Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 10. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel  

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

C.___ AG, vertreten durch D.___ GmbH,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 17. März 2026 wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt B.___ und A.___ an, die 3.5-Zimmerwohnung im Hochparterre rechts an der [...]strasse [...] in [...] bis spätestens Freitag, 10. April 2026, 14:00 Uhr, zu verlassen und der C.___ AG in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Region Solothurn angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

 

2. Mit Eingabe vom 4. April 2026 erhoben B.___ und A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Einsprache (recte: Beschwerde) beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. März 2026 und beantragten eine angemessene Verlängerung der Räumungsfrist, eventualiter eine Zahlungsvereinbarung, um den ausstehenden Betrag schrittweise zu begleichen und den Verbleib in der Wohnung zu sichern. Ferner wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

 

4. Der Vorderrichter hat festgehalten, dass die C.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3. November 2025 eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung fälliger Mietzinse gesetzt und im Unterlassungsfall die Kündigung angedroht habe. In der Folge sei mit amtlichem Formular vom 8. Dezember 2025 der Mietvertrag der Beschwerdeführer per 31. Januar 2026 gekündigt worden. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) erfüllt.

 

5.1 Die Beschwerdeführer liessen sich vor der Vorinstanz nicht vernehmen und bestreiten im Beschwerdeverfahren nicht, dass Mietzinsausstände bestehen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass der Zahlungsrückstand nicht mutwillig entstanden sei. Seit September 2025 sei er arbeitslos und die Auszahlungen der Arbeitslosenkasse hätten sich infolge einer Systemumstellung erheblich verzögert, was zu den Zahlungsrückständen geführt habe. Weiter wird ausgeführt, dass die angesetzte Räumungsfrist nicht einhaltbar sei, zumal trotz intensiver Bemühungen keine geeignete Ersatzwohnung habe gefunden werden können. Besonders zu berücksichtigen sei, dass ein kurzfristiger Umzug die schulpflichtige Tochter erheblich beeinträchtigen würde.

 

5.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Die persönliche und finanzielle Lage der Beschwerdeführer hat keinen Einfluss auf das gekündigte Mietverhältnis und die gestützt darauf zu Recht verfügte Ausweisung.

 

6. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

 

7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

 

8. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 ZPO), ist kein neuer Auszugstermin zu setzen. Eine Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.

 

9. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde geht inkl. Beilage an die C.___ AG.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    B.___ und A.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann