Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 10. April 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli  

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___ AG,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Kostenvorschuss


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) am 3. März 2026 in der von der B.___ AG gegen ihn geführten Betreibung Nr. [...] vom 24. Februar 2026 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei zu keinem neuen Vermögen gekommen, erhoben hat,

 

-       das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach dem Richteramt Solothurn-Lebern am 4. März 2026 das Gläubigerdoppel zur Beurteilung gemäss Art. 265a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zugestellt hat,

 

-       die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 24. März 2026 den Gesuchsteller aufforderte einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen,

 

-       das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss eröffnet wurde,

 

-       der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 4. April 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob,

 

-       der Beschwerdeführer ausführt, die geltend gemachte Forderung sei verjährt, er verfüge über kein neues Vermögen und die von der betreibenden Partei geltend gemachten Gerichtskosten von CHF 600.00 seien inakzeptabel,

 

-       der Beschwerdeführer darum ersucht, diese Kosten zu überprüfen und deren Rechtmässigkeit zu beurteilen,

 

-       der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2026 sowie die Einstellung und Löschung der Betreibung beantragt,

 

-       gemäss Verfügung vom 24. März 2026 lediglich gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss von CHF 300.00 Beschwerde erhoben werden kann,

 

-       sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Kostenvorschuss von CHF 300.00 gemäss Verfügung vom 24. März 2026 zur Wehr setzt resp. darauf in seiner Beschwerde nicht eingeht,

 

-       die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

 

-       ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet wird,

 

erkannt:

1.    Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 4. April 2026 geht inkl. Beilagen an die B.___ AG.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann