Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 9. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli    

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Einwohnergemeinde Winznau,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       die Einwohnergemeinde Winznau (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe beim Richteramt Solothurn-Lebern am 10. Oktober 2025 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 7'267.65 zzgl. Zins zu 3 % seit dem 8. März 2023 sowie für CHF 481.80 (Verzugszins), CHF 120.00 (Mahngebühren) und CHF 74.00 (Betreibungskosten) definitive Rechtsöffnung verlangte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei,

 

-       der Gesuchsgegner am 3. November 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme einreichte und u.a. ausführte, auf sein Gesuch um Zahlungserleichterung sei nicht eingegangen worden und er habe keine Zahlungsvereinbarung mit einsprachefähiger Verfügung erhalten,

 

-       sich die Gesuchstellerin am 25. November 2025 erneut vernehmen liess,

 

-       die Amtsgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 22. Januar 2026 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7'267.65, für CHF 481.80 Verzugszins sowie für CHF 120.00 Mahngebühren erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in Höhe von CHF 74.00 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die von der Gesuchstellerin bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten,

 

-       der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen am 6. April 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte,

 

-       im Beschwerdeverfahren nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),

 

-       im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip gilt, d.h. die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 N 15),

 

-       die Amtsgerichtspräsidentin in der definitiven Veranlagungsverfügung der Gemeindesteuern vom 2. Februar 2023 einen definitiven Rechtsöffnungstitel erkannte und relevante Einwendungen, die gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel sprechen würden, verneinte,

 

-       der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die Schuld hätte gestundet werden können, er die Steuerschulden bezahlen werde und er sein Leben lang sehr viel für den Schweizer Staat gemacht habe,

 

-       der Beschwerdeführer somit nicht auf die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin eingeht und sich darauf beschränkt seine persönliche Situation zu schildern,

 

-       der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, dass seiner Ansicht nach eine Stundung hätte erfolgen können und nicht dass eine solche erfolgt sei,

 

-       die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

 

-       die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

 

-       der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen hat,

 

-       ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,

erkannt:

1.    Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 6. April 2026 geht an die Einwohnergemeinde Winznau.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann