Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Denise Büschi,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostennote
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Ab dem 8. September 2023 führten die Ehegatten A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren. An der ersten Eheschutzverhandlung vom 5. Dezember 2023 schlossen die Parteien eine Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 bewilligte die Amtsgerichtspräsidentin beiden Ehegatten ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege. Der Ehefrau wurde Rechtsanwältin Clivia Wullimann und dem Ehemann Rechtsanwältin Denise Büschi beigeordnet. An der zweiten Eheschutzverhandlung vom 18. September 2024 war der Ehemann nicht persönlich anwesend, weil er wegen Verhandlungsunfähigkeit dispensiert worden war. Die Amtsgerichtspräsidentin unterbreitete den Parteien eine Vereinbarung, mit welcher sich die Ehefrau einverstanden erklärte. Nachdem die Trennungsvereinbarung auch vom Ehemann unterzeichnet worden war, genehmigte die Amtsgerichtspräsidentin die beiden von den Ehegatten geschlossenen Trennungsvereinbarungen mit Urteil vom 14. Oktober 2024.
2. In ihrer Kostennote vom 3. Oktober 2024 machte Rechtsanwältin Denise Büschi einen Aufwand von 56.85 Stunden geltend. Die in Rechnung gestellten Auslagen betragen CHF 565.40 (ohne MWST). Daraus ergibt sich ein geltend gemachter Honoraranspruch von total CHF 12’263.80 (inkl. Auslagen und MWST).
3. Im Urteil vom 14. Oktober 2024 setzte die Amtsgerichtspräsidentin die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen fest. Diejenige von Rechtsanwältin Denise Büschi kürzte sie um 15.06 Stunden auf 41.79 Stunden. Von den geltend gemachten Auslagen von CHF 565.40 berücksichtigte sie CHF 250.00 (beides ohne MWST). Insgesamt sprach die Amtsgerichtspräsidentin Rechtsanwältin Denise Büschi einen Honoraranspruch von CHF 8’876.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu (Ziffer 9). Die Entschädigung von Rechtsanwältin Clivia Wullimann legte sie für einen Aufwand von 28.39 Stunden auf CHF 6’332.35 (inkl. Auslagen und MWST) fest.
4. Gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin reichte Rechtsanwältin Denise Büschi (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 24. Januar 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht ein. Sie verlangt, die angefochtene Ziffer sei aufzuheben und ihre Entschädigung sei auf CHF 12’263.80 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, u.K.u.E.F.
5. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 verzichtete die Amtsgerichtspräsidentin unter Hinweis auf das begründete Urteil auf eine Stellungnahme.
6. Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Bei der Begründung der Kürzungen hat die Amtsgerichtspräsidentin vorab festgehalten, dass es sich sicherlich um einen ungewöhnlichen Fall mit naturgemäss höherem Aufwand handle. Dies sei bei den Kürzungen berücksichtigt worden. Sie führte vier Kategorien von Gründen für die Kürzungen an:
- Grund 1: übermässige Klientenkontakte und Korrespondenz mit Dritten
- Grund 2: Vergleich mit Verfahrensakten
- Grund 3: Vergleich mit Kostennote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann
- Grund 4: Kanzleiarbeit
Die Kürzungen der einzelnen Aufwandpositionen werden im angefochtenen Urteil in einer Tabelle mit der Angabe des jeweiligen Grundes dargestellt. Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.
1.2 In Bezug auf die übermässigen Klientenkontakte und Korrespondenz mit Dritten (Grund 1) ist die Amtsgerichtspräsidentin der Auffassung, in der Honorarnote würden überdurchschnittlich viele Telefonate und E-Mails vom und an den Ehemann verrechnet. Diese Häufigkeit übersteige das Mass an Aufwand, das für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich sei. Die entsprechenden Aufwandpositionen würden ermessensweise und im Vergleich der verrechneten Korrespondenzen in den vorherigen und nachfolgenden Tagen gekürzt. Bei den Leistungen mit Dritten (Grund 1) würden Tätigkeiten verrechnet, deren Gründe nicht ersichtlich seien und die nicht massgebend für das Verfahren erscheinen würden.
1.3 Der Vergleich mit den Verfahrensakten (Grund 2) zeige, dass in der Kostennote Leistungen verrechnet würden, welche nicht den Akten entsprächen. Insbesondere gäbe es Zeitaufwände, die nicht im Verhältnis mit dem tatsächlichen Umfang der Eingabe seien.
1.4 Weiter würden im Vergleich mit der Kostennote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann (Grund 3) vereinzelte Leistungen als nicht gerechtfertigt erscheinen. So verrechne Rechtsanwältin Denise Büschi diverse Leistungen, die in der Kostennote der Gegenanwältin nicht aufgeführt seien. Zudem falle auf, dass gleiche Leistungen der beiden Anwältinnen in den jeweiligen Honorarnoten mit unterschiedlich hohem Zeitaufwand verrechnet würden.
1.5 Weiter qualifizierte die Amtsgerichtspräsidentin gewisse einfache Korrespondenzen als Kanzleiarbeit (Grund 4), die nicht als Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin entschädigt werden könnten.
1.6 Die Auslagen von CHF 565.40 kürzte die Amtsgerichtspräsidentin auf das Mass der Auslagen von Rechtsanwältin Clivia Wullimann im Betrag von CHF 250.00, da diese über denselben Aktenumfang verfügt habe.
2. Die Beschwerdeführerin stimmt der Amtsgerichtspräsidentin darin zu, dass es sich um einen ungewöhnlichen Fall mit naturgemäss höherem Aufwand gehandelt habe. Zu den übermässigen Klientenkontakten und der Korrespondenz mit Dritten trägt sie vor, es gehöre zu den zwingend zu erbringenden Obliegenheiten einer Anwältin, den Sachverhalt zu eruieren und die Beweismittel zusammenzustellen. Die massiven Vorwürfe der Ehefrau, der Antrag um Erlass einer superprovisorischen Verfügung (Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Sohn) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätten ein sauberes und rasches Vorgehen von Anfang an unabdingbar gemacht. Damit hätte verhindert werden sollen, dass aussichtslose Anträge gestellt würden und insbesondere der Kontakt zwischen Kindsvater und Kind nicht völlig abbreche. Sodann geht sie auf die einzelnen Aufwandpositionen ein. Auch bei den anderen Kürzungsgründen (Gründe 2 - 4) äussert sich die Beschwerdeführerin zu den einzelnen beanstandeten Aufwandpositionen. Auch darauf wird im Folgenden einzugehen sein.
3. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art. 321 N 15).
4.1 Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (vgl. Urteil 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 2.2; 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6). Wie das Bundesgericht greift auch die kantonale Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines unentgeltlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 70 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der geboten ist (vgl. auch Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz. 456 zur «angemessenen Entschädigung»). Richtschnur für die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist der Handlungsspielraum, den er zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Abzustellen ist auf den Aufwand, welchen ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird sodann immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und der Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzusetzen. Unbeachtlich sind Mindestzeiteinheiten für Kurzaktivitäten wie Terminabsprachen, Entgegennahme von Vorladungen usw. (Frey, a.a.O., S. 635). Sie sind sicher nicht jedes Mal zu entschädigen, zumal sie mit nicht entschädigungsberechtigtem Kanzleiaufwand vergleichbar sind. Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Frey, a.a.O., S. 635 f). Neben den richterlichen Erfahrungswerten ist bei der Bemessung der Entschädigung überdies der Vergleich mit der Kostennote des Gegenanwaltes ein entscheidendes Kriterium.
5. Die Amtsgerichtspräsidentin und die Beschwerdeführerin sind sich darüber einig, dass der vorliegende Fall ungewöhnlich war und deshalb einen höheren Aufwand verursacht hat. So hat die Ehefrau bereits mit ihrem Eheschutzgesuch gravierende Vorwürfe gegen ihren Ehemann erhoben und ein superprovisorisches Annäherungs- und Kontaktverbot beantragt. Gegen den Ehemann wird bei der Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, eventuell schwerer/einfacher Körperverletzung, eventuell Freiheitsberaubung geführt. Der gemeinsame Sohn besucht wegen einer Beeinträchtigung das Sonderpädagogische Zentrum [...]. Schon vor der Einreichung des Eheschutzgesuchs bestand eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Zugunsten des Kindes wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Für die erste Verhandlung vom 5. Dezember 2023 wurden zwei Polizeibeamte aufgeboten und die Ehefrau hat an der Verhandlung in einem separaten Raum per Video teilgenommen, sodass ein direkter Kontakt zwischen den Ehegatten vermieden werden konnte. Nach der Verhandlung wurde ein Bericht zur gesundheitlichen Situation des Ehemannes eingeholt. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 16. Februar 2024 werden die folgenden Hauptdiagnosen genannt: Organische wahnhafte schizophrenieforme Störung, paranoide Schizophrenie, Parkinsonsyndrom, Diabetes mellitus Typ 2, akute Covid-19 Infektion, Multiple Sklerose, St. N. Hyponatriämie 11/23. Weiter musste dem Ehemann erneut superprovisorisch verboten werden, mit der Ehefrau oder mit dem gemeinsamen Sohn direkt oder via Dritte (Grossmutter väterlicherseits) durch Abpassen des Schulbusses oder durch Erscheinen am Schulort Kontakt aufzunehmen. Zudem war der Ehemann umtriebig, hat den Familienbegleiter bedroht, die Kanzlei der Gegenanwältin aufgesucht sowie von sich aus das Gericht angerufen und aufgesucht. Schliesslich mussten auch die bewilligten Kontakte des Ehemannes mit seinem Sohn verschiedentlich angepasst werden. Dementsprechend musste die Amtsgerichtspräsidentin in rascher Abfolge zahlreiche Verfügungen erlassen. Für die Verhandlung vom 18. September 2024 wurde der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dispensiert.
6. Aus dieser Zusammenfassung der Umstände des vorliegenden Falles geht klar hervor, dass dieser ungewöhnlich war, ausserordentliche Besonderheiten aufwies und damit auch sehr aufwendig war. Ausserordentlich ist indessen auch die Höhe der für ein Eheschutzverfahren geltend gemachten Entschädigung von CHF 12’263.80. Diese ist fast doppelt so hoch wie diejenige der Gegenanwältin Clivia Wullimann von CHF 6’332.35. Andererseits war der Klient der Beschwerdeführerin offensichtlich schwierig und umtriebig. Dieser war deshalb nicht leicht zu führen und auch in seinem Kommunikationsverhalten nicht vollständig kontrollierbar. Dennoch ist festzuhalten, dass die Gegenanwältin in demselben Verfahren tätig war. Für die Amtsgerichtspräsidentin bestand demnach offensichtlich Anlass, die Kostennote der Beschwerdeführerin eingehend zu prüfen. Aus diesen allgemeinen Feststellungen lässt sich allerdings nichts Konkretes ableiten, genauso wenig wie sich die zugesprochene Entschädigung gestützt auf die allgemeine Begründung der Kürzung durch die Amtsgerichtspräsidentin und aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin überprüfen lässt. Wie bereits angekündigt, wird nachfolgend im Einzelnen auf die gekürzten Aufwandpositionen eingegangen. Bei der nachfolgenden Prüfung wird der tabellarischen Aufstellung der Kürzungen der Vorinstanz gefolgt und zuerst die entsprechende Position wiedergegeben, wie sie in der Kostennote formuliert ist. Gleich darunter wird entsprechend der Tabelle der geltend gemachte Aufwand, der gewährte Aufwand (beides jeweils in Stunden) sowie der für die Kürzung angeführte Grund wiedergegeben. Im Anschluss darauf wird die jeweilige Position gewürdigt.
15.09.2023 Eingabe RA S-L, Abklärungen Steueramt u. Bank, Besprechung KI.
geltend gemacht 1.25 gewährt 0.2 Grund 1
21.09.2023 Besprechung mit KI., Aktenübergabe, Tel. v. KaPo, Notiz
geltend gemacht 2.33 gewährt 0.1 Grund 1
Die Beschwerdeführerin hat am 25. und am 29. September 2023 Eingaben an das Richteramt verfasst. In keiner dieser Eingaben wird auf eine Auskunft der Kantonspolizei abgestellt, sondern auf die Ausführungen des Klienten. Auch hier genügt die blosse Behauptung, diese Abklärung sei absolut notwendig gewesen, nicht, um eine willkürliche Ermessensausübung der Amtsgerichtspräsidentin aufzuzeigen. Die Kürzung ist gerechtfertigt, zumal schon am 14., 18. und 19. September und anschliessend am 25., 26. und 27. September 2023 Klientenkontakte stattgefunden haben.
25.09.2023 Sichtung Verfügung, mehr. Tel. u Mails an [...] u. KI.
geltend gemacht 0.67 gewährt 0.1 Grund 1
Der Sozialpädagoge der [...] hat am 18. September 2023 einen Antrag auf eine einmalige Aufhebung des Annäherungsverbots gestellt. Dieser Antrag ist begründet. Es ist nicht ersichtlich, wieso für die Stellungnahmen vom 25. und vom 29. September 2023 eine Kontaktaufnahme mit dem [...] nötig gewesen sein soll. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
03.10.2023 Mail v./a. AKSO, Verfügung inkl. Beilagen
geltend gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 1
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2023 Verfügungen der AKSO eingereicht. Wieso sie diese selbst bei der AKSO einverlangt hat, erklärt sie nicht. Die blosse Behauptung, dies sei absolut notwendig gewesen, genügt nicht. Es muss auch von einem schwierigen Klienten verlangt werden, dass er die benötigten Belege seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin übergibt. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
19.10.2023 Abklärung, BWM, Finalisierung Eingabe v. 19.10.2023, Tel. an. […], Notiz
geltend gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 2
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt, hat die Amtsgerichtspräsidentin die am 19. Oktober 2023 verfasste Eingabe der Beschwerdeführerin übersehen. Mit dieser wird unter anderem auch ein Bericht der Kantonspolizei eingereicht. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.23 Stunden zu erhöhen.
24.10.2023 Mail von KI. inkl. Unterlagen, Notiz
geltend gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 1
Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie die eingehenden E-Mails ihres Klienten prüfen muss, insbesondere wenn er damit Unterlagen eingereicht – was im Übrigen belegt, dass er selbst die erforderlichen Belege beschaffen kann. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 5. Dezember 2023 auch weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.23 Stunden zu erhöhen.
28.11.2023 Verfügung inkl. Beilage, Brief u. Tel. an KI., Schreiben an Ärzte
geltend gemacht 0.91 gewährt 0.5 Grund 1
Der Verlaufsbericht des [...] vom 20. November 2023 thematisiert den Gesundheitszustand des Ehemannes. Dieser Bericht wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2023 zugestellt. Es bestand daher Anlass für die Beschwerdeführerin, Abklärungen über den Gesundheitszustand ihres Klienten vorzunehmen. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll war der Gesundheitszustand des Ehemannes auch Thema der Verhandlung vom 5. Dezember 2023 (Seite 3 unten). Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.41 Stunden zu erhöhen.
04.12.2023 Verfügung inkl. Beilage, Tel. u. Akten v. KI., UHB, BWM
geltend gemacht 1.08 gewährt 0.5 Grund 1 + 2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe an diesem Tag die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von 29. November 2023 erhalten und bearbeitet. Der Verfügung sei der Zwischenbericht des [...] vom 24. November 2023 beigelegen. Entgegen den Ausführungen der Amtsgerichtspräsidentin gab es demnach eine Verfügung, die von der Beschwerdeführerin bearbeitet wurde. Offenbar hat die Amtsgerichtspräsidentin diese Verfügung übersehen. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.58 Stunden zu erhöhen.
08.12.2023 Tel. von KI. (Kinderrente)
geltend gemacht 0.08 gewährt 0.0 Grund 1
Der Ehemann hat sich in der Trennungsvereinbarung vom 5. Dezember 2023 dazu verpflichtet, sämtliche für seinen Sohn bezogenen Kinderrenten an die Kindsmutter weiterzuleiten und die direkte Auszahlung an diese zu veranlassen (Ziffer 9). Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Telefonanruf entgegengenommen hat, selbst wenn der Anruf zuerst auf der Kanzlei einging. Der Anruf dauerte schliesslich knapp fünf Minuten. Es ist kleinlich, eine derartige Kleinaktivität in der Honorarnote aufzuführen, zumal es offensichtlich um nichts Wichtiges ging. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
11.12.2023 Kurzbesprechung KI. (Kinderrente, Mietwohnung)
geltend gemacht 0.17 gewährt 0.0 Grund 1
In der Trennungsvereinbarung vom 5. Dezember 2023 wurde die eheliche Wohnung dem Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen (Ziffer 2). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sowie betreffend die Kinderrente nochmals einen kurzen Telefonanruf ihres Klienten entgegennimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.17 Stunden zu erhöhen.
21.12.2023 Tel. von KI. ([...]), Notiz
geltend gemacht 0.08 gewährt 0.0 Grund 1
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Krankenversicherung des Ehemannes in diesem Verfahrensstadium ein Thema gewesen ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Telefonanruf entgegengenommen hat, selbst wenn der Anruf zuerst auf der Kanzlei einging. Der Anruf dauerte schliesslich knapp fünf Minuten. Dennoch ist es kleinlich, eine derartige Kleinaktivität in der Honorarnote aufzuführen, zumal kein Zusammenhang mit den anstehenden Verfahrenshandlungen erkennbar ist. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
09.01.2024 Mails v. [...], Tel. an [...], Tel. v. KI., Eingabe RA S-L, BWM, Korr. KI.
geltend gemacht 0.42 gewährt 0.2 Grund 1
Nach Auffassung der Amtsgerichtspräsidentin sind keine Gründe für E-Mails und Telefonate mit der [...] ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Korrespondenz mit der [...] sei wegen der Vertragstrennung der Parteien absolut notwendig gewesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 9. Januar 2024 das von der Ehefrau am 19. Dezember 2023 unterzeichnete Formular «Vertragstrennung» der [...] eingereicht hat. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hat die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2023 bestritten, dieses Formular erhalten zu haben. Dennoch genügt die blosse Behauptung, die Korrespondenz mit den [...] sei absolut notwendig gewesen, nicht, die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin als falsch hinzustellen. Im Gegenteil zeigen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Klient die Vertragstrennung selbst vornehmen konnte. Ohnehin ist die Regelung der Beziehung des Klienten zu seiner Krankenkasse eine mandatsfremde Aufwendung. Es ist dem Klienten zuzumuten, die Vertragstrennung selbst vorzunehmen (SOG 1990 Nr. 18 E. 4). Die Kürzung ist gerechtfertigt. Der bewilligte Aufwand ist ausreichend für die Eingabe vom 9. Januar 2024.
18.01.2024 Tel. von KI. (EL u. MISA)
geltend gemacht 0.05 gewährt 0.0 Grund 1
Es ist auch hier allenfalls noch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Telefonanruf entgegengenommen hat, selbst wenn der Anruf zuerst auf der Kanzlei einging. Der Anruf dauerte schliesslich knapp drei Minuten. Es ist kleinlich, eine derartige Kleinaktivität in der Honorarnote aufzuführen, zumal es offensichtlich um nichts Wichtiges ging. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
22.01.2024 Tel. v. KI., Tel. u. Mail an GA, Notiz, Tel. u. Mail an [...]
geltend gemacht 0.33 gewährt 0.0 Grund 1 + 3
Der Telefonanruf und das E-Mail an die Gegenanwältin sind in deren Kostennote nicht vermerkt. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass es dabei nicht um eine zeitaufwendige und wichtige Angelegenheit ging. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Amtsgerichtspräsidentin hier eingegriffen hat. Dasselbe gilt für die Korrespondenz mit der [...]. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, die [...] habe den Klienten bei der Anpassung der Ergänzungsleistungsberechnung unterstützt. Bei dieser Sachlage erscheint ein zusätzliches Mitwirken der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht erforderlich. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
24.01.2024 Mail v./a. GA, Tel. v. KI., Notiz
geltend gemacht 0.25 gewährt 0.0 Grund 1 + 3
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe am 23. Januar 2024 eine E-Mail von der Kanzleimitarbeiterin der Gegenanwältin erhalten, die sie am 24. Januar 2024 beantwortet habe. Die E-Mail der Gegenanwältin ist in deren Kostennote nicht vermerkt. Zudem kommt sie nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin von einer Kanzleimitarbeiterin. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass es dabei nicht um eine zeitaufwendige und wichtige Angelegenheit ging. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Amtsgerichtspräsidentin hier eingegriffen hat. Der Aufwand für den Telefonanruf des Klienten lässt sich nicht ermitteln. Es fällt aber auf, dass in diesem Zeitraum fast alle 2 - 3 Tage Telefongespräche stattgefunden haben. Diese sind kaum alle nötig gewesen. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
25.01.2024 Besprechung KI., Tel. Kapo u. RA S-L, Notiz, Tel. an KI.
geltend gemacht 0.50 gewährt 0.0 Grund 1 + 4
Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie sei am 25. Januar 2024 durch das Richteramt Solothurn-Lebern telefonisch informiert worden, dass dem Ehemann ein Rayonverbot auferlegt worden sei. Die Information sei notwendig gewesen, weil die Polizei des Kantons Solothurn die Verfügung vom 25. Januar 2024 vorab per E-Mail erhalten habe. Der Klient habe telefonisch informiert werden müssen, was keine Kanzleiarbeit sei. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Rayonverbot wurde am 25. Januar 2024 erlassen. Darauf musste sie reagieren und ihren Klienten informieren. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.5 Stunden zu erhöhen.
07.02.2024 Tel. KI. (KESB Schreiben; Psychiater) u. Akten v. KI., Notiz
geltend gemacht 0.42 gewährt 0.1 Grund 1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Kostennote den Inhalt des Telefons umschrieben. Über die Nachvollziehbarkeit dieses Aufwandes und dessen Notwendigkeit sagt sie aber auch in ihrer Beschwerde nichts. Eine willkürliche Ermessensausübung ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
12.02.2024 Tel. GP, Notiz
geltend gemacht 0.08 gewährt 0.0 Grund 2
Entgegen der Beschwerde wurde die Streichung dieses Aufwandes begründet, nämlich mit dem Grund 2, dem Vergleich mit den Verfahrensakten. Es ist zwar offensichtlich, dass ein Telefonanruf nicht in den Verfahrensakten erscheint. Der Anruf und die Notiz werden zusammen mit knapp fünf Minuten aufgeführt. Es ist kleinlich, ein derartige Kleinaktivitäten in der Honorarnote aufzuführen, zumal es offensichtlich um nichts Wichtiges ging. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
05.03.2024 Tel. v. KI., Tel. u. Mail an RA W., Notiz, Entwurf Eingabe
geltend gemacht 0.5 gewährt 0.0 Grund 1 + 3
Die Amtsgerichtspräsidentin hat die Kürzung damit begründet, dass das Telefon und die E-Mail an die Gegenanwältin in deren Kostennote nicht aufgeführt sind. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, am 5. März 2024 habe sie der Kanzleimitarbeiterin der Gegenanwältin einen Vorschlag für die Fortführung des Verfahrens telefonisch unterbreitet und zur Sicherheit schriftlich per E-Mail festgehalten. Ihre Eingabe an das Gericht sei am 6. März 2024 ergangen. In der Honorarnote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann ist am 5. März 2024 die Sichtung eines E-Mails der Gegenanwältin vermerkt. In den Verfahrensakten findet sich eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2024. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.5 Stunden zu erhöhen.
12.03.2024 Mail v./a. RA W., Brief an KI.
geltend gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 3
In der Honorarnote der Gegenanwältin ist mit diesem Datum ein E-Mail an die Gegenanwältin und die Klientin/E-Mail Sichtung Gegenanwältin vermerkt. Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor, sie habe eine E-Mail von der Kanzleimitarbeiterin der Gegenanwältin erhalten, wonach der Ehemann deren Kanzlei aufgesucht habe. Sie habe daraufhin antworten und den Ehemann schriftlich instruieren und abmahnen müssen. Daraus wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein grösserer Aufwand erwachsen ist als der Gegenanwältin. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.23 Stunden zu erhöhen.
14.03.2024 Verfügung RA S-L, Finalisierung STN, Korr. KI.
geltend gemacht 2.00 gewährt 0.1 Grund 3
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hat die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 11. März 2024 festgestellt, dass sich die Ehefrau nicht zur Fortführung des Verfahrens geäussert hat. Die Beschwerdeführerin hingegen hat am 14. März 2024 eine vollständige Stellungnahme mit Beilage verfasst und eingereicht. Die Gegenanwältin hat am 13. und 14. März 2024 nur E-Mails gesichtet und versandt. Es ist offensichtlich, dass die Aufwände nicht identisch waren. Die Reduktion auf den Aufwand der Gegenanwältin ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 1.9 Stunden zu erhöhen.
01.05.2024 Tel. von RA S-L, Kurzbesprechung KI.
geltend gemacht 0.17 gewährt 0.0 Grund 1 + 4
Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Amtsgerichtspräsidentin habe die Kurzbesprechung mit dem Klienten übersehen, welche im Zusammenhang mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024 gestanden sei. Der Anruf der Vorinstanz sei notiert, aber nicht im Zeitaufwand aufgeführt worden. Die 0.17 Stunden seien für die Besprechung mit dem Klienten benötigt worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin leuchten ein. Am 29. April 2024 hat die Amtsgerichtspräsidentin als vorsorgliche Massnahme ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Ehemann erlassen. Die Beschwerdeführerin hat dazu am 3. Mai 2024 beim Richteramt einen Antrag eingereicht. Dass sie sich vorher kurz mit ihrem Klienten über diesen Antrag absprechen musste, erscheint zwingend. Die Reduktion ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.17 Stunden zu erhöhen.
06.05.2024 Mail an RA W., Verfügung, Korr. KI.
geltend gemacht 0.25 gewährt 0.1 Grund 1 + 3
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe eine Verfügung inklusive der Vorladung vom 1. Mai 2024 erhalten. Zudem habe sie wiederum eine E-Mail an die Kanzlei der Gegenanwältin senden müssen. Dazu verweist sie auf die Position vom 23. April 2024 «Reminder an RA W.». Die Gegenpartei habe eine Krankenkassenprämie der Visana nicht bezahlt, weil es keine Vertragsabtrennung gegeben habe. Eine Bearbeitung in sechs Minuten sei nicht möglich. Rechtsanwältin Clivia Wullimann hat in ihrer Kostennote die Sichtung der Verfügung und der Vorladung des Richteramts sowie des E-Mails der Beschwerdeführerin aufgeführt. Der Aufwand für das Verfassen einer E-Mail ist grösser als derjenige, um diese bloss zu sichten. Dennoch ist das Verfassen einer Zahlungserinnerung keine langwierige Angelegenheit. Ohnehin ist es dem Klienten zuzumuten, die Zahlungserinnerung selbst vorzunehmen (SOG 1990 Nr. 18 E. 4). Die Kürzung ist gerechtfertigt.
04.07.2024 Mail an RA W, Brief an KI., Mail von Kanzlei W., Tel. v. KI.
geltend gemacht 0.5 gewährt 0.14 Grund 3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Gegenanwältin informiert, dass ihr Klient seinen Sohn nicht gemäss Vereinbarung telefonisch habe erreichen können. Der Klient sei schriftlich und telefonisch darüber instruiert worden, wie er künftig vorzugehen habe. Gleichentags habe die Kanzlei der Gegenanwältin eine E-Mail betreffend den [...]-Rechnungen erhalten. Der Aufwand sei notwendig gewesen. Rechtsanwältin Clivia Wullimann hat in ihrer Honorarnote die Sichtung zweier E-Mails der Gegenanwältin notiert. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin treffen nur teilweise zu. Die Vertragsbeziehung des Klienten zu seiner Krankenkasse hängt nicht mit dem Eheschutzverfahren zusammen. Die Reduktion ist teilweise gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist ermessensweise um 0.11 Stunden zu erhöhen.
27.09.2024 mehr. Tel.-vers. an KI., Eingabe RA S-L, Mail an KI.
geltend gemacht 0.42 gewährt 0.0 Grund 1 + 4
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe u.a. bei der Vorinstanz um Fristerstreckung ersucht und die Eingabe elektronisch eingereicht. Die Kanzlei könne die Eingabe zwar vorbereiten, allerdings nicht elektronisch signieren und einreichen. Dies könne nur sie selbst. Das Versenden eines Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur dauert nicht länger als 5 Minuten, selbst wenn die Beschwerdeführerin das Versenden selbst übernimmt. Bei beidem handelt sich um eine Kurzaktivität. Die Anrufversuche beim Klienten kann ohne weiteres die Kanzlei vornehmen. Zum Mail an den Klienten äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
7. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht möglich, die in der Tabelle aufgeführten einzelnen Kürzungen alleine gestützt auf die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Besonderheiten des vorliegenden Falles zu überprüfen. Dies trifft sich mit dem Erfordernis, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was am angefochtenen Entscheid zu bemängeln ist. Mit allgemeinen Ausführungen wird der Rügepflicht nicht Genüge getan. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechtsmittelinstanz bei dem weiten Ermessensspielraum, welcher der Amtsgerichtspräsidentin bei der Festsetzung der Entschädigung zukommt, nur eingreifen kann, wenn diese ihr Ermessen willkürlich ausübt. Hier gelten noch strengere Anforderungen an das Rügeprinzip. Soweit die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen gegen einzelne Kürzungen erhebt, ist auf diese somit nicht weiter einzugehen. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Die entsprechenden Kürzungen bleiben somit bestehen.
8. Gegen die Kürzung ihrer Auslagen bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Abstellen einzig auf den Aktenumfang und die Reduktion auf die Auslagenhöhe der Gegenanwältin sei unter den vorliegenden Umständen willkürlich und nicht gerechtfertigt. Die Auslagen von CHF 564.40 (recte CHF 565.40) seien angefallen und zu ersetzen. Sie führt dazu aus, aus den Akten ergebe sich, dass die Verfügungen und die Eingaben der Parteien umfangreich gewesen seien. Anschliessend hält sie auszugsweise die Seitenzahlen der Prozesshandlungen zwischen dem 25. September und dem 29. November 2023 und die daraus resultierenden Kopien fest. Das seien bereits 288 Kopien, was CHF 144.00 entspreche. Nach dem 29. November 2023 seien etliche weitere Verfügungen und Eingaben ergangen. Ferner hätten Verfügungen, insbesondere Kontaktverbote dem Klienten mehrfach per Post zugestellt und Dritte angeschrieben werden müssen. Nach dem Umzug des Klienten im Mai 2024 seien etliche Briefe retourniert worden. Erst nach mehrfachem Ermahnen, den Briefkasten anzuschreiben, habe die Post ab dem 1. Juni 2025 (recte 2024) zugestellt werden können.
9. Die Amtsgerichtspräsidentin hat bei der Bestimmung der zu entschädigenden Auslagen auf die von der Gegenanwältin geltend gemachten Auslagen abgestellt. Dies erscheint nur auf den ersten Blick als sachgerecht, selbst wenn beide Parteivertreterinnen im selben Verfahren tätig waren. Denn die Beschwerdeführerin hat wesentlich mehr Beilagen eingereicht als die Gegenanwältin. Ihre Beilagen umfassen 112 Seiten, diejenigen von Rechtsanwältin Clivia Wullimann 52 Seiten. Jeder Beleg muss dreimal kopiert werden, einmal für die eigenen Akten je einmal für das Gericht und die Gegenpartei. Die Aufstellung der in der Zeit zwischen dem 25. September und dem 29. November 2023 getätigten Kopien ist nachvollziehbar und es kann nicht behauptet werden, diese Kopien seien nicht notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum 288 Kopien gemacht, die Gegenanwältin insgesamt «nur» 244. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Postzustellung leuchten ein. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich mit der Gegenanwältin mit CHF 565.40 gegenüber CHF 252.65 mehr als doppelt so hohe Auslagen geltend gemacht hat und deshalb eine Überprüfung angezeigt war. Dennoch erscheint es willkürlich, den Auslagenersatz unbesehen der konkreten Umstände einfach demjenigen der Gegenanwältin gleichzusetzen. Gerade der Aktenumfang, den die Amtsgerichtspräsidentin zur Begründung anführt, zeigt einen klaren Mehraufwand der Beschwerdeführerin auf. Der geltend gemachte Auslagenersatzes ist deshalb zuzusprechen.
10. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin aufzuheben. Der zu entschädigende Aufwand ist um 5.03 Stunden zu erhöhen, wovon 1.62 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 zum Mehrwertsteuersatz von 7.7 % angefallen sind, ausmachend CHF 331.50. Das Honorar ab 1. Januar 2024 beträgt einschliesslich der Mehrwertsteuer CHF 700.40. Insgesamt ist die Aufwandentschädigung um CHF 1’031.90 zu erhöhen. Die Auslagen hat die Beschwerdeführerin selbst vollumfänglich zum Ansatz von 7.7 % gerechnet. Dementsprechend werden die Auslagen einschliesslich der Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 43.55 auf total CHF 608.95 festgesetzt. Insgesamt obsiegt die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von CHF 1’640.85. Ihre Entschädigung ist somit auf CHF 10’516.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die Differenz zwischen der verlangten Entschädigung von CHF 12’263.80 und dem erstinstanzlich zugesprochenen Honorar von CHF 8’876.05 beträgt CHF 3’387.75. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Umfang von CHF 1’746.90. Es rechtfertigt sich somit, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Hälfte der Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie hat Anspruch auf eine halbe Parteientschädigung, welche entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 741.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2024 wird aufgehoben.
3. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Denise Büschi für das Verfahren SLZPR.2023.862 wird auf CHF 10’516.90 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Denise Büschi hat einen Betrag von CHF 500.00 an die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse hat Denise Büschi einen Betrag von CHF 250.00 zurückzuerstatten.
5. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwältin Denise Büschi eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 741.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller