Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Solothurn-Lebern vom 5. Mai 2025
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
B.___ (nachfolgend: Vermieter) mit amtlichem Formular A.___ (nachfolgend: Mieter) das Ladenlokal an der [...]strasse [...] in [...] per 30. September 2025 wegen Eigenbedarfs kündigte,
der Mieter mit Schlichtungsgesuch vom 3. April 2025 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern gelangte,
er sinngemäss um Aufhebung der Kündigung ersuchte,
der Mieter mit Vorladung vom 17. April 2025 zur Schlichtungsverhandlung am 5. Mai 2025 vorgeladen wurde,
in der Vorladung auf die Säumnisfolgen nach Art. 206 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) aufmerksam gemacht wurde,
die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern mit Beschluss vom 5. Mai 2025 das Verfahren infolge Säumnis abschrieb,
der Beschluss damit begründet wurde, dass die klagende Partei der Schlichtungsverhandlung trotz gehöriger Vorladung ferngeblieben sei, gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren abgeschrieben werde,
der Mieter dagegen am 19. Mai 2025 fristgerecht an das Obergericht gelangte und den Grund für seine Abwesenheit vor der Schlichtungsbehörde erklärte,
das Schreiben vom 19. Mai 2025 als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen wird,
der Mieter (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) ausführt, am 6. April 2025 nach [...] gereist, um an der Beerdigung seiner Schwester teilzunehmen, und am 6. Mai 2025 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein,
mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO),
obschon die Vorladung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte, die Zustellfiktion greift, wonach eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 E. 4.4.2),
der Beschwerdeführer aufgrund des durch ihn eingeleiteten Verfahrens mit einer Zustellung rechnen musste,
die Vorladung vom 17. April 2025 am 24. April 2025 als zugestellt gilt,
bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO),
unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht an der Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2025 teilgenommen hat,
der Beschwerdeführer trotz gehöriger Vorladung der Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2025 fern blieb und die Schlichtungsbehörde das Verfahren gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegenstandslos abschrieb,
selbst wenn die Beschwerde vom 19. Mai 2025 als Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen würde, dieses verspätet eingereicht worden wäre, da ein Wiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen ist (Art. 148 Abs. 2 ZPO),
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2025 in die Schweiz zurückkehrte, womit ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch am 19. Mai 2025 verspätet erfolgt wäre,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann