werden könne, sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

 

3. Vor der Rechtsmittelinstanz wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst und im Wesentlichen dagegen ein, sie habe bei Gericht nicht nur einen Auszug von Terravis als Beweis für das Bestehen des Pfands, sondern auch einen Vertrag zu Sicherungszwecken eingereicht, mit dem B.___ und C.___ der Bank einen Register-Schuldbrief im 1. Rang in Höhe von CHF 1'400'000.00 zu Lasten der Parzelle [...] übereignen, als Sicherheit für sämtliche Forderungen, welche die Bank ihnen gegenüber erheben sollte, insbesondere doch als Sicherstellung für das Hypothekardarlehen. Im Gegensatz zur Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts enthalte der Vertrag zu Sicherungszwecken unter Punkt 4 eine Erklärung von B.___ und C.___, in der Letztere sich zu Schuldnerinnen der Schuld aus dem Grundpfand erklärten: «Der/die Sicherungsgeber anerkennt bzw. anerkennen ausdrücklich seine/ihre persönliche Verpflichtung als Schuldner, die sich aus den Grundpfandtiteln ergeben, der Bank bis zur Summe bzw. Höchstsumme der Kapitalbeträge, zuzüglich allfälliger Zinsen für 3 Jahre und der laufenden Zinsen, übertragen wurden.» Es erscheine somit offensichtlich, dass die Identität zwischen dem betriebenen Schuldner und dem Schuldner des der Bank als Sicherheit übereigneten Schuldbriefs durch den Vertrag zu Sicherungszwecken belegt werde, mittels welcher sich B.___ und C.___ durch einseitige Erklärung zu Schuldnerinnen erklärt hätten.

 

4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen drei Identitäten zu prüfen: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel bezeichneten Forderung (BGE 143 III 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2018 E. 6.2.4.2).

 

4.2 Provisorische Rechtsöffnung kann für das Pfandrecht erteilt werden, wenn eine unterzeichnete oder in öffentlicher Urkunde festgestellte Pfandanerkennung vorliegt. Bei den Grundpfandrechten erfolgt dies durch einen Grundbuchauszug, durch den Errichtungsvertrag – versehen mit dem Eintragungsvisum des Grundbuchamtes – oder durch den Grundpfandtitel, den Papier-Schuldbrief, die Bescheinigung des Grundbuchamtes gemäss Art. 149 der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) über den Registerschuldbrief oder die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 169, m.w.H.). In einem Urteil zu einem sicherungsübereigneten Namenschuldbrief hielt das Bundesgericht am 6. November 2007 fest, dass ein Schuldbrief im Sinn einer zusammengesetzten Urkunde gemeinsam mit einer gegengezeichneten Sicherungsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel gelte, sofern darin die persönliche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Schuldbrief anerkannt worden sei (vgl. BGE 134 III 71 E. 3). Diese Rechtsprechung wurde in späteren Urteilen des Bundesgerichts bestätigt (vgl. BGE 140 III 26 E. 4, BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Beim Register-Schuldbrief entstehen sowohl die Schuldbriefforderung als auch das Grundpfandrecht mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 857 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Die Ausstellung des Pfandtitels entfällt, weshalb in der Zwangsvollstreckung an dessen Stelle ein Auszug aus dem Grundbuch über den Eintrag des Register-Schuldbriefes tritt. Dieser Auszug ist ebenfalls eine öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB, die in Verbindung mit dem Nachweis des Schuldners – gleich wie bei einem Papier-Schuldbrief, aus welchem letzterer nicht hervorgeht – als provisorischer Rechtsöffnungstitel gilt (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Mai 2018, KSK 18 15 E. 4.4.4). Das Kantonsgericht von Graubünden erachtete einen Grundbuchauszug, welcher eine Partei als Gläubigerin einer Schuldbriefforderung ausweist zusammen mit einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aus welchem die Schuldnerstellung der Gegenpartei hervorgehe, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Mai 2018, KSK 18 15 E. 5.1). Das Kantonsgericht von Graubünden qualifizierte in einem früheren Entscheid vom 27. November 2017 Grundbuchauszüge, welche den Register-Schuldbrief belegten, sowie einen Nachtrag zum Register-Schuldbrief, welcher eine unterschriftliche Anerkennung des Schuldners für eine Schuld- und Pfandsumme enthalte, als Titel für das Pfandrecht und hielt fest, dass aus der Sicherungsvereinbarung hervorgehe, dass der Kreditnehmer die Schuldpflicht für die Schuldbriefforderung anerkenne (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2017, KSK 17 43 E. 6.1).

 

4.3 Die Beschwerdeführerin reichte dem Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. November 2024 einen Grundstück-Auszug Terravis ein, auf welchem ein Register-Schuldbrief für CHF 1'400'000.00 zu Gunsten der Gläubigerin: A.___ SA, als Grundpfandrecht eingetragen ist. Ausserdem reichte sie einen Vertrag (zu Sicherungszwecken) vom 13. November 2015 resp. 9. Dezember 2015 ein. Dieser wurde zwischen C.___ und B.___ einerseits sowie der Beschwerdeführerin andererseits abgeschlossen und hält in Ziff. 1 fest: «Die Bank besitzt bzw. erwirbt als Sicherheit das Eigentum aus nachstehenden angegebenen Grundpfandtiteln: CHF 1'400'000.00 Register-Schuldbrief, ausgestellt am 20. März 2015, Ref. Nr -/-, im 1. Rang lastend auf Parzelle Nr. [...], GB [...] Eigentümer C.___, B.___.» Gemäss Ziff. 2 des Vertrags (zu Sicherungszwecken) wurden die Grundpfandtitel zu Eigentum der Bank als Sicherheit für alle Forderungen gegenüber C.___ und B.___ übertragen, die sich aus schon abgeschlossenen oder in Zukunft im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit der Bank noch abzuschliessenden Verträgen ergeben, einschliesslich aller Aufwendungen sowie gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten. In Ziff. 4 anerkennen die Sicherungsgeber (C.___ und B.___) ausdrücklich ihre persönliche Verpflichtung als Schuldner, die sich aus den Grundpfandtiteln ergeben, die der Bank bis zur Summe bzw. Höchstsumme der Kapitalbeträge, zuzüglich der fälligen Zinsen für 3 Jahre und der laufenden Zinsen, übertragen wurden. Der Vertrag (zu Sicherungszwecken) wurde von sämtlichen Beschwerdegegnern, wie auch von Vertretern der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Der Grundstück-Auszug Terravis, auf welchem ein Register-Schuldbrief als Grundpfandrecht eingetragen ist, stellt zusammen mit dem Vertrag (zu Sicherungszwecken) vom 13. November 2015 resp. 9. Dezember 2015 eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Daraus lässt sich insbesondere die von der Vorinstanz zu Unrecht verneinte Identität zwischen den Betriebenen und den im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldnern feststellen. Die Identität zwischen der Betreibenden und der im Register-Schuldbrief bezeichneten Gläubigerin war bereits vor der Vorinstanz unbestritten. Dasselbe gilt für die Identität der betriebenen und der im Register-Schuldbrief bezeichneten Forderung.

 

5. Die Beschwerde ist gestützt auf die obigen Ausführungen teilweise gutzuheissen und Ziff. 2-4 des Urteils der Vorinstanz vom 2. Mai 2025 sind aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Kündigung gültig war und provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Obwohl die Beschwerde nicht vollumfänglich gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziff. 2-4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 2. Mai 2025 werden aufgehoben und das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    B.___, C.___ und D.___ haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 (unter solidarischer Haftbarkeit) zu bezahlen. Der von der A.___ SA geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann